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Vorgange des Reiches sich angeschlossen und für ihren Haushalt
den Beginn der Etatsperiode ebenfalls auf den 1. April fest=
gesetzt haben. Infolgedessen findet sich jetzt noch häufiger als
in früherer Zeit ein Anlaß dazu, die Dauer einer Landtags=
Session in denjenigen Zeitraum hinein zu erstrecken, dessen der
Reichstag zur Beratung und Beschlußfassung über den Reichs=
haushalts=Etat unumgänglich bedarf.
Während eines Teils der zweiten Session der dritten Legis=
laturperiode des Reichstags, welche vom 6. Februar bis zum
24. Mai 1878 dauerte, haben die Landtage von Preußen, Bayern,
Königreich Sachsen, Baden, Hessen, Großherzogtum Sachsen,
Braunschweig, Sachsen=Meiningen, Sachsen=Altenburg, Sachsen=
Koburg=Gotha, Anhalt, Waldeck und Reuß jüngerer Linie
Sitzungen gehalten. Als der Reichstag am 12. Februar 1879
zusammentrat, waren neben ihm sieben Landtage, nämlich die
von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Oldenburg, Braun=
schweig und Schwarzburg=Sondershausen versammelt; außer=
dem war auf den 17. Februar der anhaltische Landtag, auf
den 24. Februar die sachsen = altenburgische Landschaft und auf
den 27. Februar der Landtag des Großherzogtums Sachsen
berufen worden.
Ein solches Zusammentreffen von Reichstags= und Land=
tagssitzungen verhindert die zahlreichen Mitglieder des Reichs=
tags, welche zugleich der Landesvertretung ihres Heimatsstaats
angehören, an der Ausübung ihres Mandats. Außerdem werden
Zeit und Kraft dieser Mitglieder durch das unmittelbare Auf=
einanderfolgen und monatelange Dauern der parlamentarischen
Versammlungen bis zu einem Maß in Anspruch genommen,
welches namentlich den nicht in Berlin wohnenden, ihrer eigent=
lichen Berufstätigkeit entzogenen Abgeordneten auf die Länge
nicht alljährlich zugemutet werden kann. Auch für die Regierungen
erwachsen Schwierigkeiten mannigfacher Art in bezug auf die
Vorbereitung und die Vertretung der Vorlagen, welche für den
Reichstag beziehungsweise die Landtage bestimmt sind. Daß
unter den bezeichneten Mißständen auch die Geschäfte der Re=