Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

148 Zweiter Abschnitt. (F. 38.) 
beamten, welche ihre ganze Lebensthätigkeit in den Dienst der Stadt stellen und neben 
diesem keinem anderen Erwerbszweige nachgehen können, einen Anspruch gegen die Stadt 
auf standesgemäßen Lebensunterhalt in Form einer angemessenen Besoldung. 
1) Die Höhe derselben ist in Hannover durch das Ortsstatut festzusetzen!, während 
es in den übrigen Rechtsgebieten dem Stadtvorstande und der Stadtverordneten- 
versammlung überlassen ist, durch gemeinschaftliche Beschlußfassung einen Normaletat aller 
Besoldungen ein für allemal aufzustellen oder in jedem einzelnen Falle für die betreffende 
Stelle vor der Neubesetzung die Besoldung besonders festzusetzen.? Den Aufsichtsbehörden. 
steht eine Einwirkung auf die Höhe des Gehaltes regelmäßig hinsichtlich der Mitglieder 
des Stadtvorstandes und der Polizeibeamten, hinsichtlich der übrigen städtischen Berufs- 
beamten aber nur ausnahmsweise zu.- 
Das Recht des städtischen Beamten auf das ihm zugesicherte Diensteinkommen ist 
privatrechtlich geschützt und kann im Wege des Civilprozesses gegen die Stadt geltend 
gemacht werden. Es wird existent mit dem in der Bestallung oder der Anstellungs- 
verfügung bezeichneten Zeitpunkte und kann seitens der Stadt einseitig weder beschränkt 
noch entzogen werden. 
2) Dieser Anspruch auf Lebensunterhalt erlischt meistens nicht mit Beendigung des 
Dienstverhältnisses, sondern besteht, wenn diese ohne Schuld des Beamten eintritt, in 
verändertem Umfange, ebenso wie bei den Staatsbeamten, als Pensionsanspruch gegen 
  
bereiche der St. O. wiesb. können ferner den 
unbesoldeten Beigeordneten mit Genehmigung 
des Bez. A. feste Entschädigungsbeträge bewil- 
ligt werden. Hierunter werden schlechterdings 
nur Entschädigungen für einzelne den Beige- 
ordneten Übertragene Dienstleistungen zu ver- 
stehen sein. Für die laufende Verwaltung der 
ihnen kraft ihres Amtes obliegenden Funk- 
tionen, wie z. B. die Vertretung des Bürger- 
meisters, können unbe soldete Beigeordnete 
keine Entschädigung empfangen; empfangen sie 
eine solche, dann sind sie eben besoldete Bei- 
geordnete. Eine dritte Art von Beigeordneten 
analog den hannöverschen Ehrenamts-Senatoren 
kennen die preußischen St. Ordugn. nicht. 
1 St. O. hann., §. 47. 
2 St. O. ö. u. w., §. 64; wiesb., §. 65; rh., 
e. 58; frkf., §. 71; schlesw.-holst., §. 77; G. O. 
kurh., §. 57. Über die Festsetzung der Besol- 
dungen des Ratsschreibers und des Gemeinde- 
rechners in Nassau vgl. G. G. nass., §. 12, 
Abs. 6, u. §. 63, Abs. 1 u. 2. 
3 So hat die Aufsichtsbehörde die Gehalts- 
festsetzung für den Gemeindeeinnehmer in der 
Rheinprovinz und unter Umständen die für 
den Gemeinderechner in Nassau zu bestätigen. 
Eir O. rh., §, 52, Abs. 2; G. G. nass., §. 63, 
Abs. 2. 
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, für eine 
angemessene Besoldung der Magistratsmitglieder 
und Bürgermeister zu sorgen, ist in den preu- 
ßischen Gesetzen ausdrücklich angeordnet. Nach 
diesen unterliegt die Festsetzung der Besoldung 
dieser Personen in allen Fällen der Geneh- 
migung des Bez. A. Dieser „ist ebenso befugt 
als verpflichtet zu verlangen, daß ihnen die zu 
einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen 
Besoldungsbeträge bewilligt werden“. Vgl. die in 
vorangehender Anm. cit. §8. Wo dieses Einwir- 
kungsrecht der Aufsichtsbehörden nicht besonders 
erwähnt ist, folgt es aus dem ihnen zustehenden 
Bestätigungsrechte. Wie aus jedem beliebigen 
Grunde, so kann die Aufsichtsbehörde auch des- 
halb die Bestätigung versagen, weil dem Ge- 
  
wählten nicht ein angemessener Lebensunterhalt 
in seiner Besoldung gesichert ist. Aus dem Be- 
stätigungsrechte ergiebt sich auch die Befugnis 
der Aufsichtsbehörde, auf alle Gehaltsfestsetzungen. 
für die Polizeibeamten einzuwirken. Vgl. oben 
S. 145, Anm. 9. — Hinsichtlich derjenigen Be- 
amtenkategorien, deren Anstellung keiner Be- 
stätigung bedarf, kann den Aufsichtsbehörden — 
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorge- 
schrieben ist — kein Einwirkungsrecht auf die 
Gehaltsnormierung zuerkannt werden. Ein sol- 
ches Recht folgt besonders nicht aus dem Recht 
der Zwangsetatisierung, aus welchem die Instr. 
z. St. O. ö. v. 20. Juni 1853 unter Nr. X eine 
Befugnis des Regierungspräsidenten, die Ge- 
hälter aller städtischen Beamten festzusetzen, ab- 
leiten will. Das Recht der Zwangsetatisierung 
steht dem Regierungspräsidenten stets nur zu, 
wenn die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende 
Leistung verweigert. Gesetzlich ist die Stadt 
aber nur verpflichtet zur Leistung einer Besol- 
dung überhaupt; über die Höhe derselben ist 
gesetzlich nichts bestimmt (ausgenommen 
Nassau, G. G., 8. 63, Abs. 2), und die Stadt 
verletzt nicht ihre gesetzliche Verpflichtung, 
wenn sie eine nach Ansicht der Aufsichtsbehörde 
u geringe Besoldung gewährt. Die M. Instr. 
seloft aber, auf welche sich alle Kommentatoren 
der St. O. ö. beziehen, kann sich nur intra 
legem bewegen und kein neues abänderndes 
Recht schaffen. Vgll. auch Leidjg, S. 168, 
Anm. 2. And. Ans. wohl O. V. G., welches XV, 
S. 111 für das Gebiet der G. O. kurh. das 
Recht des Regierungspräsidenten, eine Gehalts- 
erhöhung für einen Bürgermeister zu verlangen, 
daraus herleitet, daß er als Aufsichtsbehörde 
dafür zu sorgen habe, daß „die ganze Geschäfts- 
fübrung der Gemeindebehörden fortwährend in 
ordnungsmäßigem Gange bleibt und bekannt 
gewordene Störungen beseitigt werden“. Es 
hält die Aufsichtsbehörde als solche für berechtigt, 
„zur Abwendung von Störungen des Geschäfts- 
ganges eine Erhöhung unzulänglicher Gehälter 
der Gemeindebeamten festzustellen“.
	        
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