Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

126 Zweiter Abschuitt. (F. 31.) 
hältnisse bestimmt werden, daß einzelne Magistratsmitglieder von einem bestimmten Wahl- 
bezirke zu wählen sind. 
c) In Kurhessen und Nassau ist der Magistrat wenigstens an der Wahl des 
Bürgermeisters beteiligt. Dort tritt er zu diesem Zwecke mit dem großen Bürgerausschuß 
zu einer gemeinschaftlichen Sitzung zusammen, die vom Ausschußvorsteher geleitet wird. 
Hier bildet der Gemeindevorstand zusammen mit Bürgern, welche aus den Wahlberechtigten 
der Gemeinde nach denselben Bestimmungen wie die Ausschußmitglieder gewählt werden, 
und deren Anzahl dreimal so groß als die der Gemeindevorsteher sein soll, das Kollegium 
für die Wahl des Bürgermeisters.1#2 
d) Die Amtsperiode.= 
I. Auf Lebenszeit werden die Bürgermeister in Neuvorpommern und Rügen und 
alle Magistratsmitglieder in Hannover berufen."“ Ebenso können in Kurhessen mit 
landesherrlicher Genehmigung die Ortsvorstände 5J, in den alten Provinzen, Schles- 
wig-Holstein und im Geltungsbereich der Städteordnung für den Regierungsbezirk 
Wiesbaden alle besoldeten Magistratsmitglieder auf Lebenszeit gewählt werden. Im 
übrigen werden in den letztgenannten Gebictsteilen und in Frankfurt a. M. siets die 
besoldeten Magistratsmitglieder auf zwölf, die unbesoldeten auf sechs Jahre gewählt. In 
Kurhessen ist der nicht auf Lebenszeit berufene Ortsvorstand mindestens auf acht Jahre 
zu wählen; die Mitglieder des Gemeinderates werden stets auf fünf Jahre gewählt. In 
Nassau ist die Wahlperiode für den Bürgermeister auf sechs oder zwölf Jahre, für die 
Mitglieder des Gemeinderates auf drei Jahre festgestellt. 
In Kurhessen findet alle fünf Jahre eine Neuwahl des ganzen Gemeinderates 
statt, 
nach den anderen Städteverfassungen scheidet in bestimmten verschieden fixierten 
Zeiträumen je ein Teil der unbesoldeten Magistratsmitglieder aus und wird durch Neu- 
wahlen ersetzt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.“ 
  
1 G. O. kurh., §. 40; Wahlordnung zum G. 
G. nass., §F. 9. In Kurhessen kann die Auf- 
sichtsbehörde einen staatlichen Kommissar zur 
Wahl entsenden. In Nassau hat ein Beamter 
unter Zuziehung eines Magistratsmitgliedes 
die Wahl zu leiten. Nähere Vorschriften über 
das Verfahren bei der Wahl finden sich in den 
#§§. 13—15 der Wahlordnung. 
: Zu dieser dritten Gruppe der Städteord- 
nungen gehören auch die Stadtrezesse der Städte 
Neuvorpommerns und Rücgens. Alle 
sichern dem Magistrat einen weitgehenden Ein- 
fluß auf seine Zusammensetzung. In Stral- 
sund werden die Ratsverwandten aus je zwei 
vom Magistrat präsentierten Personen gewählt. 
In Greifswald werden die Ratsherren vom 
bürgerschaftlichen Kollegium aus je drei Kan- 
didaten gewählt, welche eine nach Analogie der 
St. O. schlesw. holst. zusammengesetzte Kom- 
mission zu präsentieren hat. In den kleinen 
Städten endlich wählt das Magistratskollegium 
allein die Ratsherren. 
3 Leidig, S. 115 ff.; v. Möller, St., §. 46; 
Steffenhagen, 8. 58; Schmitz, §. 3. 
s G. O. kurh., . 
6 §. 2 des Ges- v. 15. Mai 1863; Back- 
offner, Städteordnungen, S. 193, Anm. 
* Was die Amtsperiode der Magistratemit- 
glieder in den Städten Neuvorpommerns 
und Rügens anlangt, so enthalten die Rezesse 
über diese verschiedene Bestimmungen: In Stral- 
sund werden die litteraten Ratsverwandten auf 
  
Lebenszeit, die illitteraten dagegen auf sechs Jabre 
gewählt. (Vgl. oben S. 121, Anm. 3.) In 
Greifswald werden die rechtsgelehrten Nats- 
herren auf zwölf Jahre oder auf Lebenszeit, die 
übrigen auf sechs Jahre gewählt. In den kleine- 
ren Städten endlich, in welchen noch das alte 
Kooptationssystem besteht (vgl. nebenstehende 
Anm. 2), werden alle Ratsberren auf Lebenszeit 
gewählt. 
8s St. O. ö., wiesb. u. w., §. 31. Betreffs der 
Wahl des Bürgermeisters“ und der übrigen 
Magistratsmitglieder auf Lebenszeit in den öst- 
lichen Provinzen pgl. Ges. v. 25. Febr. 1856 
(G. S., S. 129); St. O. rh., §. 30; schlesw.= 
bolst., §. 30; frkf., §. 41. Nach allen diesen 
Gesetzen scheidet alle drei Jahre die Hälfte der 
Schöffen aus und wird durch Neuwahlen er- 
setzt. — G. G. nass., S. 7. (Hier scheidet jedes 
Jahr ein Drittel der Mitglieder des Gemeinde- 
rates aus, zuerst die von der ersten, dann die 
von der zweiten, dann die von der dritten Ab- 
teilung Gewählten. Die neu Eintretenden wer- 
den von derjenigen Abteilung gewählt, von der 
die Ausgeschiedenen gewählt waren.) — G. O. 
kurh., §. 51. — In Hohenzollern beträgt 
die Wahlperiode= sechs Jahre. Bon den Ge- 
wählten scheiden in Sigmaringen von drei zu 
drei Jahren die Hälfte, in der Stadt Hechingen 
alle zwei Jahre ein Drittel aus. In den Land- 
gemeinden Hechingens ist ein ausscheidendes 
Mitglied, welches sogleich wiedergewählt wird, 
auf Lebenszeit gewählt.
	        
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