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daß diese Teilung keine richtige ist, und daß derjenige, der
die Verantwortlichkeit trägt, auch den Geschäften näher stehen
sollte. — —
Ich komme zu dem, was der Herr Vorredner die Minimal=
bedingung, die mindeste Forderung nannte, und ich habe schon
erwähnt, daß ich mit dem mich als elsässischer Minister in der
Hauptsache und prinzipiell einverstanden zu erklären berechtigt
bin und es auch tue. Ich habe den verbündeten Regierungen
die Fragen, die sich daran knüpfen, vorgelegt. Die Zeit ist aber
zu kurz, seitdem dies geschehen ist, als daß schon eine Verständi=
gung darüber erfolgt sein könnte. Ich hatte mir vorgenommen,
überhaupt diesen Fragen nicht eher näher zu treten, als bis sie
aus dem Lande selbst angeregt würden. Das ist jetzt geschehen,
und ich habe seitdem erst den verbündeten Regierungen meine
Ansicht mit Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers mitgeteilt.
Die Beschlüsse sind zu erwarten, und ich werde dafür tätig
sein, daß sie im Sinne des Planes ausfallen, den ich im Skelett
darlege.
Es ist zunächst der Frage näher getreten, ob es richtig ge=
wesen ist und ob es nützlich ist, dabei zu verharren, daß Elsaß und
Lothringen ein Land und eine gemeinsame Verwaltung bilde. Ich
sehe diese Frage als eine offene an. — Es ist möglich, daß Elsaß an
sich und gesondert sich schneller und fester konsolidieren könnte,
als wenn es mit dem fremdartigen Elemente Lothringen ge=
kuppelt bleibt, und es ist ja die Möglichkcit nicht ausgeschlossen,
für jeden dieser beiden Landesteile eine gesonderte Regierung
einzurichten. Ich muß indessen gestehen, daß ich zu dieser Frage,
die sorgfältige politische und militärische Erwägungen erfordert, eine
Stellung nicht zu nehmen beabsichtige in diesem Augenblicke, und
namentlich nicht, bevor ich weiß, wie die verbündeten Regierungen
sich darüber aussprechen.
Anders liegt es mit den anderweiten Wünschen, wie der
Verlegung der Regierung in der Hauptsache nach Straßburg,
der Initiative des Landtages, der Verstärkung desselben und
der konsultativen, beratenden Stellung im Bundesrate.
Bismarcks Staatsrecht. 31