Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Pariser Elekteurs gezeigt haben. Ich stehe nicht an, indirekte 
Wahlen für eins der wesentlichen Hilfsmittel der Revo= 
lution zu erklären, und ich glaube, in diesen Dingen praktisch 
einige Erfahrungen gesammelt zu haben.“⁶¹) 
Sehr ausführlich legt Bismarck in seiner Rede vom 28. März 
1867 seine Anschauungen über das allgemeine Wahlrecht dar. 
Dieselbe mag hier wörtlich folgen: 
„Das allgemeine Wahlrecht ist uns gewissermaßen als ein 
Erbteil der Entwickelung der deutschen Einheitsbestrebungen über= 
kommen. Wir haben es in der Reichsverfassung gehabt, wie sie 
in Frankfurt entworfen wurde, wir haben es im Jahre 1863 
den damaligen Bestrebungen Österreichs in Frankfurt entgegen= 
gesetzt, und ich kann nur sagen: ich kenne wenigstens kein 
besseres Wahlgesetz! Es hat ja gewiß eine große Anzahl von 
Mängeln, die machen, daß auch dieses Wahlgesetz die wirklich 
besonnene und berechtigte Meinung eines Volkes nicht vollständig 
photographiert und en miniature wiedergibt, und die verbündeten 
Regierungen hängen an diesem Wahlgesetz nicht in dem Maße, 
daß sie nicht jedes andere acceptieren sollten, dessen Vorzüge 
vor diesem ihnen nachgewiesen werden. Bisher ist diesem kein 
einziges gegenüber gestellt worden. Ich habe nicht einmal 
kursorisch im Laufe der Rede ein anderes Wahlgesetz diesem 
gegenüber rühmen hören; ich will damit nur motivieren, daß 
„verbündete Regierungen,“ die gewissermaßen eine republikanische 
Spitze, die in dem Worte „verbündete Regierungen“ liegt, bilden, 
keineswegs ein tief angelegtes Komplott gegen die Freiheit der 
Bourgeoisie in Verbindung mit den Massen zur Errichtung eines 
cäsarischen Regiments beabsichtigt haben können. Wir haben 
einfach genommen, was vorlag und wovon wir glaubten, daß 
es am leichtesten annehmbar sein würde, und weitere Hinter= 
gedanken nicht dabei gehabt. 
Was wollen denn die Herren, die das anfechten, und zwar 
mit der Beschleunigung, deren wir bedürfen, an dessen Stelle 
  
⁶¹) efr. v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches, IV. 
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