Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900.

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zu pfändende Forderung wirklich zu Recht besteht und wenn der Drittschuldner 
selbst zahlungsfähig ist. 
Art. 51. 
Erlaßz von Versügungen zu 68 35—37 und 30. 
Die Pfändung erfolgl nach den Vorschriften der §5 35—.37 und 39 des 
Ges. Für die daselbst bezeichueten Verfügungen sind die Muster 16.—19 zu benupßen. 
t. 52. 
Realistrung der überwlesenen Jorderungen. 
Der Ueberweisungsberechtigte ist stets der Gläubiger, für dessen Rechnung die 
Zwangsvollstreckung erfolgt, z. B. bei Kommunalabgaben der Kommunalverband, 
bei Kircheusteuern die Kirchengemeinde, bei Stenern und Abgaben an den Staat 
oder das Reich der Staats= oder Reichsfiskus. Hiernach bestimmt sich auch die 
Zustellung der Ueberweisungsverfügung (6 9 Abs. 1 des Ges.), auch hat die Voll- 
streckungsbehörde lediglich dem Ueberweisungsberechtigten die Realisirung der ge- 
pfändeten Forderung zu überlassen. Die Anstellung der Klage gegen den Dritt- 
schuldner kann nur von demjenigen erfolgen, der zur prozessualischen Vertretung des 
Gläubigers befugt ist. 
Bei Beitreibung von Abgaben und Gesällen für den Staat oder das Reich 
wird der Fiskus durch die Kasse oder Kasseverwaltung vertreten, welche zur Ein- 
hebung der betreffenden Abgaben 2c. berechtigt ist. 
Ist dies die Kasse der Vollstreckungsbehörde selbst, so erfolgt die Ueberwei- 
sung an diese Kasse als überweisungsberechtigte Stesle, z. B. bei den Rent= und 
Stenerämtern an die Kasse derselben. Die Kasse klagt dann unter ihrer Firma 
als zur prozessualischen Vertretung des Fiskus befugt. 
Art. 53. 
Vruachrlchtlgung von der bevorfsehenden Vfndung. Gu 9 40.) 
Von dem im § 40 des Ges. zugelassenen Sicherungsmittel muß die Voll- 
streckungsbehörde stets Gebrauch machen, wenn der Schuldner außer bestimmten 
Forderungen keine ausreichenden pfändbaren Gegenstände besicht, der Pfändung selbst 
aber noch ein Hinderniß entgegensteht und zu befürchten ist, daß inzwischen ent- 
weder der Schuldner die Forderungen einziehen oder ein anderer Gläubiger durch 
Pfändung ein Vorrecht erlangen werde. Selbstredend setzt die Anwendung dieses 
Sicherungsmittels die Fälligkeit der Geldforderung an den Schuldner voraus. 
Anl. 18
	        
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