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die Befugniß der Fremden, im Gebiete von England oder Nordamerika
ihren dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt zu nehmen. Die Ver-
waltungsbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, Fremde aus dem Staats-
gebiete auszuweisen.
Dieser Grundsatz der staatlichen Verpflichtung, Fremde aufzunehmen,
wird in England bei schwierigen politischen Lagen durchbrochen durch
Fremdengesetze, Alien Acts, vermöge deren vorübergehend den Verwaltungs-
behörden eine Ausweisungsbefugniß gewährt wird. Auch der Fremde
sieht sich also nicht dem freien Ermessen der Verwaltung, sondern deren
gesetzlich geregelten Befugnissen zur Ausweisung gegenüber, die überdies
noch den Charakter des Ausnahmegesetzes haben. Das erste Fremdengesetz
erging 1792 und gestattete die Ausweisung aller Fremden, die keine oder
falsche Angaben über ihre Personalien machten. Von zwei zu zwei Jahren
verlängert und schließlich durch ein anderes Gesetz ersetzt, ist diese Gesetz-
gebung 1826 erloschen. Dann erging 1848 ein neues Fremdengesetz auf
ein Jahr mit der Ermächtigung zur Austreibung aller Fremden, die sich
nicht schon sieben Jahre im Lande aufhielten. Dieses Gesetz ist niemals
zur Anwendung gelangt. Erst die Coercion Bill von 1881 zur Unter-
drückung der irischen Bewegung begründete wieder vorübergehend Aus-
weisungsbefugnisse.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika steht gleichfalls der
grundsätzlichen Aufenthaltsberechtigung der Fremden im Staatsgebiete
nicht entgegen, daß die Bedingungen ihrer Zulassung durch Gesetz oder
Staatsvertrag näher geregelt und die diese Bedingungen nicht erfüllenden
Fremden zurückgewiesen werden. Der geographischen Lage des Landes
entsprechend, in das die Fremden meist auf dem Seewege kommen, erscheint
aber bei den Amerikanern im Gegensatze zur europäischen Praxis als
geeignetes Mittel zur Fernhaltung unliebsamer Elemente nicht die Aus-
weisung, sondern die Zurückweisung vor dem Eintritte in das Gebiet.“
Schon 1798 ermächtigte der Kongreß den Präsidenten John Adams zur
Ausweisung gewisser Fremden. Spätere Maßregeln richten sich besonders
gegen die Zulassung von bestimmten Arten von Einwanderern. Durch
Vertrag von 1868 hatten Nordamerika und China sich wechselseitig die
Einwanderung ihrer Staatsangehörigen zugestanden. Da nun aber die
Chinesen in großen Mengen nach Nordamerika kamen und die Arbeits-
löhne drückten, scheute man amerikanischerseits nicht vor Vertragsver-
5) Diese Zurückweisung wird irrthümlich vermengt mit der Ausweisung in dem
Berichte, den Robin-Jaequemyns dem Institut de Droit international über die
Frage erstattete. Vgl. Annuaire X, S. 231. Der amtliche amerikanische Ausdruck
ist dagegen ganz richtig gexcluding“.