Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Universitätslehrer. (8. 156.) 343. 
leben in den Ostmarken durch ihre Lehrtätigkeit und ihre wissenschaftlichen Bestrebungen zu 
fördern. Die Lehrtätigkeit besteht vornehmlich in der Abhaltung von Vortrags= und libungs- 
vorlesungen, daneben aber auch in der Einrichtung und Leitung wissenschaftlicher 
Fortbildungskurse für verschiedene Berufszweige. Außerdem hat die Akademie die Ver- 
pflichtung, der Deutschen Gesellschaft für Kunst und Wissenschaft in Posen bei der Ver- 
anstaltung von Vorträgen für weitere Kreise mit Rat und Tat hilfreich zur Hand zu 
gehen. Ihr Zweck ist demnach nicht Berufsbildung, sondern wissenschaftliche Fortbildung. 
Die Organe der Akademie sid der Rektor, die Verwaltungskommission, der Senat und 
der Syndikus. Kurator ist der Oberpräsident von Posen. Der Rektor wird vom Mit- 
nister ernannt, dem der Senat aus der Zahl der Professoren drei Kandidaten zum Rektor- 
amt in Vorschlag zu bringen berechtigt ist. Die Verwaltungskommission besteht aus dem 
Rektor, dem Prorektor, je einem gewählten haupt= und nebenamtlichen Professor und dem 
Syndikus; sie führt die laufenden Geschäfte. Der Senat setzt sich aus den Professoren 
und dem Syndikus zusammen. Der Lehrkörper besteht aus den Professoren, den Do- 
zenten (nicht Privatdozenten!), den auf Zeit mit einer Lehrtätigkeit Beauftragten und den 
Lektoren. Die Zulassung der Hörer setzt den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst oder einer anderen gleichartigen Bildung voraus. 
Die Vortragsvorlesungen werden unentgeltlich gehalten. 
VII. Neben den staatlichen sind in neuester Zeit auch städtische Hochschulen 
entstanden. Die wichtigsten sind die Cölner Hochschule für kommunale und soziale Ver- 
waltung und die Akademie für kommunale Verwaltung in Düsseldorf. Die Handels- 
hochschule in Berlin ist eine Einrichtung der „Altesten der Berliner Kaufmannschaft“. An 
die Stelle der Frankfurter Akademie für Sozial= und Handelswissenschaften ist seit dem 
Wintersemester 1914/15 die Universität Frankfurt getreten. 
. 156. 
II. Universitätslehrer.] 
I. Die Lehrer an den Universitäten sind unmittelbare Staatsbeamte.? Sie zer- 
fallen in drei Klassen: Professoren, Privatdozenten, Lektoren und Assistenten. Die Pro- 
fessoren sind: a) ordentliche, d. h. solche, welche vom König vollzogene Anstellungs- 
patente empfangen und allein Mitglieder des akademischen Senats und der Fakultät 
i. e. S. sein können; b) außerordentliche, welche vom Minister der geistlichen und 
Unterrichtsangelegenheiten ernannt werden, hinsichtlich des Rechtes, Vorlesungen zu halten 
und Institute der Universität zu benutzen, den ordentlichen Professoren gleichstehen, jedoch 
ein geringeres Gehalt beziehen und von der Mitgliedschaft in dem akademischen Senat 
und den Fakultäten i. e. S. ausgeschlossen sind. Jeder Professor hat die Verpflichtung, 
während eines Semesters wenigstens eine Hauptvorlesung seiner Wissenschaft im Vor- 
lesungsverzeichnis anzukündigen und während der gesetzlich bestimmten Zeit zu halten, 
außerdem aber in jedem Semester über einen Zweig der von ihm vertretenen Wissen- 
schaft eine öffentliche Vorlesung unentgeltlich zu lesen. Dazu treten die ordentlichen und 
außerordentlichen Honorarprofessoren; sie beziehen kein Gehalt und sind nur berechtigt, 
aber nicht verpflichtet, Vorlesungen zu halten. Zur Habilitation als Privatdozent ist in 
der Regel die vorgängige Erlangung des (theologischen) Lizentiaten= oder des Doktor- 
grades auf einer inländischen Universität erforderlich.) Die Privatdozenten sind nicht 
  
1 Vgl. a. a. O., S. 481 ff., und die Statuten liegen sie nicht der unfreiwilligen Versetzung und 
der einzelnen Universitäten. Bornhak, Die 
Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer in Preußen, 
1901 
2 A. L. R. II, 12, §. 73. Auch an der Uni- 
versität Frankfurt a. M., welche gleichfalls eine 
Staatsanstalt ist. Für die Professoren gilt das 
Disziplinargesetz v. 21. Juli 1852., doch unter- 
  
Pensionierung (das. §. 96). 
3 Bei den medizinischen Fakultäten sollen nur 
solche Doktoren der „Arzneiwissenschaft" als Pri- 
vatdozenten zugelassen werden, welche bereits die 
Approbation zur Praxis in Preußen erlangt 
haben (Kab. O. v. 6. Jan. 1820, vgl. v. Rönne, 
Unterrichtswesen, Bd. II, S. 489—.490). liber
	        
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