fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertreter 
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111 
Zustimmung des g. V. geschlossener 
Vertrag gilt als von Anfang an 
wirksam, wenn der Minderjährige die 
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln 
bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke 
oder zu freier Verfügung von dem 
V. oder mit dessen Zustimmung 
von einem Dritten überlassen worden 
sind. 106. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, daß der 
Minderjährige ohne die erforderliche 
Einwilligung des g. V. vornimmt, 
ist unwirksam. Nimmt der Minder- 
jährige mit dieser Einwilligung ein 
solches Rechtsgeschäft einem anderen 
gegenüber vor, so ist das Rechts- 
geschäft unwirksam, wenn der Minder- 
jährige die Einwilligung nicht in 
schriftlicher Form vorlegt und der 
andere das Rechtsgeschäft aus diesem 
Grunde unverzüglich zurückweist. Die 
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn 
der V. den anderen von der Ein- 
willigung in Kenntnis gesetzt hatte. 106. 
Ermächtigung des Minderjährigen 
durch den V. 
1. zum Betrieb eines Erwerbsge- 
schäfts s. Geschäftsfähigkeit — 
Geschäftsfähigkeit. 
113 2. in Dienst oder in Arbeit zu treten 
115 
1364 
s. Geschäftsfähigkeit — Ge- 
schäftsfähigkeit. 
Auf die Wirksamkeit der von oder 
gegenüber dem g. V. des Entmündigten 
vorgenommenen Riechtsgeschäfte hat 
die Aufhebung eines die Entmündigung 
aussprechenden Beschlusses keinen Ein- 
fluß s. deschäftsfähigkeit — Ge- 
schäftsfähigkeit. 
Güterrecht. 
Die Verwaltung und Nutznießung 
des Mannes bei g. Güterrecht tritt 
nicht ein, wenn er die Ehe mit einer 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkten 
Frau ohne Einwilligung ihres g. V. 
eingeht. 1426. 
Eymcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
353 
  
8 
1426 
1437 
1508 
1516 
1141 
1189 
Vertreter 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
Ein Ehevertrag, [durch den die a. 
Gütergemeinschaft vereinbart oder auf- 
gehoben wird, kann nicht durch einen 
g. V. geschlossen werden. 
Ist einer der Vertragschließenden 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so 
bedarf er der Zustimmung seines g. 
V. Ist der g. V. ein Vormund, so 
ist die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts erforderlich. 1508. 
Auf einen Ehevertrag, durch welchen 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
ausgeschlossen oder die Ausschließung 
aufgehoben wird, finden die Vor- 
schriften des § 1437 Anwendung. 1518. 
Zur Wirksamkeit der in den 8§§ 1511 
bis 1515 bezeichneten Verfügungen 
eines Ehegatten ist die Zustimmung 
des anderen Ehegatten erforderlich. 
Die Zustimmung kann nicht durch 
einen V. erteilt werden. Ist der Ehe- 
gatte in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt, so ist die Zustimmung seines 
g. V. nicht erforderlich. Die Zu- 
stimmungserklärung bedarf der ge- 
richtlichen oder notariellen Beurkun- 
dung. Die Zustimmung ist unwider- 
ruflich 
Die Ehegatten können die in den 
8§§ 1511—1515 bezeichneten Ver- 
fügungen auch in einem gemeinschaft- 
lichen Testamente treffen. 1517, 1518. 
Hypothek. 
Hat der Eigentümer des mit einer 
Hypothek belasteten Grundstücks keinen 
Wohnsitz im Inland oder liegen die 
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 
vor, so hat auf Antrag des Gläubigers 
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das 
Grundstück liegt, dem Eigentümer 
einen V. zu bestellen, dem gegenüber 
die Kündigung des Gläubigers er- 
folgen kann. 1185. 
Bei einer Hypothek der im § 1187 
bezeichneten Art kann für den jeweiligen 
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