Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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daß diese Teilung keine richtige ist, und daß derjenige, der 
die Verantwortlichkeit trägt, auch den Geschäften näher stehen 
sollte. — — 
Ich komme zu dem, was der Herr Vorredner die Minimal= 
bedingung, die mindeste Forderung nannte, und ich habe schon 
erwähnt, daß ich mit dem mich als elsässischer Minister in der 
Hauptsache und prinzipiell einverstanden zu erklären berechtigt 
bin und es auch tue. Ich habe den verbündeten Regierungen 
die Fragen, die sich daran knüpfen, vorgelegt. Die Zeit ist aber 
zu kurz, seitdem dies geschehen ist, als daß schon eine Verständi= 
gung darüber erfolgt sein könnte. Ich hatte mir vorgenommen, 
überhaupt diesen Fragen nicht eher näher zu treten, als bis sie 
aus dem Lande selbst angeregt würden. Das ist jetzt geschehen, 
und ich habe seitdem erst den verbündeten Regierungen meine 
Ansicht mit Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers mitgeteilt. 
Die Beschlüsse sind zu erwarten, und ich werde dafür tätig 
sein, daß sie im Sinne des Planes ausfallen, den ich im Skelett 
darlege. 
Es ist zunächst der Frage näher getreten, ob es richtig ge= 
wesen ist und ob es nützlich ist, dabei zu verharren, daß Elsaß und 
Lothringen ein Land und eine gemeinsame Verwaltung bilde. Ich 
sehe diese Frage als eine offene an. — Es ist möglich, daß Elsaß an 
sich und gesondert sich schneller und fester konsolidieren könnte, 
als wenn es mit dem fremdartigen Elemente Lothringen ge= 
kuppelt bleibt, und es ist ja die Möglichkcit nicht ausgeschlossen, 
für jeden dieser beiden Landesteile eine gesonderte Regierung 
einzurichten. Ich muß indessen gestehen, daß ich zu dieser Frage, 
die sorgfältige politische und militärische Erwägungen erfordert, eine 
Stellung nicht zu nehmen beabsichtige in diesem Augenblicke, und 
namentlich nicht, bevor ich weiß, wie die verbündeten Regierungen 
sich darüber aussprechen. 
Anders liegt es mit den anderweiten Wünschen, wie der 
Verlegung der Regierung in der Hauptsache nach Straßburg, 
der Initiative des Landtages, der Verstärkung desselben und 
der konsultativen, beratenden Stellung im Bundesrate. 
Bismarcks Staatsrecht. 31
	        
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