Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 31.) 123
d) richterliche Beamte 1, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-,
Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind;
e) Beamte der Staatsanwaltschaft;
f)Beamte der Polizei.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, sowie
in Schleswig-Holstein offene Handelsgesellschafter dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Stadtvorstandes sein. Entsteht die Schwägerschaft bezw. die Geschäftsverbindung
erst im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige Mitglied, durch welches das
Hindernis herbeigeführt ist, bezw. das an Lebensjahren ältere aus. Abgesehen von
Frankfurt a. M. dürfen ferner Vater und Sohn, Brüder, Schwiegervater? und
Schwiegersohn auch nicht zu gleicher Zeit der eine Magistratsmitglied, der andere
Stadtverordneter sein.
Von der Bürgermeisterstelle sind in den alten Provinzen und im Geltungsgebiete
der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden endlich Personen ausgeschlossen,
welche die Gast= und Schankwirtschaft betreiben oder überhaupt gewerbsmäßig zubereitete
Speisen und Getränke verabreichen.
2) In Kurhessen können Gast= und Schankwirte das Amt eines Ortsvorstandes
nicht bekleiden, auch dürfen nahe Verwandte ebenso wie in den alten Provinzen
nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats sein, jedoch ist hier Dispensation durch
die Kommunalaufsichtsbehörde zulässig.“5
3) In Hannover sind ausgeschlossen die Stadtverordneten, die Gemeindebeamten
und Personen, welche mit einem Mitgliede des Magistrats oder dem Kämmerer in den
beiden ersten Graden verwandt oder verschwägert sind. Sind dergleichen Verwandte
oder Verschwägerte zugleich gewählt, so ist derjenige allein zuzulassen, welcher die meisten
Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein Entstehen der Schwäger-
schaft nach Übernahme der Stelle macht die Niederlegung des Amtes nicht erforderlich.“
b) Die Besoldung der Vorstandsmitglieder.
Prinzipiell sind die Stellen im Stadtvorstande Ehrenämter. Durchbrochen ist dieser
Grundsatz jedoch, abgesehen von dem nassauischen Gemeindegesetze ', überall zu Gunsten
der Bürgermeister, welche stets besoldet sind.
kommen freie Persönlichkeit ist, der Staat in
erster Linie Anspruch auf seine Zeit und Arbeits-
kraft hat, und zwar in einem Umfange, wie sie
das einzelne Amt fordert, ohne daß sich hierfür
eine bestimmte Grenze angeben ließe. Über-
nimmt nun ein Beamter, Schullehrer oder
Geistlicher außer seinem Amte noch kommunale
Stellen, so kann dies leicht zu einer Uber-
lastung mit Arbeit und, wenn ihn vielleicht die
kommunalen mehr als seine amtlichen Ange-
legenheiten interessieren, zu einer Vernachläs-
figung des Amtes führen. Sten. Ber. des A. H.,
1876, S. 1726.
1 Vgl. oben S. 104, Anm. 5 u. 6.
2 Schwiegervater und Schwiegersohn sind
nicht ausgeschlossen in Schleswig-Holstein.
St. O. schlesw.-holst., §. 38, Abs. 5.
* Weitere Beschränkungen in der Führung
von Nebenämtern und Nebengeschäften bestehen
für die Mitglieder des Stadtvorstandes nicht,
jedoch bleibt dem Regierungspräsidenten ver-
möge seiner Aufsichtsbefugnis das Recht und
die Pflicht, darauf zu sehen, daß von den Ma-
gistratsmitgliedern nicht Nebenstellungen ver-
sehen werden, welche mit ihren betreffenden
Kommunalämtern unvereinbar erscheinen. Vgl.
Ortel, S. 175—176, Anm. 4.
4 G.O kurh., §. 42, Abs. 1, u. §. 44. Als aus-
schließende Verwandtschaft führt die G. O. noch
Großvater und Enkel auf. Dagegen sagt die
G. O. ausdrücklich: „Wählbar sind dabei auch
die Mitglieder des Ausschusses selbst.“ G. O.,
8. 39, Abs. 1, letzter Satz.
5* In Nassau sind von der Wählbarkeit
ausgeschlossen besoldete Gemeindediener und
Schullehrer. G. G. nass., §§. 14 u. 19, Abf. 2.
In Hohenzollern-Sigmaringen sind aus-
geschlossen diejenigen, welche mit dem Bürger-
meister oder einem Gemeinderate in auf= oder
absteigender Linie oder im 2. oder 3. Grade der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
" St. O., §. 50.
7 In Nassau ist auch das Amt des Bürger-
meisters ein Ehrenamt. Er erhält nur eine
Vergütung für Auslagen und Zeitversäumnis
und ein Aversum für Schreibmaterialien. Für
beides ist die Maximalgrenze im Gesetz nach
der Einwohnerzahl bestimmt und wird nach
Anhbrung des Gemeinderates durch den Regie-
rungspräsidenten im Einvernehmen mit dem
Bez. A., in Landgemeinden durch den Kr. A.
festgesetzt. G. G. nass., §. 12. — In Hohen-
zollern sind nur die Bürgermeister besoldet.