Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 31.) 123 
d) richterliche Beamte 1, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, 
Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 
e) Beamte der Staatsanwaltschaft; 
f)Beamte der Polizei. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, sowie 
in Schleswig-Holstein offene Handelsgesellschafter dürfen nicht zugleich Mitglieder 
des Stadtvorstandes sein. Entsteht die Schwägerschaft bezw. die Geschäftsverbindung 
erst im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige Mitglied, durch welches das 
Hindernis herbeigeführt ist, bezw. das an Lebensjahren ältere aus. Abgesehen von 
Frankfurt a. M. dürfen ferner Vater und Sohn, Brüder, Schwiegervater? und 
Schwiegersohn auch nicht zu gleicher Zeit der eine Magistratsmitglied, der andere 
Stadtverordneter sein. 
Von der Bürgermeisterstelle sind in den alten Provinzen und im Geltungsgebiete 
der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden endlich Personen ausgeschlossen, 
welche die Gast= und Schankwirtschaft betreiben oder überhaupt gewerbsmäßig zubereitete 
Speisen und Getränke verabreichen. 
2) In Kurhessen können Gast= und Schankwirte das Amt eines Ortsvorstandes 
nicht bekleiden, auch dürfen nahe Verwandte ebenso wie in den alten Provinzen 
nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats sein, jedoch ist hier Dispensation durch 
die Kommunalaufsichtsbehörde zulässig.“5 
3) In Hannover sind ausgeschlossen die Stadtverordneten, die Gemeindebeamten 
und Personen, welche mit einem Mitgliede des Magistrats oder dem Kämmerer in den 
beiden ersten Graden verwandt oder verschwägert sind. Sind dergleichen Verwandte 
oder Verschwägerte zugleich gewählt, so ist derjenige allein zuzulassen, welcher die meisten 
Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein Entstehen der Schwäger- 
schaft nach Übernahme der Stelle macht die Niederlegung des Amtes nicht erforderlich.“ 
b) Die Besoldung der Vorstandsmitglieder. 
Prinzipiell sind die Stellen im Stadtvorstande Ehrenämter. Durchbrochen ist dieser 
Grundsatz jedoch, abgesehen von dem nassauischen Gemeindegesetze ', überall zu Gunsten 
der Bürgermeister, welche stets besoldet sind. 
  
kommen freie Persönlichkeit ist, der Staat in 
erster Linie Anspruch auf seine Zeit und Arbeits- 
kraft hat, und zwar in einem Umfange, wie sie 
das einzelne Amt fordert, ohne daß sich hierfür 
eine bestimmte Grenze angeben ließe. Über- 
nimmt nun ein Beamter, Schullehrer oder 
Geistlicher außer seinem Amte noch kommunale 
Stellen, so kann dies leicht zu einer Uber- 
lastung mit Arbeit und, wenn ihn vielleicht die 
kommunalen mehr als seine amtlichen Ange- 
legenheiten interessieren, zu einer Vernachläs- 
figung des Amtes führen. Sten. Ber. des A. H., 
1876, S. 1726. 
1 Vgl. oben S. 104, Anm. 5 u. 6. 
2 Schwiegervater und Schwiegersohn sind 
nicht ausgeschlossen in Schleswig-Holstein. 
St. O. schlesw.-holst., §. 38, Abs. 5. 
* Weitere Beschränkungen in der Führung 
von Nebenämtern und Nebengeschäften bestehen 
für die Mitglieder des Stadtvorstandes nicht, 
jedoch bleibt dem Regierungspräsidenten ver- 
möge seiner Aufsichtsbefugnis das Recht und 
die Pflicht, darauf zu sehen, daß von den Ma- 
gistratsmitgliedern nicht Nebenstellungen ver- 
sehen werden, welche mit ihren betreffenden 
Kommunalämtern unvereinbar erscheinen. Vgl. 
Ortel, S. 175—176, Anm. 4. 
  
4 G.O kurh., §. 42, Abs. 1, u. §. 44. Als aus- 
schließende Verwandtschaft führt die G. O. noch 
Großvater und Enkel auf. Dagegen sagt die 
G. O. ausdrücklich: „Wählbar sind dabei auch 
die Mitglieder des Ausschusses selbst.“ G. O., 
8. 39, Abs. 1, letzter Satz. 
5* In Nassau sind von der Wählbarkeit 
ausgeschlossen besoldete Gemeindediener und 
Schullehrer. G. G. nass., §§. 14 u. 19, Abf. 2. 
In Hohenzollern-Sigmaringen sind aus- 
geschlossen diejenigen, welche mit dem Bürger- 
meister oder einem Gemeinderate in auf= oder 
absteigender Linie oder im 2. oder 3. Grade der 
Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 
" St. O., §. 50. 
7 In Nassau ist auch das Amt des Bürger- 
meisters ein Ehrenamt. Er erhält nur eine 
Vergütung für Auslagen und Zeitversäumnis 
und ein Aversum für Schreibmaterialien. Für 
beides ist die Maximalgrenze im Gesetz nach 
der Einwohnerzahl bestimmt und wird nach 
Anhbrung des Gemeinderates durch den Regie- 
rungspräsidenten im Einvernehmen mit dem 
Bez. A., in Landgemeinden durch den Kr. A. 
festgesetzt. G. G. nass., §. 12. — In Hohen- 
zollern sind nur die Bürgermeister besoldet.
	        
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