Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 38.) 153
Steht dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen nach den allgemeinen Pensions-
bestimmungen oder nach dem Anstellungsvertrage ein weiter gehender Anspruch zu, so
bleibt ihnen dieser erhalten.
Der Anspruch auf die Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens,
der auf die Witwen= und Waisenrente mit dem Ablaufe der Gnadenzeit oder mangels
einer solchen mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage. Der An-
spruch auf alle diese Bezüge fällt weg, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder
durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder Verlust
des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder ihm die Fähigkeit zur Be-
kleidung städtischer Amter aberkannt worden ist.
IV. Die städtischen Beamten haben das Recht auf den mit ihrem Amte verbundenen
Titel und Rang und, soweit mit der Stelle eine Amtskleidung verbunden ist, die Be-
fugnis, oder, wenn dies im dienstlichen Interesse vorgeschrieben ist, die Pflicht, sie zu
tragen.
Die Titel sind bald im Gesetze vorgeschrieben, wie meistens die der Mitglieder des
Stadtvorstandes, die Bezeichnungen Bezirksvorsteher, Kämmerer, Gemeindeeinnehmer u. s. w.,
bald werden sie vom Könige besonders verliehen, wie der Titel des Oberbürgermeisters,
bald auch von der Stadt ihren Beamten beigelegt. Letztere ist in der Auswahl ihrer
Titel insofern beschränkt, als diese, worauf eventuell die Aufsichtsbehörde zu achten hat,
nicht mit denen von Staatsbeamten übereinstimmen dürfen, sich vielmehr als städtische
kennzeichnen und von den den betreffenden Beamten übertragenen Amtsfunktionen her-
geleitet sein sollen.
Eine besondere Rangordnung der städtischen Beamten ist nirgends erwähnt, eine
solche kann jedoch ohne Zweifel für die einzelnen Städte durch Ortsstatut, Gemeinde-
beschluß oder Verordnung des Stadtvorstandes festgesetzt werden.
Als Amtstrachten sind die Ketten und Medaillen zu nennen, welche von dem
Könige an Mitglieder der Stadtvorstände, Deputationsmitglieder und Bezirksvorsteher
verliehen werden; im übrigen kann jede Stadt für ihre besoldeten Gemeindebeamten
Uniformen einführen, die mit staatlichen jedoch nicht übereinstimmen dürfen.
b) Die Pflichten.
I. Jeder städtische Beamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt gemäß den
Gesetzen und den Amtsinstruktionen gewissenhaft zu verwalten; er ist hinsichtlich der Art
und des Umfanges seiner Amtsverwaltung den Anordnungen des Stadtvorstandes unter-
worfen, muß sich daher jeverzeit eine andere Begrenzung seines Geschäftskreises durch
diesen, wie auch die Versetzung in ein anderes städtisches Amt mit gleichem Range und
Diensteinkommen gefallen lassen. Will der Beamte einer einzelnen zu seinem amtlichen
Geschäftskreise gehörigen Verrichtung enthoben sein, so bedarf er einer besonderen Dis-
xensation; will er seinen Amtssitz zeitweilig verlassen, so bedarf er des Urlaubs der vor-
gesetzten Dienstbehörde. 3.4
1 M. Reskr. v. 2. Febr. 1863 (V. M. Bl., erfolgt verschieden: durch den Bürgermeister, den
Magistrat oder Regierungspräsidenten. Vgl. die
S. 50); M. Reskr. v. 7. Nov. 1878 (V. M. Bl.,
1879); O. B. G., VI, S. 52.
2 A. L. R., II, 10, §§. 92, 93. Eine be-
sondere gesetzliche Regelung hat die Residenz-
pflicht und die Urlaubserteilung noch in Han-
nover gefunden. St. O. hann., §§. 46, 59.
Danach können die Senatoren, Stadtsekretäre
und Kämmerer von ihrer Pflicht, in der Stadt
zu wohnen, nur durch Gemeindebeschluß ent-
bunden werden. Bei den übrigen städtischen
Beamten in Hannover und bei sämtlichen
städtischen Beamten in den anderen Pro-
vinzen genühgt hierzu die Erlaubnis der vor-
gesetzten Behörde. Die Erteilung des Urlaubs
Einzelheiten bei Leidig, S. 156, und die nach
Art. XII der Instr. v. 20. Juni 1853 noch
gültige Instr. für die Magistrate v. 25. Mai 1835
(Ortel, S. 314 ff.; Marcinowski, S. 156),
Zust. G., §. 20.
„ Einer besonderen Bitte um zeitweilige Be-
freiung von der Erfüllung der Amtsgeschäfte
oder um Urlaub bedarf es naturgemäß da nicht,
wo eine freie Entschließung der den Urlaub er-
teilenden Instanz über dieses Gesuch ausge-
schlossen ist. Das trifft zunächst unzweifelhaft da
zu, wo schwere Krankheit oder Verhaftung den
Beamten der Ausübung seiner Dienstpflicht ent-