162 Zweiter Abschnitt. (8. 41.)
d) in Hannover die Ratsmitglieder nach Ablauf von je zwölf Jahren ihrer
Amtszeit auf übereinstimmenden Antrag: beider stättischen Kollegien durch den Minister
des Innern, und zwar unter Gewährung der Hälfte oder zwei Drittel ihres Dienst-
einkommens als Ruhegehalt, je nachdem ihre Dienstzeit eine zwölf= oder vierundzwanzig-
jährige war;
e) endlich können besoldete städtische Beamte, welche dauernd dienstunfähig geworden
sind,
in dem für die Entfernung aus dem Amte vorgeschriebenen Verfahren zwangs-
weise in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie ihre Pensionierung nicht freiwillig
nachsuchen.?
Zweites Stück.
Die Verfassung der Landgemeinden.
I. Die Grundlagen der Landgemeinden.
8. 41.
A. Die dingliche Grundlage.
I. Der Landgemeindebezirk ist das räumliche Gebiet,
innerhalb dessen die Ver-
fassung einer Landgemeinde Geltung hat; zu ihm gehört ohne jeden rechtlichen Unter-
schied das Dorf, der Inbegriff der nachbarlichen Wohnstätten der Gemeindegenossen
mit den sie umschließenden Höfen und Gärten, und die Dorfflur oder Feldmark, d. h.
die Felder, Wiesen, Triften, Holzungen und Gewässer.“
Gleichgültig ist es heute für
die Abgrenzung des Gemeindebezirkes, in wessen Eigentum die ihn ausmachenden Grund-
stücke stehen.
Gemeindegrundstücke scheiden nicht dadurch aus dem Gemeindeverbande
aus, daß sie in das Eigentum des Besitzers eines Gutsbezirkes übergehen und dem
Territorium des letzteren privatrechtlich zugeschlagen werden, und andererseits treten
Gutsbezirksparzellen nicht durch bloße Abveräußerung in den Bezirk der Landgemeinde.
Dieser umfaßt alle diejenigen Grundstücke,
welche zur Zeit der Emanation der be-
schwerde an die Aufsichtsbehörde offen. Es ban-
delt sich hier um Beschlüsse, welche nach freiem
pflichtmäßigem Ermessen von Amts wegen,
und nicht auf Beschwerden und Einsprüche
gefaßt werden. Daber kommt S§. 10, Z. 3 des
Zust. G. nicht zur Anwendung. Es ist gegen
einen auf Grund der angegebenen §8. gefaßten
Beschluß beider städtischen Behörden die Be-
schwerde an die Stadtverordnetenversammlung
(Zust. G., §. 10) mit nachfelgender, Klage im
Verwaltungsstreitverfahren= (Zust. G., §. 11)
nicht gegeben. Ortel. S. 411 ff.; v. Brau-
chitsch, 1. S. 201, 202. Die Annahme Mar-
cinowskis (Kommentar z. St. O. ö., S. 201 ff.,
Text des §. 75 und Anm. 418 a), daß der Be-
schluß jetzt allein von den Stadtverordneten zu
fassen und dann gegen denselben das Verfahren
aus Zust. G., §§. 10 u. 11, stattsfindet, ist un-
zutreffend, von ihm selbst auch nicht weiter be-
gründet. Vgl. übrigens oben S. 140, Anm. 2.
1 Handelt es sich um unbesoldete Ratsmit-
glieder, so tritt, wenn nicht beide Kollegien in
dem Antrage übereinstimmen, die Entscheidung
des Bez. A., wie bei anderen Meinungsver-
schiedenheiten, ein; bandelt es sich dagegen um
besoldete Ratsmitglieder, so ist dieses Verfabren
ausgeschlossen, und die Amtsentlassung kann beim
Minister nur beantragt werden, wenn beide
Kollegien von sich aus dafür sind. St. O. hann.,
88. 44, 107 u. 64.
2 In diesem Verfahren hat der Bez. A. nach
8. 20, Abs. 2 des Zust. G. nicht nur, wie
8. 95, Abs. 2 des Diszipl. G. v. 21. Juli
1852 vorschrieb, zu entscheiden, wenn ein Be—
amter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die
Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein
würde, als dienstunfähig in den Rubestand ver-
setzt werden soll, sondern auch dann, wenn die
Versetzung in den Ruhestand nach Erlangung
der Pensionsberechtigung wider den Willen des
Beamten herbeigeführt werden soll. Die Vor-
schrift des §. 95 a. a. O. hat also durch Zust. G.,
§. 20, Abs. 2, eine Erweiterung erfahren.
Die Dienstunfähigkeit darf in einem Ver-
fabren, welches auf Entsernung aus dem Amte
wegen gewisser Dienstvergehen eingeleitet wird,
niemals subsidiär als Grund für die Entfernung
aus dem Amte berangezogen werden. O. B. G.,
XVIII. S. 429.
6: v. Möller, L., §. 9; Grotefend, 88. 196,
197.
Al. v. R., II, 7, §. 18. Über die kommu-
nale Zugehörigkeit der öffentlichen Flüsse in
OÖstpreußen vgl. O. V. G., VI, S. 93.