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7) seit einem Jahre
a) in den sieben
östlichen Pro-
vinzen und in
Westfalen:
b) im Geltungs-
bereiche der
Städteordnung
für den Re-
gierungsbezirk
Wiesbaden:
I) in der Rhein-
provinz:
d) in Frankfurt
a. M.:
en in Schleswig-
Holstein:
Zweiter Abschnitt. (§. 20.)
einem gewissen Census genügen, d. h.:
oder: oder:
ein Wohn= zur Staatsein= ein stehendes Ge-
haus im kommensteuer werbe als Haupt-
Stadt= oder zu einem erwerbsquelle u.
bezirke be= fingierten Nor= in Städten mit
sitzen, malsteuersatze v. mehr als 1000
mindestens 4 M. Einwohnern mit
veranlagt sein!, wenigstens 2 Ge-
sellen betreiben;
oder: oder:
ein Wohn= zur Staatsein- von seinemim Ge-
haus im kommensteuer meindebezirke be-
Stadt= oder zu einem legenen Grund-
bezirke be= fingierten Nor-
sitzen, malsteuersatze v.
mindestens 4 M.
veranlagt seint,
oder:
ein Wohn= von seinem Ein-
haus im kommen zu einem
Stadt= Staats= oder fin-
bezirke be= gierten Normal-
sitzen, steuersatze veran-
lagt sein, welcher
durch Ortsstatut,
höchstens jedoch
auf 6 M., fest-
zusetzen isti,
oder: oder:
ein Wohn= ein Jahresein= ein stehendes Ge-
haus im kommen von 700 werbe als Haupt-
Stadt= Gulden = 1200 erwerbsquelle mit
bezirke be-M. haben, mindestens 2 Ge-
sitzen, sellen betreiben;
oder: oder:
ein Wohn= ein Einkommen ein stehendes, nach
haus im haben, das durch Art und Umfang
Stadt= Ortsstatut auf durch das Orts-
bezirke be-600 — 900 M. statut näher zube-
sitzen, dessen festzusetzen ist, stimmendes Ge-
Minimal= oder zu einem werbe selbständig
steuerwert entsprechenden betreiben.
das Orts= Steuersatze ver-
statut be= anlagt seini,
stimmt,
besitze zu einem
Grundsteuer-
betrag von min-
destens 6 M. ver-
anlagt sein;
oder:
von seinemim Ge-
meindebezirke be-
legenen Grund-
besitze zu einer
durch Ortsstatut
auf 6—30 M.
festzusetzenden
Grund= und Ge-
bäudesteuer ver-
anlagt sein;
1 Diese Bestimmungen sind in der Form
wiedergegeben, wie sie heute Gültigkeit haben.
Die hier in Betracht kommenden ursprünglichen
Vorschriften der St. Ordugn. haben im Laufe