148 Zweiter Abschnitt. (F. 38.)
beamten, welche ihre ganze Lebensthätigkeit in den Dienst der Stadt stellen und neben
diesem keinem anderen Erwerbszweige nachgehen können, einen Anspruch gegen die Stadt
auf standesgemäßen Lebensunterhalt in Form einer angemessenen Besoldung.
1) Die Höhe derselben ist in Hannover durch das Ortsstatut festzusetzen!, während
es in den übrigen Rechtsgebieten dem Stadtvorstande und der Stadtverordneten-
versammlung überlassen ist, durch gemeinschaftliche Beschlußfassung einen Normaletat aller
Besoldungen ein für allemal aufzustellen oder in jedem einzelnen Falle für die betreffende
Stelle vor der Neubesetzung die Besoldung besonders festzusetzen.? Den Aufsichtsbehörden.
steht eine Einwirkung auf die Höhe des Gehaltes regelmäßig hinsichtlich der Mitglieder
des Stadtvorstandes und der Polizeibeamten, hinsichtlich der übrigen städtischen Berufs-
beamten aber nur ausnahmsweise zu.-
Das Recht des städtischen Beamten auf das ihm zugesicherte Diensteinkommen ist
privatrechtlich geschützt und kann im Wege des Civilprozesses gegen die Stadt geltend
gemacht werden. Es wird existent mit dem in der Bestallung oder der Anstellungs-
verfügung bezeichneten Zeitpunkte und kann seitens der Stadt einseitig weder beschränkt
noch entzogen werden.
2) Dieser Anspruch auf Lebensunterhalt erlischt meistens nicht mit Beendigung des
Dienstverhältnisses, sondern besteht, wenn diese ohne Schuld des Beamten eintritt, in
verändertem Umfange, ebenso wie bei den Staatsbeamten, als Pensionsanspruch gegen
bereiche der St. O. wiesb. können ferner den
unbesoldeten Beigeordneten mit Genehmigung
des Bez. A. feste Entschädigungsbeträge bewil-
ligt werden. Hierunter werden schlechterdings
nur Entschädigungen für einzelne den Beige-
ordneten Übertragene Dienstleistungen zu ver-
stehen sein. Für die laufende Verwaltung der
ihnen kraft ihres Amtes obliegenden Funk-
tionen, wie z. B. die Vertretung des Bürger-
meisters, können unbe soldete Beigeordnete
keine Entschädigung empfangen; empfangen sie
eine solche, dann sind sie eben besoldete Bei-
geordnete. Eine dritte Art von Beigeordneten
analog den hannöverschen Ehrenamts-Senatoren
kennen die preußischen St. Ordugn. nicht.
1 St. O. hann., §. 47.
2 St. O. ö. u. w., §. 64; wiesb., §. 65; rh.,
e. 58; frkf., §. 71; schlesw.-holst., §. 77; G. O.
kurh., §. 57. Über die Festsetzung der Besol-
dungen des Ratsschreibers und des Gemeinde-
rechners in Nassau vgl. G. G. nass., §. 12,
Abs. 6, u. §. 63, Abs. 1 u. 2.
3 So hat die Aufsichtsbehörde die Gehalts-
festsetzung für den Gemeindeeinnehmer in der
Rheinprovinz und unter Umständen die für
den Gemeinderechner in Nassau zu bestätigen.
Eir O. rh., §, 52, Abs. 2; G. G. nass., §. 63,
Abs. 2.
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, für eine
angemessene Besoldung der Magistratsmitglieder
und Bürgermeister zu sorgen, ist in den preu-
ßischen Gesetzen ausdrücklich angeordnet. Nach
diesen unterliegt die Festsetzung der Besoldung
dieser Personen in allen Fällen der Geneh-
migung des Bez. A. Dieser „ist ebenso befugt
als verpflichtet zu verlangen, daß ihnen die zu
einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen
Besoldungsbeträge bewilligt werden“. Vgl. die in
vorangehender Anm. cit. §8. Wo dieses Einwir-
kungsrecht der Aufsichtsbehörden nicht besonders
erwähnt ist, folgt es aus dem ihnen zustehenden
Bestätigungsrechte. Wie aus jedem beliebigen
Grunde, so kann die Aufsichtsbehörde auch des-
halb die Bestätigung versagen, weil dem Ge-
wählten nicht ein angemessener Lebensunterhalt
in seiner Besoldung gesichert ist. Aus dem Be-
stätigungsrechte ergiebt sich auch die Befugnis
der Aufsichtsbehörde, auf alle Gehaltsfestsetzungen.
für die Polizeibeamten einzuwirken. Vgl. oben
S. 145, Anm. 9. — Hinsichtlich derjenigen Be-
amtenkategorien, deren Anstellung keiner Be-
stätigung bedarf, kann den Aufsichtsbehörden —
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorge-
schrieben ist — kein Einwirkungsrecht auf die
Gehaltsnormierung zuerkannt werden. Ein sol-
ches Recht folgt besonders nicht aus dem Recht
der Zwangsetatisierung, aus welchem die Instr.
z. St. O. ö. v. 20. Juni 1853 unter Nr. X eine
Befugnis des Regierungspräsidenten, die Ge-
hälter aller städtischen Beamten festzusetzen, ab-
leiten will. Das Recht der Zwangsetatisierung
steht dem Regierungspräsidenten stets nur zu,
wenn die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende
Leistung verweigert. Gesetzlich ist die Stadt
aber nur verpflichtet zur Leistung einer Besol-
dung überhaupt; über die Höhe derselben ist
gesetzlich nichts bestimmt (ausgenommen
Nassau, G. G., 8. 63, Abs. 2), und die Stadt
verletzt nicht ihre gesetzliche Verpflichtung,
wenn sie eine nach Ansicht der Aufsichtsbehörde
u geringe Besoldung gewährt. Die M. Instr.
seloft aber, auf welche sich alle Kommentatoren
der St. O. ö. beziehen, kann sich nur intra
legem bewegen und kein neues abänderndes
Recht schaffen. Vgll. auch Leidjg, S. 168,
Anm. 2. And. Ans. wohl O. V. G., welches XV,
S. 111 für das Gebiet der G. O. kurh. das
Recht des Regierungspräsidenten, eine Gehalts-
erhöhung für einen Bürgermeister zu verlangen,
daraus herleitet, daß er als Aufsichtsbehörde
dafür zu sorgen habe, daß „die ganze Geschäfts-
fübrung der Gemeindebehörden fortwährend in
ordnungsmäßigem Gange bleibt und bekannt
gewordene Störungen beseitigt werden“. Es
hält die Aufsichtsbehörde als solche für berechtigt,
„zur Abwendung von Störungen des Geschäfts-
ganges eine Erhöhung unzulänglicher Gehälter
der Gemeindebeamten festzustellen“.