Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

160 Zweiter Abschnitt. (8. 40.) 
bestehenden Vorschriften ist durch 8. 94 des Disziplinargesetzes ausdrücklich ausgeschlossen.! 
Eine Versetzung der städtischen Beamten, d. h. die Übertragung eines anderen Amtes 
von gleichem Range und Einkommen ist mangels ausdrücklicher entgegengesetzter Vor- 
schrift? zweifelsohne zulässig, da, wie bereits oben erwähnt, kein Beamter ein Recht auf 
Beibehaltung einer bestimmten Amtsfunktion hat. Die Versetzung wird jedoch hier 
lediglich in der Anweisung eines anderen Geschäftskreises durch den Stadtvorstand be- 
stehen, indem die sonst mit der Versetzung begrifflich verbundene Verlegung des Amts- 
sitzes hier meistens naturgemäß ausgeschlossen ist. 
Die Suspension (vorläufige Dienstenthebung) der Beamten tritt ein: 
1) Kraft Gesetzes, 
a) wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung des Beamten beschlossen 
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, welches den 
Amtsverlust ausspricht oder kraft Gesetzes nach sich zieht. — Sie dauert bis zum Ablaufe 
des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach ein- 
getretener Rechtskraft desjenigen Urteiles höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte 
Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird, oder bis zur 
Beendigung der Vollstreckung des letzten rechtskräftigen Urteiles, wenn dieses auf 
Freiheitsstrafe lautets; 
b) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet; die Suspension dauert dann bis zur 
Rechtskraft der Entscheidung"; 
Jc) gegen Inhaber von Amtern, die nur von Bürgern bekleidet werden können, 
wenn und solange ihr Bürgerrecht ruht.5 
2) Auf Anordnung des Regierungspräsidenten oder Ministers des 
Innern, welche zulässig ist, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren 
eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, wie auch 
demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung.“ 
3) Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann auch der Stadtvorstand oder 
der Bürgermeister einem städtischen Beamten die Ausübung der Amtsverrichtungen 
vorläufig, vorbehaltlich endgültiger Entscheidung des Regierungspräsidenten, untersagen.7 
Die Suspension ist immer eine nur vorläufige Maßregel und erlischt entweder 
durch die definitive Dienstentlassung oder den Wiedereintritt ins Amt. Sie bewirkt, daß 
der betroffene Beamte während ihrer Dauer seine Amtsgewalt nicht ausüben darf und 
nur die Hälfte seines Diensteinkommens erhält. Die andere Hälfte wird zu den Kosten 
der Stellvertretung und Untersuchung verwandt. Sie muß ihm jedoch, wenn er gänz- 
lich freigesprochen wird, vollständig, wenn er dagegen mit einer Ordnungsstrafe belegt 
wird, wenigstens so weit nachgezahlt werden, als sie nicht zur Deckung der Ordnungs- 
strafe und der Untersuchungskosten erforderlich ist. 
II. Die Beendigung des städtischen Beamtenverhältnisses tritt ein, entweder: 
1) ipso jure, und zwar 
a) durch den Tod des Beamten; 
b) durch Zeitablauf bei den auf eine bestimmte Zeit angestellten Beamten; 
J) durch Verlust des Bürger-, bezw. im Gebiete der Bürgergemeinde des Vollbürger- 
rechts bei denjenigen Beamten, welche eine dasselbe voraussetzende Stelle bekleiden?; 
  
1 Auch der Allerh. Erl. v. 14. Juni 1848 
(G. S., S. 153), welcher anordnet, unter wel- 
chen Voraussetzungen und mit welchen Gehalts- 
quoten bei der Umbildung von Behörden z. Z. 
2 Eine solche findet sich St. O. hann., §. 62. 
Diszipl. G., §.48, Z. 1, u. §. 49, Abs. 1 u. 2. 
* Diszipl. G., §. 48, Z. 2, u. 8. 49, Abs. 3. 
* St. O. ö. u. w., §. 75, Abs. 1; wiesb., 
entbehrlich werdende Beamte vorläufig zur Dis- 
position gestellt werden können, findet auf mittel- 
bare Staatsbeamte keine Anwendung. Werden 
Kommunalbeamte bei Umbildung von Kommunal= 
behörden einstweilen entbehrlich, so ist ihnen für 
die Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand ihr 
volles Gehalt zu belassen. M. Reskr. v. 11. Nov. 
1872 (V. M. Bl. 1873, S. 3). Illing, Hand- 
buch, I, S. 226, Anm. 2. 
  
8. 77, Abs. 1; rh., §. 80, Abs. 1; frkf., §. 21; 
schlesw.-holst., §. 14. 
* Diszipl. G., §. 50. 
7 Diszipl. G., §. 54. 
* Diszipl. G., §§. 51—53. 
Die in vorangehender Anm. cit. 88.; ferner 
St. O. hann., §. 61, „Abs. 3; G. O. kurh., §. 98; 
O. V. G., XXVI, S. 25.
	        
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