Zweiter Abschnitt. (8. 26.)
die durch diese Wahl bezweckte Vertretung für den betreffenden Bezirk auf ein Jahr,
wenn nicht der Bezirksausschuß auf Antrag des Rates die frühere Wiederholung der
Wahl gestattet. — Die Stimmabgabe erfolgt nach Belieben des Wählers mündlich oder
durch verschlossene Stimmzettel. Entscheidend ist relative Stimmenmehrheit, jedoch muß
jeder Gewählte mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
Ergiebt sich diese Majorität nicht sogleich, so ist die Wahl sofort in der Art zu wieder-
holen, daß nur die im ersten Wahlgange Benannten ferner wählbar bleiben und von
diesen jedesmal derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat; unter
zwei oder mehr Kandidaten mit gleich wenig Stimmen wird der Ausscheidende durch das
Los ermittelt. Hiermit muß so lange fortgefahren werden, bis ein Kandidat mindestens das
erforderliche Drittel der Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Kandidaten gleichviel
Stimmen und zugleich jeder das erforderliche Drittel, so entscheidet das Los, wer ge-
wählt ist.1#
Ist der Gewählte ein Ersatzmann, so tritt er sofort in die Versammlung ein,
andernfalls Übernimmt er seine Stelle zu der im Ortsstatute festgestellten Zeit. Der
Rat hat die Neueintretenden zu beeidigen und dann ihre Namen öffentlich bekannt
u geben.?
Ersatzwahlen haben hier bei allen Erledigungsfällen stattzufinden, sofern es sich
nicht um Städte handelt, in welchen Bezirksvorsteher vorhanden sind. In diesen
tritt der dem Dienstalter nach älteste Bezirksvorsteher oder, wenn die Stadtverordneten
bezirksweise gewählt sind, der Bezirksvorsteher des Wahlbezirkes des Ausgeschiedenen als
Ersatzmann in die Stadtverordnetenversammlung ein.?
IV. In den übrigen bisher nicht besprochenen Gemeindeordnungen sind nur dürftige
Vorschriften über die Wahl der Stadtvertretung gegeben. In Kurhessen, wo sie alle
fünf Jahre für das ganze Kollegium auf einmal stattfindet, erfolgt sie auf Grund einer
Gemeindewählerliste, welche ebenso wie in Hannover aus der, die Ortsbürger und
Beisitzer umfassenden, dauernd vom Gemeindevorstande geführten Gemeindegliederliste
aufgestellt, zwei Wochen hindurch ausgelegt und dann in dem oben dargelegten Einspruchs-
verfahren festgestellt wird. Sie vollzieht sich in einem Akte für die ganze Zahl der
zu Wählenden, und zwar durch persönliche und direkte Stimmabgabe der Wähler zu
Protokoll des Ortsvorstandes. Alle Wahlberechtigten sind zur Teilnahme an der Wahl
verpflichtet, wiederholtes unentschuldigtes Ausbleiben kann die Gemeindevertretung durch
Entziehung des Stimmrechtes auf drei bis sechs Jahre ahnden. Erscheinen zur Wahl
weniger als die Hälfte, in Städten über 3000 Einwohner weniger als ein Dritteil
aller thatsächlich vorhandenen Stimmberechtigten, so hat der Ortsvorstand die Ergänzung
dieser Anzahl durch nachträgliche Abstimmung herbeizuführen.“ Entscheidend ist relative
Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren das Los,
welches von einem unbeteiligten Ortsbürger zu ziehen ist.5 Der Amtsantritt erfolgt,
sobald die Gültigkeit der Wahlen festgestellt ist.
Ersatzwahlen finden hier überhaupt nicht statt. Die ständigen Mitglieder ergänzen sich
durch außerordentliche und diese wieder durch früher abgegangene Mitglieder, ehemalige
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St. O. hann., §§. 92, 93. Über die Aus-
ün dieser 88. ogl. O. V. G., XX, S. 16.
2 St. O. hann., §. 87.
1 St. O. hann., §. 88.
4 Die Wahl selbst wird jedoch durch das
Ausbleiben stimmfähiger Ortsbürger nicht un-
ültig, selbst dann nicht, wenn nicht einmal die
Haitt aller mit gestimmt hat. O. V. G., XIX,
. 16 O. kurh., §. 45. Die Bestimmung über
die zweiwöchentliche Auslegung der Wählerliste ist
im Zust. G., §. 10, Abs. 3, enthalten. Die G. O.
enthält eine solche nicht. Außerdem findet in
Kurhessen, und zwar schon nach den Bestim-
mungen der G. O. kurh., §. 38, Abs. 1, 14 Tage
vor der Wahl die Auslegung des Verzeichnisses
der höchstbesteuerten Ortsbürger statt, aus wel-
chen die Hälfte der Stadtverordneten zu wählen
ist. Gegen diese Liste finden Einspruch und
Klage ebenso wie gegen die Wählerliste statt.
Zust. G., a. a. O.
G. O. kurh., §. 49. Über die Gültigkeit der
Ausschußwahl ist nach der gegenwärtigen Ge-
setzgebung durch den Ausschuß in seiner bis-
herigen Zusammensetzung, nicht durch die
neugewählten Mitglieder zu beschließen; solange
von den bisherigen Mitgliedern ein solcher die
Gültigkeit der Neuwahl aussprechender Be-
schluß nicht gefaßt ist, können die Neugewählten
nicht in ihren Beruf eintreten, so lange besteht
der Ausschuß aus den bisherigen und nicht aus
den neugewählten Mitgliedern. O. B. G., X
S. 86, 87.