Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

124 Zweiter Abschnitt. 
(F. 31.) 
Der Beigeordnete ist in Frankfurt a. M. stets, in Kurhessen in den Haupt- 
städten, im übrigen aber nur dann besoldet, wenn dies durch Ortsstatut oder Gemeinde- 
beschluß bestimmt ist.1 
Andere Vorstandsmitglieder können die Städte außer im Gebiete der alten hessischen 
Gemeindeordnungen mit Besoldung anstellen, sofern ein Bedürfnis dafür vorhanden ist. 
Die Festsetzung der Besoldungen für den Bürgermeister und die anderen Mit- 
glieder des Stadtvorstandes unterliegt der Genehmigung des Bezirksausschusses, und der 
Regierungspräsident ist als Kommunalaufsichtsbehörde ebenso befugt als verpflichtet, zu 
verlangen, daß die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungen be- 
willigt werden.? 
c) Die Berufung zu den Stellen im Stadtvorstande. 
I. Ernannt werden gegenwärtig nur die Bürgermeister der Städte Neuvorpommerns 
und Rügens" und der erste Bürgermeister in Frankfurt a. M.5 Die Ernennung erfolgt 
durch den König. 
II. Im übrigen gehen die Mitglieder der Stadtvorstände aus Wahlen hervor. 
Diese erfolgen von verschiedenen Wahlversammlungen: 
1) In den alten Provinzen, in Frankfurt a. M. und im Geltungsgebiet der 
Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden wählt die Stadtverordneten- 
versammlung, und zwar für jede zu besetzende Stelle in besonderem Wahlgange, durch 
Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht 
erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen 
sind, auf die engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit 
nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung 
die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los.“ 
Ahnlich werden in Kurhessen die Mitglieder des Gemeinderates von dem großen 
Ausschuß, aber für alle zu Wählenden mittels eines Stimmzettels gewählt.7 
2) In Nassau geht der Gemeindevorstand ebenso wie die Gemeindevertretung 
direkt aus den Wahlen der Bürgerschaft hervor. 
Bürgerausschuß, nach dem Dreiklassensystem gewählt; 
Er wird von dieser, gleich dem 
jedoch entscheidet nicht relative, 
sondern nur absolute Mehrheit von zwei Dritteilen der Wahlberechtigten. 3# 
  
1 St. O. ö., wiesb. u. w., §. 31, Abs. 1, u. S. 64, 
Abs.4;rh., §.30, Abs. 1, u. §. 58, Abs. 4; schlesw.= 
bolst., §. 28. Nach diesen Gesetzen können den 
Beigeordneten, soweit ihnen nicht eine Besoldung 
besonders zugewiesen ist, mit Genehmigung des 
Bez. A. feste Entschädigungsbeträge bewilligt 
werden. Die St. O. schlesw.-holst. gestattet, daß 
auch für andere unbesoldete Magistratsämter 
festbestimmte Entschädigungen für Dienstunkosten 
im Statut ausgesetzt werden. Die anderen 
St. Ordugn. bestimmen, daß Schöffen gleich 
den Stadtverordneten nur die Vergütung barer 
Auslagen, welche für sie aus der Ausrichtung 
von Aufträgen entstehen, erhalten. St. O. frkf., 
§. 71, Abs. 2; G. O. kurh., 8§. 41, 57. Bgl. 
auch Srtel, S. 173, Anm. 1 u. 2, S. 383 fl., 
Anm. 4 ff. In Hannover ist der Beigeord- 
nete besoldet, wenn er rechtskundig und deshalb 
zugleich Syndikus ist. St. O. hann., §. 40, 
Abs. 3 u. 4, u. 8. 43, Abs. 1. 
: St. O. ö., wiesb. u. w., "ö!• 64, Abs. 3; rh., 
§. 58, Abs. 3; frkf., s. 71, Abs. 2; schlesw.-hols., 
8. 77, Abs. 2. 
* Leidig, S. 116 ff.; v. Möller, St., 8. 47; 
Steffenhagen, §. 59; Schmitz, 8. 3. 
  
4 Schwedisches Patent v. 8. Febr. 1811. 
5 St. O. frkf., §. 40. Die Stadtverordneten- 
versammlung hat zu dem Ende dem Könige drei 
Kandidaten zu präsentieren. Wird keiner der- 
selben geeignet befunden, so erfolgt die Er- 
nennung, ohne daß eine Erneuerung der Prä- 
sentation statthaft ist. Ahnlich ist es in Hohen- 
zollern-Hechingen. Hier wird in der Stadt 
der Schultheiß, in den Landgemeinden der Bogt 
aus drei von der Bürgerschaft präsentierten 
Kandidaten vom Regierungspräsidenten bezw. 
vom Oberamtmann ernannt. 
* St. O. ö., wiesb. u. w., §§. 31, 32; rh., 
88. 30, 31; frkf. 88. 41, 43. 
: G. O. kurh., 88. 39, 46. Über die eigen- 
tümliche Wahl des Ortsvorstandes vgl. unten 
S. 126 unter c. Der Gewählte muß die absolnte 
Mehrheit aller „ordnungsmäßigen Stimmen“, 
d. h. der Stimmen aller vorhandenen und 
nicht bloß der erschienenen Wahlberechtigten 
auf sich vereinigen. O. V. G., XIX, S. 150. 
* Wahlordnung zum G. G. nafs., 8. 8. Über 
die eigentümliche Wahl des Bürgermeisters vgl. 
unten S. 126 unter c. 
!?* In Hohenzollern-Sigmaringen wer-
	        
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