Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

300 Unterrichtswesen. (8. 141.) 
die Prüfung neben der Methodik auch auf die Sprachkenntnisse zu erstreden. Außerdem 
haben die Bewerber, welche eine Lehrbefähigung noch nicht erworben haben, eine Lehr- 
probe über eine Aufgabe abzulegen, welche ihnen aus einem von ihnen zu wählenden 
Hauptfache des Volksschulunterrichts mindestens einen Tag vorher gestellt wird. Auf Grund 
der bestandenen Prüfung erhält der Bewerber ein Zeugnis, welches den Umfang der von 
ihm erworbenen Befähigung zum Ausdruck bringt. 
5. Besondere Prüfungsordnungen! bestehen für Turnlehrer und Turn- 
lehrerinnen (Ordnungen v. 15. Mai 1894)2, für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen 
(Ordnung v. 31. Jan. 1902) 3, für Volksschullehrerinnen (Ordnung v. 11. Jan. 1911)2, 
für Lehrerinnen der französischen und der englischen Sprache (Ordnung v. 5. Aug. 1887)5, 
für Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten und Hauswirtschaftskunde (Ordnung v. 18. Mai 
1908) 5, für die Prüfung der Lehrer und Direktoren an Taubstummenanstalten (Ord- 
nung v. 20. Dez. 1911).7 
6. Die Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen durch Fortbildungsanstalten, 
Fortbildungskurse, Ausbildung von Mittelschullehrern zu Seminarlehrern, Studienreisen, 
Lehrerkonferenzen, Fortbildung in Turnen und Musik, Ausbildung zur freiwilligen Kranken- 
pflege im Kriege, Universitätsbesuch usw. ist durch zahlreiche neuere Ministerialerlasse 
geordnet. 
IV. Die Anstellung der Lehrer.? Nach dem Allgemeinen Landrecht (II, 12, §. 22) 
wurden die Lehrer von der „Gerichtsobrigkeit“ ernannt, d. h. in den Städten vom Ma- 
gistrat, auf dem Lande vom Gutsherrn. Die Geschäftsinstruktion für die Regierungen 
v. 23. Okt. 1817 10 konzentrierte das ganze Elementarschulwesen in der Hand des Staates 
und unterwarf auch die Besetzung der Schullehrerstellen grundsätzlich staatlichen Behörden, 
nämlich den Regierungen (§. 18, Buchst. a). Nach Art. 24 der Verfassungsurkunde sollte 
der Staat unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden die Lehrer der öffent- 
lichen Volksschulen aus der Zahl der Befähigten 11 anstellen. Hiernach gebührt die An- 
stellung grundsätzlich dem Staat; die Unterrichtsgesetzgebung hat freie Hand, wie sie die 
Beteiligung der Gemeinden bei der Auswahl der Lehrer gestalten will. Diese gesetzliche 
Regelung ist nunmehr in provisorischer Weise durch das V. U. G. v. 28. Juli 1906 
erfolgt. 12 Der Landtag hat eine gleichmäßige und einheitliche Regelung der Frage abge- 
lehnt. „Bis zum Erlasse eines allgemeinen Gesetzes über die Lehreranstellung“ sollen 
folgende Vorschriften Anwendung finden. 73 
1. Grundsatz ist heute noch: Anstellung der Volksschullehrer durch den 
Staat unter Beteiligung der Gemeinden (Schulverbände). Die Rektoren, Haupt- 
lehrer, Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Schul- 
aufsichtsbehörde (der Regierung) unter der durch das V. U. G. geordneten Beteiligung 
der Schulverbände aus der Zahl der Befähigten für den Schulverband angestellt (§. 58, 
Abs. 2). Bei der ersten Anstellung ist der für Staatsbeamte vorgeschriebene Diensteid 
zu leisten (Ministerialerlaß v. 6. Okt. 1873). 
2. Die Beteiligung der Shhuueebun geschieht in der Form der Lehrerwahl. 
Die Lehrpersonen werden von der Gemeindebehörde aus der Zahl der Befähigten ge- 
wählt. Doch erfolgt in Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen die Wahl aus 
  
  
1 Hildebrandt-Quehl, S. 251 ff.; Nach= Nachtrag S. 107 ff.; v. Bremen, Preuß. Volks- 
trag S. 78 f. schule, S zf. S 200. 
„: Z. U. V. 1894, 1° G. S. 1817, S. 2 
3. uU. V. 190, 5 33. 910. 11 Außer der wissenschaftlichen Befähigung sind 
3. U. V. 1911, S. 251. Voraussetzungen der Anstellung: Reichsangehörig- 
s Z. U. V. 1894. S. 499. keit, Gesundheit, Nichtmitgliedschaft in einer geist- 
B. U. V. 1908. S. 607, 613. lichen süengesgatm voer gem Hane . 
rinnen Ehelosigkeit (s.jedo 
"] 3 u B. 1812, S. 219. Vgl. unten S. 313, 12 v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz, S 
Note 2, 165ff. Über das frühere Recht ders., Preuß. 
* Hildebrandt-Quehl, S.301—316; Nach- Volksschule, S. 363 ff. 
trag S. 103—107. 18 Zum folgenden v. Bremen a. a. O. S. 178ff.; 
* Hildebrandt-Quehl a. a. O., 326 ff.; Hildebrandt-Quehl, S. 316 ff. 
 
	        
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