Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Dauer ummöglich sein. Es würde also den Einzelstaaten nur 
übrig bleiben, ihre Einkommensteuergesetzgebung derjenigen des 
Reiches durchaus gleichzustellen, was vielfach zu einer vollstän= 
digen Umwälzung von Verhältnissen führen würde, mit denen 
man zufrieden war und dem weitverbreiteten Widerstreben gegen 
die „unitarische Reichsschablone“ neue Nahrung geben müßte. 
Zu den Gründen gegen die Einrichtung einer Reichs= 
einkommensteuer als solche kommt die Erwägung, daß die direkte 
Besteuerung des Einkommens in den Einzelstaaten, voran in 
Preußen, bereits bis zu einer sehr beträchtlichen Höhe angespannt 
ist. Wir überflügeln darin alle anderen großen Kulturstaaten, 
während wir in dem Ausbau des indirekten Steuersystems hinter 
denselben noch immer weit zurückbleiben. Diese Tatsache weist 
nachdrücklich darauf hin, daß, wenn wir in Deutschland große 
neue Einnahmen zu beschaffen haben, wir dieselben auf dem Ge= 
biete der indirekten Steuern suchen müssen. Fester als in irgend 
einem anderen Lande ist freilich in Deutschland die alte doktri= 
näre Anschauung von der „Ungerechtigkeit“ der indirekten Steuern 
gewurzelt, weil dieselben den mehr und den weniger Bemittelten 
in gleichem Maße belasten. In der Praxis trifft diese An= 
schauung keineswegs überall zu; aber wenn ihr auch eine gewisse 
allgemeine Berechtigung nicht bestritten werden könnte, so dürfte in 
diesem Zusammenhange wohl an die parallel gehende Natur 
des Reichswahlrechts erinnert werden, welches Bemittelte und 
Unbemittelte, obere und untere Schichten, ebenfalls vollkommen 
gleich behandelt. „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten“, — diesem 
Grundsatze gemäß, sollten sich am wenigsten diejenigen über die 
Ungerechtigkeit des Reichssteuergesetzes beklagen, welche die Gleich= 
heit der Rechte so entschieden nicht nur gegen jede wirkliche An= 
tastung, sondern selbst jede Anzweiflung ihrer Notwendigkeit ver= 
teidigen. 
Eignen sich unter diesem Gesichtspunkte für das Reich ganz 
besonders die indirekten Steuern, so sind auch die hauptsäch= 
lichsten unter ihnen, die großen Verbrauchssteuern, ihrer Natur 
nach in dem Gesamtgebiete des Reiches leichter und zweckmäßiger
	        
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