Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

144 Zweiter Abschnitt. (8. 37.) 
diejenigen Beamten, welche den beiden Hauptorganen der Gemeinde untergeordnet sind, 
also: die ehrenamtlichen Bezirksvorsteher, die Mitglieder der Deputationen und Kom- 
missionen und die Gemeindeberufsbeamten, welche nicht zum Stadtvorstande gehören. 
Diese besoldeten Gemeindebeamten, von den Städteordnungen schlechtweg „Gemeinde- 
beamte“ genannt 1, kann man wieder in drei Gruppen zerlegen: 
a) obere Gemeindebeamte, welche technisch gebildet sind und einzelne Verwaltungs- 
zweige oder Anstalten selbständig leiten (Magistratsassessoren, Oberförster, Baudirektoren, 
Gasanstalts-, Wasserleitungsdirektoren); 
b) Subalternbeamte, das vorgebildete Bureaupersonal; 
J) Unterbeamte, die bloß zu mechanischen Dienstleistungen und zu keinen besondere 
Vorbildung erheischenden Geschäften berufen sinr. 
S. 37. 
2) Die Anstellung der städtischen Beamten.? 
I. Die Begründung des städtischen Beamtenverhältnisses erfolgt prinzipiell durch 
Ernennungs seitens des Stadtvorstandes als Stadtobrigkeit. Dieses Ernennungsrecht 
des Stadtvorstandes ist jedoch kein freies, sondern in den weitaus meisten Fällen durch 
das Bestätigungsrecht des Staates und die Mitwirkung der Stadtverordneten sehr be- 
schränkt und sinkt oft zu einer bloßen Formel herab, indem der Stadtvorstand bei der 
Auswahl der Persönlichkeit des zu Ernennenden gar nicht beteiligt ist und lediglich den 
zu berufen hat, welchen die Stadtverordneten wählen. 
Was die Anstellung der verschiedenen Beamten im einzelnen anlangt, so ist bezüg- 
lich der Mitglieder des Stadtvorstandes, der Deputationen und der Bezirksvorsteher 
bereits oben gelegentlich Besprechung der betreffenden Institute das Erforderliche mit- 
geteilt, und es erübrigt hier nur noch die Anstellung der anderen Beamten zu erörtern. 
Von diesen sollen in Hannover die Stadtsekretäre, Kämmerer und technischen Beamten 
ebenso wie die Magistratsmitglieder durch das Wahlkollegium gewählt und alsrann vom 
Stadtvorstand ernannt werden.“ In Schleswig-Holstein werden für die Stelle des 
Stadtkassierers und die sonstigen im Statute näher zu bezeichnenden wichtigeren Posten 
vom Magistrat drei Bewerber präsentiert, aus denen die Stadtverordnetenversammlung 
den vom Magistrat zu ernennenden bezeichnet." Im übrigen werden die Gemeinde- 
beamten, abgesehen von Nassaus, wo der Gemeinderat eine selbständigere Stellung hat, 
vom Gemeindevorstande ernannt, nachdem der Gemeindevertretung zuvor Gelegenheit 
gegeben ist, sich über die in Aussicht genommene Persönlichkeit zu informieren, und 
erhebliche Einwendungen ihrerseits gegen dieselbe nicht erhoben sind. Ist aber letzteres 
der Fall und der Gemeindevorstand findet sich nicht bereit, die Einwendungen zu 
berücksichtigen, so liegt eine Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Kollegien vor, welche 
eventuell vom Bezirksausschuß zu entscheiden ist.) 
  
1 Vgl. Ortel, S. 291, Anm. 1. Hechingen; in Sigmaringen dagegen be- 
2 Leidig, S. 149 v. Möller, St., §§. 59, darf der Gemeinderat zur Bestellung der beiden 
63; Steffenhagen, 88. 66, 100; Schmit, erstgenannten Beamten der Zustimmung des 
88. 5. 10. Bürgerausschusses. 
: Über die Anstellung durch konkludente Hand- 7 St. O. ö. u. wiesb., §. 56, Z. 6; w., 8§. 55, 
lungen, welche das R. G. anerkannt hat, vgl. 56, Z. 6; rh., §§. 52, 53, Z. 6; frkf., §. 63, 
Ortel, Anm. 6 zu 8. 56 der St. O. ö. 83. 6; G. O. kurh., ss. 54—56. Allein die 
St. O. hann., §. 56. letztgenannte G. O. fordert ausdrücklich ein 
* Bei einer ungeachtet zweimaliger Abstim- „Einverständnis“ beider Organe über die Per- 
mung der Stadtverordneten stattfindenden son des zu Berufenden. Die übrigen Gesetze 
Stimmengleichheit entscheidet der Magistrat. bestimmen nur, daß die Stadtverordneten ver- 
St. O. schlesw.-holst., §. 75. nommen werden sollen. Hierunter wird aber 
* In Nassau werden der Ratsschreiber, der nicht, wie neuerdings wieder Leidig, S., 150, 
Gemeinderechner und auch die übrigen Ge= angenommen hat, eine nur gutachtliche Auße- 
meindebediensteten vom Gemeinderat allein be- rung der Stadtverordneten zu verstehen sein, 
stellt. G. G. nass., §§. 11, 62. Ahnlich in die der Magistrat unberücksichtigt lassen kann, 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.