Vertreter
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Zustimmung des g. V. geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln
bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke
oder zu freier Verfügung von dem
V. oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden
sind. 106.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, daß der
Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des g. V. vornimmt,
ist unwirksam. Nimmt der Minder-
jährige mit dieser Einwilligung ein
solches Rechtsgeschäft einem anderen
gegenüber vor, so ist das Rechts-
geschäft unwirksam, wenn der Minder-
jährige die Einwilligung nicht in
schriftlicher Form vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn
der V. den anderen von der Ein-
willigung in Kenntnis gesetzt hatte. 106.
Ermächtigung des Minderjährigen
durch den V.
1. zum Betrieb eines Erwerbsge-
schäfts s. Geschäftsfähigkeit —
Geschäftsfähigkeit.
113 2. in Dienst oder in Arbeit zu treten
115
1364
s. Geschäftsfähigkeit — Ge-
schäftsfähigkeit.
Auf die Wirksamkeit der von oder
gegenüber dem g. V. des Entmündigten
vorgenommenen Riechtsgeschäfte hat
die Aufhebung eines die Entmündigung
aussprechenden Beschlusses keinen Ein-
fluß s. deschäftsfähigkeit — Ge-
schäftsfähigkeit.
Güterrecht.
Die Verwaltung und Nutznießung
des Mannes bei g. Güterrecht tritt
nicht ein, wenn er die Ehe mit einer
in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Frau ohne Einwilligung ihres g. V.
eingeht. 1426.
Eymcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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1426
1437
1508
1516
1141
1189
Vertreter
s. Gütertrennung — Güterrecht.
Ein Ehevertrag, [durch den die a.
Gütergemeinschaft vereinbart oder auf-
gehoben wird, kann nicht durch einen
g. V. geschlossen werden.
Ist einer der Vertragschließenden
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er der Zustimmung seines g.
V. Ist der g. V. ein Vormund, so
ist die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts erforderlich. 1508.
Auf einen Ehevertrag, durch welchen
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeschlossen oder die Ausschließung
aufgehoben wird, finden die Vor-
schriften des § 1437 Anwendung. 1518.
Zur Wirksamkeit der in den 8§§ 1511
bis 1515 bezeichneten Verfügungen
eines Ehegatten ist die Zustimmung
des anderen Ehegatten erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht durch
einen V. erteilt werden. Ist der Ehe-
gatte in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so ist die Zustimmung seines
g. V. nicht erforderlich. Die Zu-
stimmungserklärung bedarf der ge-
richtlichen oder notariellen Beurkun-
dung. Die Zustimmung ist unwider-
ruflich
Die Ehegatten können die in den
8§§ 1511—1515 bezeichneten Ver-
fügungen auch in einem gemeinschaft-
lichen Testamente treffen. 1517, 1518.
Hypothek.
Hat der Eigentümer des mit einer
Hypothek belasteten Grundstücks keinen
Wohnsitz im Inland oder liegen die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
vor, so hat auf Antrag des Gläubigers
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Grundstück liegt, dem Eigentümer
einen V. zu bestellen, dem gegenüber
die Kündigung des Gläubigers er-
folgen kann. 1185.
Bei einer Hypothek der im § 1187
bezeichneten Art kann für den jeweiligen
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