Ortsgemeinden; das geltende Recht. (s. 40.) 159
weise. Jede Entscheidung des Disziplinargerichtes, welche die Dienstentlassung eines
vom Könige bestätigten oder ernannten Bürgermeisters oder Beigeordneten ausspricht
und durch kein Rechtsmittel anfechtbar ist, bedarf der Bestätigung des Königs.!
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruches von selbst
zur Folge; hierauf ist noch besonders zu erkennen, wenn das Amtsverhältnis bereits
vor Beendigung des Disziplinarverfahrens aufgehört hat und daher auf Dienstentlassung
nicht mehr erkannt werden kann. Lassen jedoch besondere Umstände eine mildere Be-
urteilung des Falles zu und gehört der Angeschuldigte zu den pensionsberechtigten
Beamten, so kann das Disziplinargericht in der Entscheidung festsetzen, daß dem An-
geschuldigten ein Teil des Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu
gewähren sei.“
Dieses Disziplinarverfahren beruht seiner ganzen Natur nach auf anderen recht-
lichen Grundlagen als das öffentliche Strafverfahren, beide schließen daher auch einander
nicht aus, sondern können kumulativ wegen derselben Handlung eintreten. Nur in
wenigen Punkten ist das Disziplinarverfahren der Zweckmäßigkeit halber von dem
Strafverfahren in Abhängigkeit gebracht. So darf im Laufe einer gerichtlichen Unter-
suchung gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen That-
sachen nicht eingeleitet, und andererseits muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung
des gerichtlichen ausgesetzt werden, wenn in seinem Verlaufe wegen der nämlichen That-
sachen die gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird. Ist im
Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche
in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, nur insoweit ein Dis-
ziplinarverfahren noch statt, als dieselben an sich und ohne Beziehung zum gesetzlichen
Thatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete,
ein Dienstvergehen enthalten. Ist andererseits im Strafverfahren eine Verurteilung er-
folgt, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat, so kann zum Zwecke der Dienst-
entlassung noch ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
S. 40.
5) Veränderungen im Dienstverhältnis und Beendigung desselben.“
1. Bon den drei im Staatsdienerverhältnis vorkommenden Veränderungen bei fort-
bestehender Dienstpflicht, Versetzung, Suspension und Stellung zur Disposition, kommt
für Gemeindebeamte letztere überhaupt nicht in Betracht. Keines der Gemeindegesetze
kennt eine solche, und eine analoge Anwendung der diesbezüglichen für Staatsbeamte
1 Diezipl. G., 88. 43—45; L. V. G., §. 157,
Z. 2. Auf Grund der Berufung des Bertreters
der Staatsanwaltschaft kann das Urteil I. In-
stanz nicht wie im Strafprozeß zu Gunsten des
Angeschuldigten abgeändert werden; auch giebt
es im Disziplinarverfahren keine Anschlußbe-
rufung und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Vgl. O. V. G., XllI, a. a. O. zu 3.
1 Nach F. 47 des Digszipl. G. bedarf „jede
Entscheidung der Disziplinarbehörde, gegen die
kein Rechtsmittel mehr stattfindet“ u. w., der
Bestätigung des Königs, also auch die Entschei-
dung des Bez. A., welche die Dienstentlassung
eines vom Könige ernannten oder bestätigten
Beamten ausspricht, wenn sie weder vom Staats-
anwaltsvertreter noch vom Angeschuldigten
rechtzeitig mit der Bernfung angegriffen und
somit endgültig ist. Die entgegengesetzte An-
nahme von Leidig, S. 163, Anm. 3, rechtfer-
tigt sich nicht aus dem Wortlaute des Gesetzes.
Diezipl. G., §. 16, Z. 2.
4 Soll dem Beamten diese Wohlthat zu teil
werden, so muß er „einen Anspruch auf Pen-
sion haben“, d. b. nicht nur zu den pensions-
berechtigten Beamtenkategorien überhaupt ge-
hören, sondern z. Z. der Dienstentlassung auf
Grund seines Dienstalters auch die Pensions-
berechtigung in concreto bereits erlangt haben.
M. Reskr. v. 10. Aug. 1854 (V. M. Bl., S. 161).
* Diszipl. G., §§. 4, 5. Wird gegen den Be-
amten wegen solcher Thatsachen, welche zum
Gegenstande einer gerichtlichen Untersuchung ge-
macht sind, auch das Disziplinarverfahren ein-
geleitet, so ist der Disziplinarrichter stets an
die thatsächliche Feststellung des Strafrichters
gebunden, sei es, daß die vorangegangene straf-
gerichtliche Untersuchung zur Ereisprechung oder
zu einer Verurteilung geführt hat. O. V. G.,
XXII, S. 429.
*Leidig, S. 169 ff.; v. Möller, St., §.69;
Steffenhagen, §. 107; Schmitz, 8§. 11, 12.