110 Zweiter Abschnitt. (F. 26.)
Die Prüfung der Wahlen steht der Stadtverordnetenversammlung zu. Sie beschließt
über die Gültigkeit! derselben ex ofüci5 oder auf Einspruch.? Einsprüche gegen die
Gültigkeit sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei
dem Stadtvorstande zu erheben.3 Berechtigt hierzu ist jeder stimmfähige Bürger“, gleich-
gültig ob er sich selbst an der Wahl beteiligt hat, gleichgültig auch, ob er zu derselben
Abteilung gehört, in welcher die anzufechtende Wahl stattgefunden hat; die Bürgerschaft
ist es, aus deren Wahl die Stadtverordneten hervorgehen, nur der Vollziehung der Wahl
wegen wird sie in drei Abteilungen geteilt, und jeder stimmfähige Bürger, der ja auch in
jeder Abteilung gewählt werden kann, hat ein erhebliches Interesse daran, daß in jeder
Abteilung die Wahlen ordnungsmäßig vollzogen werden. Gegen den Beschluß der Stadt-
verordnetenversammlung steht dem Stadtvorstande, denjenigen, deren Rechte durch den
Beschluß getroffen werden, also den Gewählten, und denjenigen stimmberechtigten Bürgern,
deren Einspruch durch den Beschluß eine ablehnende Entscheidung gefunden hat“, die
Klage bei dem Bezirksausschuß zu.] Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung, es gelten
daher die von der Stadtverordnetenversammlung als Mitglieder zugelassenen Neu-
gewählten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes als gültig ge-
wählt, und die Beschlüsse, an welchen sie durch Abstimmung in dieser Zeit teilgenommen
haben,
erklärt wird.
nicht vorgenommen werden.
können nicht deshalb angefochten werden, weil ihre Wahl hinterher für nichtig
Ersatzwahlen dürfen jedech vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung
Die bei den regelmäßigen Ergänzungswahlen im November neu gewählten Stadt-
verordneten treten mit Anfang des nächsten Jahres, also am 1. Jan., ihre Verrichtungen
an. Bei ihrer Einführung werden sie durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet s; bis
dahin bleiben die ausscheidenden Mitglieder in Thätigkeit. #10
1 Eine Wahl ist nicht nur dann ungültig, wenn
das Wahlverfahren den gesetzlichen Vor-
schriften nicht entsprach, sondern auch dann, wenn
kein gesetzlicher Anlaß zu ihr vorlag; auch
auf diese Behauptung kann der Einspruch und
die spätere Klage sich stützen. Dieses hat neuer-
dings auch das O. V. G., XIX, S. 139, aner-
kannt und damit seiner Uteren Entscheidung in
Bd. V. S. 91, welche das Gegenteil aussprach
und die Entscheidung in solchen Fällen der
Aufsichtsbehörde zuwies, jede Bedeutung ab-
gesprochen.
:* Zust. G., §§. 10, 11, 21. Das Recht der
Stadtverordnetenversammlung, ohne Einspruch,
ex offücio zu prüfen, folgt aus Zust. G., §. 10.
„Die Gemeindevertretung beschließt:
1) auf Beschwerden und Einsprüche (es folgt
nun eine Reihe von Fällen, in denen die
Stadtverordnetenversammlung nur auf
Antrag thätig wird);
2) Über die Gültigkeit der Wahlen zur Ge-
meindevertretung.“
Bei Z. 2 ist also ein Antrag nicht notwendig.
Vgl. O. V. G., XIV, S. 56.
2 Damit bestimmt Zust. G., §. 10, Abs. 2, nur,
wann die zweiwöchige Frist abläuft. Ein Ein-
spruch, welcher vor der vorgeschriebenen Be-
kanntmachung — natürlich aber nach Beendi-
gung des Wahlaktes — erhoben wird, ist nicht
verfrüht. sondern zulässig. O. BV. G., XXIV,
S. 36; VIII, S. 119.
« Nicht jedes Mitglied der Stadtgemeinde
wie bei Aufstellung der Listen. St. O. 3.,
wiesb. u. w., §. 27, Abl. 2; rh., S. 26, Ibs. 2
frkf., §. 36, Abs. 1; O. V. G., . S.
XXVI, S. 25.
* O. V. G., XVIII, S. 40.
Nicht jedem siimmherrchtigten Bürger; vgl.
oben S. 107, Anm. 8; O. V. G., XVII, S. 118.
XX, S. 88.
7: Die Klage ist nur gegen die Stadtverord-
netenversammlung, nicht gegen den Magistrat
gerichtet. O. V. G., XV, S. 22. Auch die
Klage des Gewählten wider den auf Einspruch
eines Dritten gegen die Gültigkeit seiner Wahl
gefaßten, die Ungültigkeit derselben aussprechen-
den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
braucht nur gegen die letztere, nicht auch gegen
den Dritten gerichtet zu sein, weil es sich aus-
schließlich um ein öffentliches Interesse handelt,
welches die Stadtvertretung wahrzunehmen hat.
Derjenige, welcher den Einspruch erhoben hat,
ist daher nicht als Mitbeklagter zu behandeln.
O. V. G., , S. 56.
s Die biniäcrun wird nach der St. O.rh.
durch den Bürgermeister besorgt. In den an-
deren St. Ordugn. heißt es nur: „Der Ma-
gistrat hat die Einführung anzuordnen“;
wer die Neugewählten einführen soll, ist nicht
vorgeschrieben. Der Magistrat kann daher auch
den zeitigen Stadtverordnetenvorsteher damit
beauftragen.
* Wird die Ergänzungswahl und damit auch
die Einführung verzögert, so bleiben die gegen-
wärtigen Mitglieder über den 1. Jan. hinaus
bis zur thatsächlichen Einführung in Thätigkeit,
selbst wenn dadurch die sechsjährige Amtsdauer
überschritten würde, und zwar jedes Mitglied
so lange, bis der für dieses gewählte Nachfolger
eintritt, nicht nur bis zu einem etwa festge-
setzten Einsuhrungets tag der übrigen Neuge-
wählten. VI, S. 59.
4% St. . 7* * u. w., §. 28; rh., §. 27;
frkf., §. 37.