Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

114 Zweiter Abschnitt. (8. 27.) 
8. 27. 
4) Die Versammlungen der Stadtverordneten.1 
I. Die Stadtverordneten sind niemals allein, sondern nur als Mitglieder der 
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Gesamtheit an der Kommunalverwaltung beteiligt. 
Die Stadtverordnetenversammlung wird durch ihren Vorsteher? berufen, so oft es 
die Geschäfte erfordern, so oft eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern darauf anträgt? 
oder in den östlichen Provinzen, Westfalen und Frankfurt a. M. der Magistrat 
es verlangt. In den alten Provinzen können die Stadtverordneten die Festsetzung 
regelmäßiger Sitzungstage beschließen, in Kurhessen müssen solche allmonatlich oder 
vierteljährlich verabredet werden.“ 
Die Zusammenberufung hat stets unter Angabe der zur Verhandlung stehenden 
Gegenstände und zeitig zu erfolgen, d. h. in den alten Provinzen, Schleswig- 
Holstein und Frankfurt a. M. mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie 
Tage vor der Sitzung. 
Die Art und Weise der Einberufung soll in den ebengenannten Rechtsgebieten die 
Stadtverordnetenversammlung ein für allemal festsetzen; in Hannover ist das Umlaufs- 
schreiben obligatorisch, und in den hessischen Gebietsteilen wird, mangels besonderer 
Vorschrift, der Bürgermeister, welchem hier die Berufung obliegt, für eine zweckentsprechende 
Form derselben zu sorgen haben.3 
In den Städten mit kollegialischer Magistratsverfassung ist, sofern die Berufung der 
Stadtverordnetenversammlung nicht durch den Bürgermeister erfolgt, auch der Magistrat 
gleichzeitig mit den Stadtverordneten zu jeder Sitzung, unter Mitteilung der Tages- 
ordnung, einzuladen.“ 
II. Die Sitzungen der Stadtverordneten sollen nicht in Schenken und Wirts- 
häusern und in Schleswig-Holstein nur in dem dauernd dazu bestimmten Amtslokale 
abgehalten werden. 
Sie sind in der Regel öffentlich; jedoch kann die Offentlichkeit für 
einzelne Gegenstände durch einen in geheimer Sitzung gefaßten Beschluß ausgeschlossen 
werden.7 
  
geschiedene Mitglied angehört hat. Die Amts- 
dauer ist in den meisten Städten auf 10 oder 
12 Jahre, in einigen (Gützkow und Richten- 
berg) auf acht und (Tribsees) auf vier Jahre 
bestimmt. Eine periodische teilweise Erneuerung 
erwähnen nur die Rezesse von Richtenberg, 
Tribsees und Lassau. In Wolgast wird das 
bürgerschaftliche Kollegium auf neun Jahre ge- 
wählt, ohne daß ihm selbst ein Vorschlagsrecht 
zusteht. In Stralsund und Greifswald, deren 
Rezesse v. 25. Okt. 1870 bezw. 27. Juni 1874 
die größte Annäherung an die St. O. von 1853 
erkennen lassen, wird die Bürgervertretung auf 
sechs Jahre gewählt; alle zwei Jahre scheidet 
ein Drittel der Mitglieder aus und wird durch 
Neuwahlen ersetzt; die Wahl erfolgt mittels 
Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit 
und ohne Präsentation des bürgerschaftlichen 
Kollegiums. 
1 Leidig, S. 92 ff.; v. Möller, St., 88§. 
37, 38; Steffenhagen, §. 52; Schmitz, 
§. 19; Grotefend, FS. 244. 
: In Sigmaringen vom Bürgermeister, 
obgleich nicht dieser, sondern ein besonders ge- 
wählter Obmann den Vorsitz führt. In He- 
chingen kann der Obmann wie der Schultheiß 
die Versammlung berufen. 
* In Hannover müssen einen solchen Antrag 
  
drei Stadtverordnete, in den alten Provinzen 
und Frankfurt a. M. ein Viertel, in Schles- 
wig-Holstein ein Drittel aller Mitglieder stellen. 
* St. O. ö., wiesb. u. w., §§. 38, 39, 41; 
rh., §§. 37, 39; frkf., §§. 49, 51; schlesw. “ 
holst., §. 54; hann., §§. 101, 105; G. O. kurh., 
§. 65, Abs. 1 u. 2 (die große Ausschußversamm- 
lung muß stets besonders einberufen werden, 
Har, sie gelten die regelmäßigen Sitzungstage 
nicht). 
5 St. O. ö., wiesb. u. w., §§. 40, 41; rb., 
88. 90, 40; frkf., §. 50, Abs. 2, Z. 1; schlesw.= 
holst., §. 50, Abs. 2. In Schleswig-Holstein 
muß die Einladung nebst allen Vorlagen gleich- 
zeitig im Versammlungszimmer der Stadtver- 
ordneten zu ihrer Einsicht ausgelegt werden. 
Kann die Vorladungsfrist von zwei freien Tagen 
nicht eingehalten werden, so muß hier auf die 
Dringlichkeit des Falles besonders hingewiesen 
werden. — Sind bestimmte Sitzungstage an- 
gesetzt, so muß doch die Mitteilung der Tages- 
ordnung an Stadtverordnete und Magistrat 
zwei freie Tage vorher erfolgen. 
St. O. ö., wiesb. u. w., F. 38; frkf., §. 49, 
Abs. 1; schlesw.-holst., §. 54; hann., §. 105. 
7 St. O. ö., wiesb. w., §. 45; rh., §s. 42; 
frkf., §. 55; schlesw.-holst., §8. 54, 56; hann., 
88. 108, 110.
	        
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