Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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nur auf einen Namenswechsel hinauskommen. Der Militär= 
bevollmächtigte in München ist wesentlich ein Hilfsbeamter der 
preußischen Gesandtschaft in München, der auf dem militärischen 
Gebiet dasselbe zu erstreben hat, wie ein anderer auf dem po= 
litischen, nämlich die Verständigung über gemeinsame Einrich= 
tungen, die Herbeiführung von solchen anzustreben da, wo sie 
noch nicht tatsächlich sind. Er ist ein für die Gesandtschaft und deren 
Gesamtwirken ganz unentbehrlicher Hilfsbeamter, und ich möchte 
dringend bitten, nicht bloß nach persönlicher Rücksichtnahme zu 
verfahren oder nach dem Wunsche, die Tätigkeit der Regierung 
nicht zu stören, sondern sich auch von der Überzeugung vollständig 
zu durchdringen, daß diese Gesandtschaften und ihre Tätigkeit zu 
dem unentbehrlichsten Handwerkszeug unserer Politik gehören.“ 
Diesen ausgezeichneten Ausführungen braucht man nichts 
hinzuzusetzen. Es ist zweifellos, daß preußische Gesandte bei den 
anderen deutschen Höfen und vice versa solche dieser am Ber= 
liner Hofe als eine dauernde Einrichtung angesehen werden müssen, 
da ihre Bedeutung und der Nutzen, den sie stiften, so erheblich ist, 
daß die dem Staate dadurch verursachten Kosten dagegen nicht 
ins Gewicht fallen. Etwas anderes ist es mit kleinstaatlichen 
Gesandtschaften an außerdeutschen europäischen Höfen neben den 
dort beglaubigten Botschaftern und Gesandten des Reiches. Der 
Fortfall dieser kleinstaatlichen Gesandtschaften ist wohl nur eine 
Frage der Zeit. Vielfach beruht ihr Bestehen auf dynastischen 
verwandtschaftlichen Beziehungen, aus denen heraus sie allerdings 
auch ihre Berechtigung haben.
	        
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