Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

162 Zweiter Abschnitt. (8. 41.) 
d) in Hannover die Ratsmitglieder nach Ablauf von je zwölf Jahren ihrer 
Amtszeit auf übereinstimmenden Antrag: beider stättischen Kollegien durch den Minister 
des Innern, und zwar unter Gewährung der Hälfte oder zwei Drittel ihres Dienst- 
einkommens als Ruhegehalt, je nachdem ihre Dienstzeit eine zwölf= oder vierundzwanzig- 
jährige war; 
e) endlich können besoldete städtische Beamte, welche dauernd dienstunfähig geworden 
sind, 
in dem für die Entfernung aus dem Amte vorgeschriebenen Verfahren zwangs- 
weise in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie ihre Pensionierung nicht freiwillig 
nachsuchen.? 
Zweites Stück. 
Die Verfassung der Landgemeinden. 
I. Die Grundlagen der Landgemeinden. 
8. 41. 
A. Die dingliche Grundlage. 
I. Der Landgemeindebezirk ist das räumliche Gebiet, 
innerhalb dessen die Ver- 
fassung einer Landgemeinde Geltung hat; zu ihm gehört ohne jeden rechtlichen Unter- 
schied das Dorf, der Inbegriff der nachbarlichen Wohnstätten der Gemeindegenossen 
mit den sie umschließenden Höfen und Gärten, und die Dorfflur oder Feldmark, d. h. 
die Felder, Wiesen, Triften, Holzungen und Gewässer.“ 
Gleichgültig ist es heute für 
die Abgrenzung des Gemeindebezirkes, in wessen Eigentum die ihn ausmachenden Grund- 
stücke stehen. 
Gemeindegrundstücke scheiden nicht dadurch aus dem Gemeindeverbande 
aus, daß sie in das Eigentum des Besitzers eines Gutsbezirkes übergehen und dem 
Territorium des letzteren privatrechtlich zugeschlagen werden, und andererseits treten 
Gutsbezirksparzellen nicht durch bloße Abveräußerung in den Bezirk der Landgemeinde. 
Dieser umfaßt alle diejenigen Grundstücke, 
welche zur Zeit der Emanation der be- 
  
schwerde an die Aufsichtsbehörde offen. Es ban- 
delt sich hier um Beschlüsse, welche nach freiem 
pflichtmäßigem Ermessen von Amts wegen, 
und nicht auf Beschwerden und Einsprüche 
gefaßt werden. Daber kommt S§. 10, Z. 3 des 
Zust. G. nicht zur Anwendung. Es ist gegen 
einen auf Grund der angegebenen §8. gefaßten 
Beschluß beider städtischen Behörden die Be- 
schwerde an die Stadtverordnetenversammlung 
(Zust. G., §. 10) mit nachfelgender, Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren= (Zust. G., §. 11) 
nicht gegeben. Ortel. S. 411 ff.; v. Brau- 
chitsch, 1. S. 201, 202. Die Annahme Mar- 
cinowskis (Kommentar z. St. O. ö., S. 201 ff., 
Text des §. 75 und Anm. 418 a), daß der Be- 
schluß jetzt allein von den Stadtverordneten zu 
fassen und dann gegen denselben das Verfahren 
aus Zust. G., §§. 10 u. 11, stattsfindet, ist un- 
zutreffend, von ihm selbst auch nicht weiter be- 
gründet. Vgl. übrigens oben S. 140, Anm. 2. 
1 Handelt es sich um unbesoldete Ratsmit- 
glieder, so tritt, wenn nicht beide Kollegien in 
dem Antrage übereinstimmen, die Entscheidung 
des Bez. A., wie bei anderen Meinungsver- 
schiedenheiten, ein; bandelt es sich dagegen um 
besoldete Ratsmitglieder, so ist dieses Verfabren 
ausgeschlossen, und die Amtsentlassung kann beim 
  
Minister nur beantragt werden, wenn beide 
Kollegien von sich aus dafür sind. St. O. hann., 
88. 44, 107 u. 64. 
2 In diesem Verfahren hat der Bez. A. nach 
8. 20, Abs. 2 des Zust. G. nicht nur, wie 
8. 95, Abs. 2 des Diszipl. G. v. 21. Juli 
1852 vorschrieb, zu entscheiden, wenn ein Be— 
amter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein 
würde, als dienstunfähig in den Rubestand ver- 
setzt werden soll, sondern auch dann, wenn die 
Versetzung in den Ruhestand nach Erlangung 
der Pensionsberechtigung wider den Willen des 
Beamten herbeigeführt werden soll. Die Vor- 
schrift des §. 95 a. a. O. hat also durch Zust. G., 
§. 20, Abs. 2, eine Erweiterung erfahren. 
Die Dienstunfähigkeit darf in einem Ver- 
fabren, welches auf Entsernung aus dem Amte 
wegen gewisser Dienstvergehen eingeleitet wird, 
niemals subsidiär als Grund für die Entfernung 
aus dem Amte berangezogen werden. O. B. G., 
XVIII. S. 429. 
6: v. Möller, L., §. 9; Grotefend, 88. 196, 
197. 
Al. v. R., II, 7, §. 18. Über die kommu- 
nale Zugehörigkeit der öffentlichen Flüsse in 
OÖstpreußen vgl. O. V. G., VI, S. 93.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.