Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

128 Zweiter Abschnitt. (8. 31.) 
dingungen erteilt werden. Die Behörde hat nur das Recht, die Wahl pure auf die 
gesetzliche Dienstzeit zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen. 
1) Wird die Bestätigung erteilt, so wird der Magistrat in Form einfacher Ver- 
fügung in Kenntnis gesetzt und das Erforderliche wegen Einführung des Bestätigten 
angeordnet. Dieser erhält eine die Bestätigung bekundende Verfügung und bei landes- 
herrlicher Bestätigung beglaubigte Abschrift des Allerhöchsten Erlasses. Die Stadt- 
verordnetenversammlung kann noch zur förmlichen Beurkundung der getroffenen Wahl 
und ihrer wesentlichen Modalitäten die Erteilung einer besonderen Bestallung beschließen. 
2) Wird die Bestätigung versagt, so hat eine Neuwahl stattzufinden. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, oder wird die Vornahme derselben verweigert oder der das 
erste Mal nicht Bestätigte wiedergewählt, so kann in Hannover der Minister des Innern, 
in den übrigen Landesteilen der Regierungspräsident die Stelle so lange auf Kosten der 
Stadt kommissarisch verwalten lassen, bis eine Wahl, die jederzeit wieder vorgenommen 
werden kann, die Bestätigung gefunden hat. In der Rheinprovinz kann in diesem 
Falle der König oder der Regierungspräsident, je nachdem dieser oder jener zur Be- 
stätigung berufen ist, die erledigte Stelle von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum, 
höchstens jedoch auf zwölf Jahre besetzen. 
III. Die Gewählten werden nach erfolgter Bestätigung vereidigt und in ihr Amt 
eingeführt. Die Vereidigung" des Bürgermeisters erfolgt durch den Regierungspräsidenten 
oder einen Kommissar desselben, die der übrigen Magistratsmitglieder durch den Bürger- 
meister, und zwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in den alten Provinzen 
und Frankfurt a. M. in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in 
Schleswig-Holstein in öffentlicher gemeinschaftlicher Sitzung beider Stadtkollegien. 
Mit der Einführung in das Amt wird der Amtsantritt rechtlich vollzogen. Von 
diesem Zeitpunkte an läuft die Amtsperiode." 
  
Leistung von ihm bekleideten, sondern auch 
für alle ihm später etwa zu übertragenden 
Amter. Beamte, welche nach dieser Verord- 
ordneten übertragen können. Instr. z. St. O. 
von 1853 v. 20. Kuni 1853, Art. IX; Hr. *G 
v. 5. Mai 1868 M. Bl., S. 153); G 
kurh., §. 50, Abs. 3 
1 Dieselbe muß Bezug nebmen auf die er- 
teilte Bestätigung, ist zu vollziehen durch den 
Bürgermeister oder seinen Stellvertreter und 
ein Magistratsmitglied. Die Stadtverordneten- 
versammlung hat das Recht der Mitunter- 
zeichnung in der für Vollziehung ihrer Beschlüsse 
vorgeschriebenen Form. M. Reskr. v. 28. Nov. 
1868 (V. M. Bl. 1869, S. 125). 
: St. O. ö., wiesb. u. w., §. 33; rh., 
frkf., §. 42; hann., 8. 55; schlesw. zutt 
G. G. nass. 8. 6, bazu g. 1 des Ges. v. 26. 7 
1869 (G. S., S. 619). In der G. O. kurh. 
fehlt eine Bestimmung darüber, was geschehen 
soll, wenn wiederholt die Bestätigung der Wahl 
versagt wird. In der Praxis hat man daher 
die Vorschriften der altländischen St. Ordugn. 
analog zur Anwendung gebracht; vgl. die An- 
gaben bei Althaus, S. 88. 
* Form des Diensteides ist durch §. 1 der Vdg. 
v. 6. Mai 1867 (G. S., S. 715), bezw. für die 
Beamten in den mit der preuß. Monarchie neu 
vereinigten Landesteilen durch Vdg. v. 22. Jan. 
1867 (G. S., S. 132) gleichmäßig normiert 
worden. Dieser Eid verpflichtet nach §. 2, a. a. O., 
den Schwörenden nicht nur für die z. Z. der 
  
nung bereits einmal verpflichtet sind, brauchen 
daher bei Erlangung eines neuen Amtes nicht 
von neuem verpflichtet zu werden. Diesem Eide 
tritt noch diejenige Eidesnorm hinzu, mit wel- 
cher die städtischen Beamten sich nach den älteren 
nichtpreußischen Gemeindeverfassungsgesetzen — 
wie besonders nach der St. O. hann., §. 58, 
u. G. O. kurh., §. 49 — ihrem unmittelbaren 
Dienstherrn zu verpflichten hatten. 
St. O. ö., wiesb. u. w., F. 34; rh., §. 33; 
schlesw.-holst., §. 34; frkf., §. 44; hann., §. 58; 
G. O. kurh., §. 49; G. G. nass., S§. 7. Das 
Tragen der nach der St. O. von 1808 vor- 
geschriebenen Ketten und Medaillen als Amts- 
zeichen für Gemeindebeamte ist jetzt nur als 
eine besondere, vom König im einzelnen Fall 
zu bewilligende Auszeichnung gestattet. Sie 
wird in der Regel dem Amte verliehen und 
wird dann vom jedesmaligen Amtsinhaber ge- 
tragen, kann aber auch der einzelnen Person 
unübertragbar verliehen werden. Es ist endlich 
auch eine Verleihung der Auszeichnung an die 
Stadt als jur. Person selbst möglich, wobei 
dann der König die Behörde bezeichnet, welche 
dieselbe namens der Stadt führt. Kab. Ordre 
v. 9. Mai 1851 (V. M. Bl., S. 87).
	        
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