126 Zweiter Abschuitt. (F. 31.)
hältnisse bestimmt werden, daß einzelne Magistratsmitglieder von einem bestimmten Wahl-
bezirke zu wählen sind.
c) In Kurhessen und Nassau ist der Magistrat wenigstens an der Wahl des
Bürgermeisters beteiligt. Dort tritt er zu diesem Zwecke mit dem großen Bürgerausschuß
zu einer gemeinschaftlichen Sitzung zusammen, die vom Ausschußvorsteher geleitet wird.
Hier bildet der Gemeindevorstand zusammen mit Bürgern, welche aus den Wahlberechtigten
der Gemeinde nach denselben Bestimmungen wie die Ausschußmitglieder gewählt werden,
und deren Anzahl dreimal so groß als die der Gemeindevorsteher sein soll, das Kollegium
für die Wahl des Bürgermeisters.1#2
d) Die Amtsperiode.=
I. Auf Lebenszeit werden die Bürgermeister in Neuvorpommern und Rügen und
alle Magistratsmitglieder in Hannover berufen."“ Ebenso können in Kurhessen mit
landesherrlicher Genehmigung die Ortsvorstände 5J, in den alten Provinzen, Schles-
wig-Holstein und im Geltungsbereich der Städteordnung für den Regierungsbezirk
Wiesbaden alle besoldeten Magistratsmitglieder auf Lebenszeit gewählt werden. Im
übrigen werden in den letztgenannten Gebictsteilen und in Frankfurt a. M. siets die
besoldeten Magistratsmitglieder auf zwölf, die unbesoldeten auf sechs Jahre gewählt. In
Kurhessen ist der nicht auf Lebenszeit berufene Ortsvorstand mindestens auf acht Jahre
zu wählen; die Mitglieder des Gemeinderates werden stets auf fünf Jahre gewählt. In
Nassau ist die Wahlperiode für den Bürgermeister auf sechs oder zwölf Jahre, für die
Mitglieder des Gemeinderates auf drei Jahre festgestellt.
In Kurhessen findet alle fünf Jahre eine Neuwahl des ganzen Gemeinderates
statt,
nach den anderen Städteverfassungen scheidet in bestimmten verschieden fixierten
Zeiträumen je ein Teil der unbesoldeten Magistratsmitglieder aus und wird durch Neu-
wahlen ersetzt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.“
1 G. O. kurh., §. 40; Wahlordnung zum G.
G. nass., §F. 9. In Kurhessen kann die Auf-
sichtsbehörde einen staatlichen Kommissar zur
Wahl entsenden. In Nassau hat ein Beamter
unter Zuziehung eines Magistratsmitgliedes
die Wahl zu leiten. Nähere Vorschriften über
das Verfahren bei der Wahl finden sich in den
#§§. 13—15 der Wahlordnung.
: Zu dieser dritten Gruppe der Städteord-
nungen gehören auch die Stadtrezesse der Städte
Neuvorpommerns und Rücgens. Alle
sichern dem Magistrat einen weitgehenden Ein-
fluß auf seine Zusammensetzung. In Stral-
sund werden die Ratsverwandten aus je zwei
vom Magistrat präsentierten Personen gewählt.
In Greifswald werden die Ratsherren vom
bürgerschaftlichen Kollegium aus je drei Kan-
didaten gewählt, welche eine nach Analogie der
St. O. schlesw. holst. zusammengesetzte Kom-
mission zu präsentieren hat. In den kleinen
Städten endlich wählt das Magistratskollegium
allein die Ratsherren.
3 Leidig, S. 115 ff.; v. Möller, St., §. 46;
Steffenhagen, 8. 58; Schmitz, §. 3.
s G. O. kurh., .
6 §. 2 des Ges- v. 15. Mai 1863; Back-
offner, Städteordnungen, S. 193, Anm.
* Was die Amtsperiode der Magistratemit-
glieder in den Städten Neuvorpommerns
und Rügens anlangt, so enthalten die Rezesse
über diese verschiedene Bestimmungen: In Stral-
sund werden die litteraten Ratsverwandten auf
Lebenszeit, die illitteraten dagegen auf sechs Jabre
gewählt. (Vgl. oben S. 121, Anm. 3.) In
Greifswald werden die rechtsgelehrten Nats-
herren auf zwölf Jahre oder auf Lebenszeit, die
übrigen auf sechs Jahre gewählt. In den kleine-
ren Städten endlich, in welchen noch das alte
Kooptationssystem besteht (vgl. nebenstehende
Anm. 2), werden alle Ratsberren auf Lebenszeit
gewählt.
8s St. O. ö., wiesb. u. w., §. 31. Betreffs der
Wahl des Bürgermeisters“ und der übrigen
Magistratsmitglieder auf Lebenszeit in den öst-
lichen Provinzen pgl. Ges. v. 25. Febr. 1856
(G. S., S. 129); St. O. rh., §. 30; schlesw.=
bolst., §. 30; frkf., §. 41. Nach allen diesen
Gesetzen scheidet alle drei Jahre die Hälfte der
Schöffen aus und wird durch Neuwahlen er-
setzt. — G. G. nass., S. 7. (Hier scheidet jedes
Jahr ein Drittel der Mitglieder des Gemeinde-
rates aus, zuerst die von der ersten, dann die
von der zweiten, dann die von der dritten Ab-
teilung Gewählten. Die neu Eintretenden wer-
den von derjenigen Abteilung gewählt, von der
die Ausgeschiedenen gewählt waren.) — G. O.
kurh., §. 51. — In Hohenzollern beträgt
die Wahlperiode= sechs Jahre. Bon den Ge-
wählten scheiden in Sigmaringen von drei zu
drei Jahren die Hälfte, in der Stadt Hechingen
alle zwei Jahre ein Drittel aus. In den Land-
gemeinden Hechingens ist ein ausscheidendes
Mitglied, welches sogleich wiedergewählt wird,
auf Lebenszeit gewählt.