Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Zweiter Abschnitt. (8. 26.) 
die durch diese Wahl bezweckte Vertretung für den betreffenden Bezirk auf ein Jahr, 
wenn nicht der Bezirksausschuß auf Antrag des Rates die frühere Wiederholung der 
Wahl gestattet. — Die Stimmabgabe erfolgt nach Belieben des Wählers mündlich oder 
durch verschlossene Stimmzettel. Entscheidend ist relative Stimmenmehrheit, jedoch muß 
jeder Gewählte mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. 
Ergiebt sich diese Majorität nicht sogleich, so ist die Wahl sofort in der Art zu wieder- 
holen, daß nur die im ersten Wahlgange Benannten ferner wählbar bleiben und von 
diesen jedesmal derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat; unter 
zwei oder mehr Kandidaten mit gleich wenig Stimmen wird der Ausscheidende durch das 
Los ermittelt. Hiermit muß so lange fortgefahren werden, bis ein Kandidat mindestens das 
erforderliche Drittel der Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Kandidaten gleichviel 
Stimmen und zugleich jeder das erforderliche Drittel, so entscheidet das Los, wer ge- 
wählt ist.1# 
Ist der Gewählte ein Ersatzmann, so tritt er sofort in die Versammlung ein, 
andernfalls Übernimmt er seine Stelle zu der im Ortsstatute festgestellten Zeit. Der 
Rat hat die Neueintretenden zu beeidigen und dann ihre Namen öffentlich bekannt 
u geben.? 
Ersatzwahlen haben hier bei allen Erledigungsfällen stattzufinden, sofern es sich 
nicht um Städte handelt, in welchen Bezirksvorsteher vorhanden sind. In diesen 
tritt der dem Dienstalter nach älteste Bezirksvorsteher oder, wenn die Stadtverordneten 
bezirksweise gewählt sind, der Bezirksvorsteher des Wahlbezirkes des Ausgeschiedenen als 
Ersatzmann in die Stadtverordnetenversammlung ein.? 
IV. In den übrigen bisher nicht besprochenen Gemeindeordnungen sind nur dürftige 
Vorschriften über die Wahl der Stadtvertretung gegeben. In Kurhessen, wo sie alle 
fünf Jahre für das ganze Kollegium auf einmal stattfindet, erfolgt sie auf Grund einer 
Gemeindewählerliste, welche ebenso wie in Hannover aus der, die Ortsbürger und 
Beisitzer umfassenden, dauernd vom Gemeindevorstande geführten Gemeindegliederliste 
aufgestellt, zwei Wochen hindurch ausgelegt und dann in dem oben dargelegten Einspruchs- 
verfahren festgestellt wird. Sie vollzieht sich in einem Akte für die ganze Zahl der 
zu Wählenden, und zwar durch persönliche und direkte Stimmabgabe der Wähler zu 
Protokoll des Ortsvorstandes. Alle Wahlberechtigten sind zur Teilnahme an der Wahl 
verpflichtet, wiederholtes unentschuldigtes Ausbleiben kann die Gemeindevertretung durch 
Entziehung des Stimmrechtes auf drei bis sechs Jahre ahnden. Erscheinen zur Wahl 
weniger als die Hälfte, in Städten über 3000 Einwohner weniger als ein Dritteil 
aller thatsächlich vorhandenen Stimmberechtigten, so hat der Ortsvorstand die Ergänzung 
dieser Anzahl durch nachträgliche Abstimmung herbeizuführen.“ Entscheidend ist relative 
Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren das Los, 
welches von einem unbeteiligten Ortsbürger zu ziehen ist.5 Der Amtsantritt erfolgt, 
sobald die Gültigkeit der Wahlen festgestellt ist. 
Ersatzwahlen finden hier überhaupt nicht statt. Die ständigen Mitglieder ergänzen sich 
durch außerordentliche und diese wieder durch früher abgegangene Mitglieder, ehemalige 
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St. O. hann., §§. 92, 93. Über die Aus- 
ün dieser 88. ogl. O. V. G., XX, S. 16. 
2 St. O. hann., §. 87. 
1 St. O. hann., §. 88. 
4 Die Wahl selbst wird jedoch durch das 
Ausbleiben stimmfähiger Ortsbürger nicht un- 
ültig, selbst dann nicht, wenn nicht einmal die 
Haitt aller mit gestimmt hat. O. V. G., XIX, 
. 16 O. kurh., §. 45. Die Bestimmung über 
die zweiwöchentliche Auslegung der Wählerliste ist 
im Zust. G., §. 10, Abs. 3, enthalten. Die G. O. 
enthält eine solche nicht. Außerdem findet in 
Kurhessen, und zwar schon nach den Bestim- 
mungen der G. O. kurh., §. 38, Abs. 1, 14 Tage 
vor der Wahl die Auslegung des Verzeichnisses 
der höchstbesteuerten Ortsbürger statt, aus wel- 
  
chen die Hälfte der Stadtverordneten zu wählen 
ist. Gegen diese Liste finden Einspruch und 
Klage ebenso wie gegen die Wählerliste statt. 
Zust. G., a. a. O. 
G. O. kurh., §. 49. Über die Gültigkeit der 
Ausschußwahl ist nach der gegenwärtigen Ge- 
setzgebung durch den Ausschuß in seiner bis- 
herigen Zusammensetzung, nicht durch die 
neugewählten Mitglieder zu beschließen; solange 
von den bisherigen Mitgliedern ein solcher die 
Gültigkeit der Neuwahl aussprechender Be- 
schluß nicht gefaßt ist, können die Neugewählten 
nicht in ihren Beruf eintreten, so lange besteht 
der Ausschuß aus den bisherigen und nicht aus 
den neugewählten Mitgliedern. O. B. G., X 
S. 86, 87. 
 
	        
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