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allgemeinen Grundlagen sind allseitig dieselben. Auf diesen
Grundlagen ist aufgebaut, auch vollständig übereinstimmend, die
Organisation, die Formation und die Ausbildung. In der
Ausbildung steckt zugleich der Präsenzstand sämtlicher Kontingente.
Es sind übereinstimmend die Vorschriften über Mobilmachung,
und die Anordnung der Mobilmachung liegt allein in der Hand
des Bundesfeldherrn. Es ist ferner übereinstimmend die Geld=
leistung, welche von den beitretenden Staaten aufzubringen ist;
es ist auch in dieser Beziehung die vollständige Gleichheit der
Pflichten durchgeführt.
Dies sind die großen allgemeinen und durchweg überein=
stimmenden Grundlagen, welche unter Hinzutritt anderer Be=
stimmungen nach der Überzeugung der Männer, denen ich meiner=
seits das entscheidende Urteil über diese technischen Fragen
zuschreiben muß, die vollste Gewähr dafür geben, daß in Be=
ziehung auf das Bundesheer dasjenige erreicht ist, was not=
wendig ist.
Ich gehe nun über zu den Abweichungen. Sie liegen zunächst
darin, daß in einzelnen der beigetretenen Staaten die Gesetz=
gebung über die militärischen Verhältnisse nicht, wie es der
betreffende Artikel der Bundesverfassung vorschreibt, sofort ein=
geführt werden soll.
Eine erhebliche Abweichung, von den Bestimmungen der
Bundesverfassung findet sich in dem Vertrage mit Bayern sodann
darin, daß der Oberbefehl im Frieden nicht, wie es die Bundes=
verfassung will, dem Bundesfeldherrn, sondern Sr. Majestät dem
König von Bayern zusteht. Bei dieser Frage befindet man sich
wieder vor tatsächlichen Verhältnissen, vor denen man seine Augen
nicht verschließen kann. Das Gewicht, welches ein größerer Staat
an sich hat, zugleich aber auch die Fähigkeit, welche ein größerer
Staat in Beziehung auf die tüchtige Erhaltung einer selbständigen
Armee besitzt, haben dahin geführt, diese Abweichung von der
Bundesverfassung für zulässig zu erachten, eine Abweichung, die
durch die im übrigen dem Bundesfeldherrn zustehenden Rechte
ihre Begrenzung und, soweit nötig, ihr Korrektiv findet.
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