Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 31.) 121 
Die Anzahl der Schöffen ist in der kurhessischen und in der nassauischen Gemeinde- 
ordnung in einer für die Gemeinden bindenden Weise fixiert. Sie beträgt in Kur- 
hessen in den Hauptstädten 6—12, in den übrigen Städten 4—8, in Nassau je 
nach der Größe der Gemeinde 3, 6, 9 und 12.1 Die übrigen Städteordnungen haben 
diese Angelegenheiten den Ortsstatuten überlassen. Subsidiär gelten in den alten Pro- 
vinzen und im Geltungsgebiete der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wies- 
baden die gesetzlichen Vorschriften. Nach diesen gehören zum Magistrat: 
1) in den östlichen Provinzen, im Geltungsgebiete der Städteordnung für den 
Regierungsbezirk Wiesbaden und in Westfalen in Stadtgemeinden 
von weniger als 2,500 Einwohnern 2 Schöffen 
„ 2),500—10,000 „ 4 
1 
„ 10,001—30,000 
7'7’ 6 1 
In Westfalen treten von hier ab für jede weiteren 20,000 Einwohner 
2 weitere Schöffen hinzu. 
Magistrate in Städten 
In den beiden anderen Rechtsgebieten zählen die 
von 30,001— 60,000 Einwohnern 8 Schäffen 
„ 60,001—100,000 
1 1 ’7’ 
von hier ab treten für jede weiteren 50,000 Einwohner 2 weitere Schöffen 
hinzu; 
2) in der Rheinprovinz? in Stadtgemeinden 
von weniger als 10,000 Einwohnern 2 Schöffen 
„ 0,000—20,000 
„ 20,000 und mehr 
1 7! 
1 6 77 
Endlich können noch ein oder mehrere besoldete Mitglieder als Syndikus, Kämmerer, 
Schulrat, Baurat u. s. w. in den Stadtvorstanr berufen werden, welche dann in die 
vorgeschriebene Zahl der Schöffen nicht einzurechnen sind.“ 
S. 31. 
3) Die Bestellung des Stadtvorstandes. 
à) Die Fähigkeit zum Vorstandsmitglied.“ 
I. Eine besoldete Stelle im Stadtvorstande kann jeder Deutsche bekleiden, der im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und öffentliche Amter verwalten kann. 
Zu un- 
besoldeten Magistratsmitgliedern können nur Bürger und Ehrenbürger berufen werden. 
Erstere sind zur Übernahme der ümter auch verpflichtet, sofern ihnen nicht gesetzliche 
Ablehnungsgründe" zur Seite stehen. 
Bestimmungen über eine besondere Qualifikation 
  
1 Dieser Anzahl Schöffen entsprechen Ge- 
meinden mit nicht mehr als 800 Einwohnern, 
mit 801—1500, mit 1501—5000 und mit mehr 
als 5000 Einwohnern. 
In Hohenzollern-Sigmaringen besteht 
der Gemeinderat aus dem Bürgermeister und 
je nach der Einwohnerzahl aus 4—10 Gemeinde- 
räten, in Hohenzollern-Hechingen aus dem 
Bürgermeister (Stadtschultheiß) und 12 Mit- 
gliedern, deren Zahl jedoch mit Genehmigung 
des Bez. A. abgeändert werden kann. 
: Uber die Einführung eines kollegialischen 
Magistrats in den Städten der Rheinprovinz 
vgl. oben S. 119, Anm. 4. 
2 Nur die Gemeindegesetze für Kurhessen und 
Nassau sehen die Anstellung solcher technischer 
besoldeter Stadtvorstandsmitglieder nicht vor. 
* In den Städten Neuvorpommerns und 
Rügens ist die Zusammensetzung der kollegia- 
  
lischen Magistrate in den einzelnen Stadtrezessen 
verschieden geregelt: In Stralsund besteht der 
Magistrat z. B. aus zwei Bürgermeistern, einem 
Syndikus und sieben, teils litteraten (besoldeten) 
teils illitteraten (unbesoldeten) „Ratsverwandten“. 
Die litteraten Ratsverwandten müssen gleich 
den Bürgermeistern die Qualifikation zum 
höheren Staatsdienste und der Syndikus die 
Qualifikation zum höheren Justizdienste haben. 
In Greifswald besteht der Magistrat aus einem 
Bürgermeister und acht Ratsherren, von wel- 
chen vier, einschließlich des Syndikus, Rechts- 
gelehrte sein müssen. Für den Bürgermeister 
und den Syndikus ist die zweite, für die übri- 
gen Rechtsgelehrten die erste juristische Staats- 
prüfung erforderlich. 
* Leidig, S. 112; v. Möller, St., 5§. 44, 
45; Steffenhagen, §. 57; Schmitz, §. 3. 
* Vgl. über diese oben S. 90, 93, 95 und 97.
	        
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