Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 40.) 161 
d) durch strafgerichtliches Urteil, in welchem gegen die Beamten auf eine Freiheits- 
strafe von längerer als einjähriger Dauer, auf Todesstrafe, auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Stellung unter Polizei- 
aufsicht erkannt worden ist!; oder 
2) infolge ausdrücklich ausgesprochener Dienstentlassung. Diese kann mit dem Willen 
oder ohne und wider den Willen des Beamten erfolgen. 
Jeder besoldete städtische Beamte kann jederzeit seine Entlassung fordern, und 
diese darf ihm nur versagt werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das allgemeine 
Beste zu besorgen ist." Ist der Beamte auf Kündigung angestellt, so hat er bei seinem 
Amtsaustritt die festgesetzte Kündigungsfrist einzuhalten, anderenfalls kann ihm die Ent- 
lassung nur so lange verweigert werden, bis er alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten 
erledigt 3, insbesondere vollständig Rechenschaft gelegt hat, und für Neubesetzung des Amtes 
gesorgt ist. Mit dem Dienstaustritt verliert der so ausscheidende Beamte, sofern in der 
Entlassungsurkunde nicht etwas anderes bestimmt ist, Titel, Rang und alle aus dem 
Dienstverhältnis entspringenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Stadt. Ver- 
langt der Beamte Dienstentlassung mit Anspruch auf Pension und Amtstitel, so muß 
er die Voraussetzungen dieses Anspruches, besonders auch seine Dienstunfähigkeit, sowie 
eventuell, daß diese infolge des Dienstes eingetreten ist, dem Stadtvorstande nachweisen. 
Hält dieser den Nachweis nicht für erbracht, so faßt der Bezirksausschuß über den 
Pensionsanspruch einen Beschluß, gegen welchen beiden Teilen der ordentliche Rechtsweg 
offen steht.“ 
Die Versetzung in den Ruhestand mit Pensionsanspruch tritt, sofern nicht mit aus- 
drücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Ablauf des 
Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in dem dem Beamten die Entscheidung 
über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm zustehenden Pension be- 
kannt gemacht worden ist.“ 
Im Gegensatz zu den besoldeten sind die städtischen Ehrenbeamten nicht berechtigt, 
ihr Amt jederzeit niederzulegen; sie müssen es vielmehr eine bestimmte Zeit hindurch, 
und zwar in Schleswig-Holstein und Hannover sechs, in den übrigen Pro- 
vinzen gewöhnlich drei Jahre 5, verwalten. Eine frühere Niederlegung ist nur dann 
statthaft, wenn einer der Gründe eintritt, die zur Weigerung der Annahme des Amtes 
berechtigt hätten; ohne das Vorhandensein eines solchen kann die vorzeitige Niederlegung 
für den zurücktretenden Beamten in den meisten Rechtsgebieten nach Beschluß der 
Gemeindevertretung Ehren= wie Vermögensstrafen nach sich ziehen (vgl. oben S. 91, 93, 
95 u. 97 ff.). 
Wider ihren Willen können aus dem Amte entlassen werden: 
a) auf Kündigung angestellte Beamte durch Kündigung seitens des Stadtvorstandes?; 
b.) Beamte, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, durch Urteil des 
Disziplinargerichtes, welches auf Amtsentsetzung eventuell mit Gewährung eines be- 
schränkten Pensionsanspruches lautet; 
c) in den alten Provinzen und in dem Geltungsbereiche der Städteordnung für 
den Regierungsbezirk Wiesbaden die zu bleibenden Verwaltungsausschüssen gewählten 
Bürger und andere von den Stadtverordneten auf bestimmte Zeit gewählte unbesoldete 
Gemeindebeamte, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, vor Ablauf ihrer 
Wahlperiode durch übereinstimmenden Beschluß des Stadtvorstandes und der Stadt- 
verordnetenversammlung?; 
  
1 Diszipl. G., S. 7. 
2 A. L. R., II, 10, §. 95. In Hannover 
hat der Magistrat vor Erteilung der Entlassung 
von Magistratsmitgliedern die Bürgervorsteher 
zu hören. St. O. hann., §. 70. 
Vgl. auch d. hann. L. Verf. G. v. 6. Aug. 
1840 (hann. G. S., S. 141), §. 176; bei 
v. Brauchitsch, Ergzbd., S. 109. 
Zust. G., §. 20, Abs. 4. In Berlin ist der 
Oberpräsident zuständig. L. V. G., §. 43, Abs. 3. 
Die Klage ist in Schleswig-Holstein (St. O., 
Schoen. 
  
§. 78, Abs. 4) binnen Jahresfrist, im übrigen 
innerhalb der gewöhnlichen Klagverjährungsfrist 
anzustellen. 
5 §F. 24 des Pensionsgesetzes v. 27. März 1872. 
* In Kurhessen fünf Jahre. 
7 Vgl. z. B. G. O. kurh., §. 97. 
§s Vxgl. oben S. 158 u. 159. 
*St. O. ö. u. w., §. 75, Abs. 2; wiesb., 
8. 77, Abs. 2; rh., §. 80, Abs. 4. Gegen einen 
solchen Beschluß des Stadtvorstandes und der 
Stadtverordnetenversammlung steht nur die Be- 
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