Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

520  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.

Dagegen  sollen  die  Gendarmen  zur  bloßen  Beförderung  von  Verfügungen
und  Currenden  der  Civilbehörden  und  zu  Boten=  oder  andern  ähnlichen  Diensten  k)
fernerhin  nicht  und  nur  in  solchen  einzelnen  Fällen  gebraucht  werden  können
da  solches  gelegentlich  neben  ihren  andern  Dienstgeschäften  ohne  Nachtheil  für
dieselben  geschehen  kann.

§.  13.  Außerdem)  liegt  der  Gendarmerie  ob,  nöthigenfalls:

a)  die  Posten,  den  Transport  öffentlicher  Gelder  oder  anderer  Gegenstände
und  die  Fortschaffung  von  Pulvervorräthen  und  anderen  eine  besondere
Vorsicht  erfordernden  und  bei  deren  Vernachlässigung  gefährlichen  Gegenständen
  zu  decken;

b)  den  verwaltenden  und  Justizbehörden  zur  Unterstützung  und  Sicherungs)
der  Exekution  in  denjenigen  Fällen  als  bewaffnete  Macht  zu  dienen,
in  welchen  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  oder  sonst  Militär-Exekution
eintreten  würde,  und

J)  bei  Truppenmärschen  die  Nachzügler  und  Excedenten  anzuhalten,  und
an  ihre  Korps  abzuliefern.

§.  14.  Jedermann  ist  schuldig,  mit  Vorbehalt  der  nachher  zu  führenden
Beschwerde,  den  Aufforderungen  und  Anordnungen  der  Gendarmen  sofort  unbedingte
  Folge  zu  leisten,  und  steht  die  Gendarmerie  überhaupt,  so  wie  jeder
einzelne  zu  derselben  gehörige  Offizier,  Wachtmeister  und  Gendarm,  der  im
Dienste  ist,  sowohl  in  dieser  Rücksicht,  als  insonderheit  auch  in  Beziehung  auf
Unverletzbarkeit  und  auf  Bestrafung  der  ihr  widerfahrenen  Widersetzlichkeit  und
Beleidigungen!)  zu  Jedermann,  und  namentlich  auch  zu  allen  Militärper- 



1)  In  den  Stationsorten  der  Brigadiers  hat  täglich  ein  Gendarm  neben  seinem
ordentlichen  Dienst  etwa  zweimal  auf  dem  Brigade--Büreau  zu  erscheinen,  um  die
für  den  innern  Dienst  der  Brigade  vielleicht  nöthigen  Bestellungen  zu  verrichten.
Hinsichtlich  der  andern  Offiziere  des  Gendarmerie-Korps  findet  diese  Anordnung  nicht
statt,  Res.  16.  Okt.  1828  (A.  1038).

2)  Etwaigen  Anträgen  der  Justizbehörden  auf  Kommandirung  von  Gendarmen
zur  Hülfeleistung  bei  den  Schwurgerichtssitzungen  ist  zu  entsprechen.  Wenn  am  Orte
des  Schwurgerichts  Gendarmen  nicht  disponibel  sind  und  daher  dem  Ersuchen  nur
durch  eine  mit  Kosten  verbundene  Kommandirung  von  auswärts  stationirten  Gendarmen
genügt  werden  kann,  so  ist,  falls  die  Zeit  es  erlaubt,  die  requirirende  Behörde  darüber
zu  befragen,  ob  der  Auftrag  trotz  der  möglicherweise  nicht  unbedeutenden,  jedenfalls
dem  Justizfonds  zur  Last  fallenden  Reisekosten  und  Tagegelder  der  heranzuziehenden
Gendarmen  aufrecht  erhalten  wird.  Wenn  dagegen  die  Kürze  der  Zeit  bis  zur  Schwurgerichtssitzung
  eine  solche  Rückgabe  nicht  gestattet,  so  sind,  ohne  letztere  erst  zu  halten.
auf  Kosten  der  Justizverwaltung  auswärts  stationirte  Gendarmen  aus  möglichst  geringer
Entfernung  heranzuziehen,  Res.  1.  März  1880  (M.  Bl.  S.  71).

:)  Also  nicht  zur  Vollstreckung,  sondern  zur  Sicherung  der  Exekution
in  Fällen  wo  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  dürfen  die  Gendarmen  verwendet
werden.  Es  gehört  diese  Art  der  Verwendung  zu  ihren  ordentlichen  Dienstobliegenheiten
  und  können  sie  also  für  dieselbe  Diäten  nicht  beanspruchen,  Reg.  Verf.
12.  März  1823  (A.  100).  Die  Verwendung  von  Gendarmen  zum  Transyport
von  Kindern  zur  Schule  ist  unzulässig,  Ref.  12.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  277).

Instruktion  für  die  bei  größeren  Truppenübungen  zur  Verhütung  von  Flurbeschädigungen
  durch  das  Publikum  2c.  fungirenden  Gendarmeriepatrouillen  im  Anhan
zur  Feldgendarmerie-Ordnung,  A.  E.  10.  Juni  1890,  bekannt  gegeben  durch  Res.
7.  Aug.  1890  (M.  Bl.  S.  101).

*!)  Die  Verzichtleistung  der  Gendarmen  auf  die  Bestrafung  der  ihnen  im
Dienste  zugefügten  Beleidigungen  ist  nur  nach  vorheriger  Berathung  resp.  Genehmigung
  des  betr.  Regierungspräsidenten  und  des  Brigade-Kommandeurs  zulässig;
bei  einer  durch  wechselseitige  Aeußerung  nicht  zu  hebenden  Meinungsverschiedenheit
zwischen  beiden  ist  an  die  Min.  des  J.  und  des  Kr.  zu  berichten,  Res.  19.  Juli  1836
A.  X.  381).

(  Wenn  die  Gendarmerie-Brigadiers  über  die  Angemessenheit  des  Benehmens  eines
Gendarmen  bei  Ausführung  des  Auftrages  oder  der  dienstlichen  Funktion,  welche  die
Widersetzlichkeit  oder  Beleidigung  im  Dienste  veranlaßt  hat,  zweifelhaft  sein  sollten,
so  haben  sie  sich  wegen  der  erforderlich  scheinenden  Belehrung  oder  Zurechtweisung