Ortsgemeinden; das geltende Recht. (C. 21.) 97
Pflichten als Bürger gewissenhaft erfüllen und den vorgesetzten Behörden, namentlich
dem Magistrate, Gehorsam leisten wollen. Für die im Dienste der Stadt Angestellten
ist der Bürgereid im Diensteide enthalten. Frauen, die das Bürgerrecht erwerben, haben
statt Leistung dieses Eides nur die treue Erfüllung ihrer Bürgerpflichten zu geloben.
III. Der Verlust des Bürgerrechts tritt ein:
1) durch Wegzug aus dem Stadtgebiet, sofern eine das Bürgerrecht begründende
Ansässigkeit nicht fortdauert;
2) durch Verzicht, welcher jedoch nur zulässig ist, wenn eine Verpflichtung zum
Erwerbe des Bürgerrechts nicht besteht;
3) bei dem unter Zahlung des Bürgergewinngeldes erworbenen Bürgerrechte, welches
der Abziehende sich durch Zahlung einer jährlichen Abgabe bewahren kann, wenn die
Zahlung der Abgabe drei Jahre hindurch unterlassen und dem Säumigen das Bürger-
recht durch Gemeindebeschluß ausdrücklich aberkannt ist.
IV. Der Inhalt des Bürgerrechts besteht in dem Rechte zur Teilnahme an den
Nutzungen des Bürgervermögens, welches für einzelne Klassen der Bürger verschieden
bemessen sein kann, und in der Pflicht, mit den Gemeindenutzungen zusammenhängende
Dienste zu leisten, wozu weibliche Bürger nur so weit verpflichtet sind, als diese Dienste
durch Stellvertreter verrichtet werden können.
Die Teilnahme an der städtischen Verwaltung kommt dagegen nicht allen Bürgern
gleichmäßig zu. Das aktive Wahlrecht, zu dessen Ausübung jeder Berechtigte auch ver-
pflichtet ist, haben allein die sogen. „stimmfähigen“ Bürger. Dieses sind diejenigen
männlichen, 25 Jahre alten Bürger, welche — vorbehaltlich abweichender ortsstatu-
tarischer Bestimmungen — entweder als Hauseigentümer zur Gebäudesteuer oder von
ihrem Einkommen zu einem Steuersatze von mindestens 4 Mark jährlich veranlagt sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrechte bleiben jedoch stets viejenigen, welche unter väterlicher
Gewalt, unter Kuratel, in Lohn und Kost eines anderen stehen oder in Konkurs befangen
sind, ferner diejenigen, welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder eine solche im
letzten Jahre empfangen, aber noch nicht zurückerstattet haben, diejenigen, welche nicht
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und endlich diejenigen, bezüglich deren durch
Gemeindebeschluß festgestellt ist, daß sie infolge einer Bestrafung oder unsittlichen Hand-
lung der öffentlichen Achtung verlustig gegangen sind.“
Im Gegensatze hierzu ist jeder Bürger, auch der nicht stimmfähige, verpflichtet,
städtische Ehrenämter aller Art, zu welchen er durch Wahl berufen ist, zu übernehmen.
Ablehnungsberechtigt sind nurs:
a) königliche Civil= und Hofdiener;
b) Militärpersonen im Dienste, soweit sie überhaupt Bürger sind;
JP) Geistliche und Schullehrer;
d) Arzte, Wundärzte und Apotheker;
e) Bürger über 60 Jahre alt;
4) Personen, welche durch Gebrechlichkeit oder anhaltende Krankheit verhindert sind;
g) die bereits geführte Verwaltung eines Ehrenamtes bildet einen Ablehnungsgrund
nur bei den Bürgervorstehern; diese können, nachdem sie im regelmäßigen Turnus aus-
geschieden sind, für die nächsten sechs, oder wo die Amtsdauer vier Jahre beträgt, für
die nächsten vier Jahre und, wenn sie diese Stelle zwölf Jahre nacheinander bekleidet
haben, für alle Zeit die Wiederwahl ablehnen.“
Üüber die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung der Ehrenämter haben die
Bürgervorsteher zu beschließen, gegen deren Beschluß sowohl dem Beteiligten wie dem
Magistrate binnen zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse offen steht.? Mit
der Wahl eintreten, zur Niederlegung des
Amtes verpflichtet, aber wieder wählbar. Die
unter d, e und f bezeichneten Personen sind,
1 St. O., §. 30.
2 St. O., §§. 32 u. 33.
St. O., §#§. 15 u. 21, Abf. 3.
St. O., §8. 19, 83 u. 84; §. 83, Abs. 1
ist abgeändert durch Eink. St. G., §. 77.
St. O., §. 31. Die im Folgenden unter
a, b und c genannten Personen sind, wenn die
gedachten Dienstverhältnisse erst nach Annahme
Schoen.
wenn die zur Ablehnung der Wahl berechtigenden
Gründe nach deren Annahme eintreten, zur
Niederlegung des Amtes berechtigt.
* St. O., §. 89.
7 Zust. G., s§. 10, Z. 3; 11 u. 21.
7