Full text: Bismarcks Staatsrecht.

291 
allgemeinen Grundlagen sind allseitig dieselben. Auf diesen 
Grundlagen ist aufgebaut, auch vollständig übereinstimmend, die 
Organisation, die Formation und die Ausbildung. In der 
Ausbildung steckt zugleich der Präsenzstand sämtlicher Kontingente. 
Es sind übereinstimmend die Vorschriften über Mobilmachung, 
und die Anordnung der Mobilmachung liegt allein in der Hand 
des Bundesfeldherrn. Es ist ferner übereinstimmend die Geld= 
leistung, welche von den beitretenden Staaten aufzubringen ist; 
es ist auch in dieser Beziehung die vollständige Gleichheit der 
Pflichten durchgeführt. 
Dies sind die großen allgemeinen und durchweg überein= 
stimmenden Grundlagen, welche unter Hinzutritt anderer Be= 
stimmungen nach der Überzeugung der Männer, denen ich meiner= 
seits das entscheidende Urteil über diese technischen Fragen 
zuschreiben muß, die vollste Gewähr dafür geben, daß in Be= 
ziehung auf das Bundesheer dasjenige erreicht ist, was not= 
wendig ist. 
Ich gehe nun über zu den Abweichungen. Sie liegen zunächst 
darin, daß in einzelnen der beigetretenen Staaten die Gesetz= 
gebung über die militärischen Verhältnisse nicht, wie es der 
betreffende Artikel der Bundesverfassung vorschreibt, sofort ein= 
geführt werden soll. 
Eine erhebliche Abweichung, von den Bestimmungen der 
Bundesverfassung findet sich in dem Vertrage mit Bayern sodann 
darin, daß der Oberbefehl im Frieden nicht, wie es die Bundes= 
verfassung will, dem Bundesfeldherrn, sondern Sr. Majestät dem 
König von Bayern zusteht. Bei dieser Frage befindet man sich 
wieder vor tatsächlichen Verhältnissen, vor denen man seine Augen 
nicht verschließen kann. Das Gewicht, welches ein größerer Staat 
an sich hat, zugleich aber auch die Fähigkeit, welche ein größerer 
Staat in Beziehung auf die tüchtige Erhaltung einer selbständigen 
Armee besitzt, haben dahin geführt, diese Abweichung von der 
Bundesverfassung für zulässig zu erachten, eine Abweichung, die 
durch die im übrigen dem Bundesfeldherrn zustehenden Rechte 
ihre Begrenzung und, soweit nötig, ihr Korrektiv findet. 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.