Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 31.) 127 
II. Eine Beendigung der Amtsführung vor Ablauf der Amtsperiode kann für den 
einzelnen wider seinen Willen eintreten, indem er im Disziplinarwege aus dem Amte 
entfernt wird, oder mit seinem Willen, indem er das Amt niederlegt. Letzteres muß den 
besoldeten Magistratsmitgliedern stets gestattet werden, sofern nicht daraus ein erheblicher 
Nachteil für das allgemeine Beste zu besorgen ist!, den unbesoldeten, wenn ein Umstand 
eintritt, der zur Ablehnung der Wahl berechtigt hätte, oder sie ihr Amt in Hannover 
und Schleswig-Holstein sechs, in den alten Provinzen und Frankfurt drei 
Jahre hindurch verwaltet haben.? 
III. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener 
Mitglieder werden vorgenommen, wenn der Magistrat, die Stadtverordnetenversammlung 
oder der Bezirksausschuß es für notwendig erachtet. Der Ersatzmann bleibt nur bis 
zum Ende der Amtsperiode des Ausgeschiedenen in Thätigkeit. 
e) Die Bestätigung und der Amtsantritt."“ 
I. Der staatlichen Bestätigung bedürfens überall die Bürgermeister, ferner in 
Schleswig-Holstein, Kurhessen und Nassau die Beigeerdneten, in Frankfurt a. M. 
der zweite Bürgermeister; in den alten Provinzen und in Hannover endlich alle 
Magistratsmitglieder.“ Die Bestätigung erteilt: 1) der König in Kurhessen für die 
Oberbürgermeister der früheren Hauptstädte Cassel, Hanau, Fulda und Marburg, im 
übrigen für die Bürgermeister und Beigeordneten in Städten mit mehr als 10,000 Ein- 
wohnern; 2) in allen anderen Fällen der Regierungspräsident, welcher sie nur unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses versagen kann.! Lehnt letzterer seine Zustimmung 
zur Versagung ab, so kann dieselbe auf Antrag des Regierungspräsidenten durch den 
Minister des Innern ergänzt werden. Andererseits kann der Minister des Innern auf 
Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung die Bestätigung erteilen, 
nachdem der Regierungspräsident im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß sie ver- 
sagt hat. 
II. Die Bestätigung ist eine Verwaltungsverfügung des bestätigenden Organs, 
durch welche die Wahl erst Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit erlangt. Erst durch 
sie erhält der Gewählte das Amt und die Berechtigung, die mit diesem verbundenen 
Befugnisse auszuüben. Die Erteilung der Bestätigung hängt, mangels besonderer gesetz- 
licher Vorschriften, vom freien Ermessen des bestätigenden Organs ab. Dieses wird 
die Beskätigung versagen müssen, wenn der zu bestätigende Akt einen Verstoß gegen die 
Gesetze, z. B. einen wesentlichen Mangel des Wahlverfahrens, enthält, da die Bestätigung 
dazu dienen soll, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sichern. Die Behörde 
kann sich aber auch durch Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen und hat daher alle 
Momente, welche für ihre Entschließung von Erheblichkeit sein können, so besonders die 
Befähigung des Gewählten für die betreffende Stelle, seine sittliche wie politische Hal- 
tung eingehend zu prüfen. Die Bestätigung darf nicht interimistisch oder unter Be- 
  
: A. L. R., II, 10, §. 95. 
: St. O. ö., wiesb., w., §S. 74; rh., §S. 79; 
frkf., &. 17; schlesw.-holst., S. 10. Vgl. dazu 
oben S. 90 zu III; St. O. hann., §. 43, Abs. 2. 
2 Betreffs der Ersatzwahlen vgl. die in Anm. 8, 
S. 126, cit. §§. u. Zust. G., 8. 12, Z. 2. 
*Leidig, S. 119 ff.; v. Möller, St., 88. 
48, Steffenhagen, §§. 60, 61; Schmitz, 
88. 3, 4. 
* St. O. ö., wiesb., w., 8. 33; rb., 8. 32; 
frkf., §#. 40, 42; schlesw.-holst., 8. 32; hann., 
8. 54; G. O. kurh., 88. 50, 62; G. G. nass., 
88. 6 u. 9, und dazu d. Ges. v. 26. April 1869 
(G. S., S. 619), 88. Lu. 2. 
* In Hobenzollern-Sigmaringen be- 
dürfen alle Mitglieder des Stadtrats der Be- 
  
stätigung, in Hohenzollern-Hechingen da- 
gegen nicht. 
7 Diese Zustimmung des Bez. A. ist auch 
dann notwendig, wenn die Bestätigung wegen 
formeller Mängel im Verfahren versagt werden 
muß. In Berlin erteilt die Bestätigung der 
Oberpräsident, zur Versagung ist hier die Zu- 
kimmunz des Bez. A. nicht notwendig. L. V. G., 
88. 42, 43. 
s Um sich die Überzeugung von der Befähi— 
gung des Gewählten zu verschaffen, kann die 
Aufsichtsbehörde ihm Gelegenheit geben, durch 
eine anzuordnende Prüfung seine Kenntnisse 
zu beweisen. Auch eine probeweise Verwal- 
tung der Stelle wird sie dem Gewählten 
mit seiner Zustimmung und der der Stadtver-
	        
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