Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 46.) 179 
übrigen Rechtsgebieten können sämtliche stimmberechtigte männliche Gemeindemitglieder 
gewählt werden 1, ausgenommen nur?: 
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten? Mitglieder derjenigen Be- 
hörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden ausgeübt wird: 
2) die besoldeten Gemeindebeamten"; 
3) die richterlichen Beamten; 
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeiexekutivbeamten s; 
5) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer 5; 
6) Vater und Sohn, in den westlichen Provinzen auch Brüder 7, dürfen nicht 
zugleich Mitglieder einer Gemeindevertretung sein. Sind sie gleichzeitig gewählt, so 
wird nur der ältere von ihnen zugelassen. 
Keine Anwendung finden die unter 1—5 gedachten Ausschließungsgründe auf die 
virilstimmberechtigten Grundbesitzer der Rheinprovinz, diese gehören auch dann zur 
Gemeindevertretung, wenn sie unter die bezeichneten Personenkategorien fallen. Aber 
auch von ihnen darf nur einer der unter 6 bezeichneten Verwandten in die Gemeinde- 
versammlung eintreten. Beim Mangel gütlicher Einigung entscheidet das höhere Alter 
und bei gleichem Alter das Los.3 
Jedes wählbare Gemeindemitglied muß die es treffende Wahl annehmen, sofern 
ihm nicht einer der gesetzlichen Ablehnungsgründe zur Seite steht. 
b) Das Wahlsystem. 10 
I. In Hannover soll die Wahl der Gemeindeverordneten in der Regel nach 
Abteilungen geschehen, für welche die in der Gemeinde bestehenden Stimmrechtsklassen 
als Anhalt dienen, und zwar in der Weise, daß das Stimmverhältnis im Ausschuß 
dem in der Gemeinde bestehenden thunlichst entspricht. Um dieses zu erreichen, muß 
die Zahl der Ausschußmitglieder auf die verschiedenen Hauptklassen der Stimmberechtigten 
angemessen verteilt werden. 11 
II. In den übrigen Provinzen haben die Wahlen nach dem Dreiklassensystem 
stattzufinden. 
Sämtliche Stimmberechtigte werden zum Zwecke derselben nach Maßgabe 
  
1 Nach L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 50, 
Abs. 3 auch die das Stimmrecht nur als Stell- 
vertreter ausübenden Personen. Sie können aber 
nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die 
Stellvertretung dauert. Vgl. Stenogr. Ber. des 
A. H. v. 21. April 1891, S. 1889. 
2 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 53; w., 
§. 30;z rh., §. 51; Ges. v. 15. Mai 1856, Art. 14, 
Abs. 4 u. 5. Die obigen Angaben unter Z. 1—5 
find nach der L. G. O. ö. gemacht, Abweichungen 
der anderen L. G. Ordugn. sind in den folgen- 
den Anmerkungen angegeben. 
* Die Worte „vom Staate ernannten“ fehlen 
in der L. G. O. w. u. rh. Daraus folgt aber 
nicht, daß die gewählten Mitglieder des Kr. A. 
von der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung 
ausgeschlossen sind, denn der Kr. A. ist gar keine 
Aufsichtsinstanz über die Landgemeinden. Auf- 
sichtsbehörde ist allein der Landrat. O. V. G., 
XIX. S. 132. 
4 Die L. G. O. w. nimmt aus „die nicht 
zum Gemeindevorstande gehörenden Gemeinde- 
beamten“, die L. G. O. rh. „die Gemeinde- 
beamten mit Ausnahme der Beigeordneten“; 
letztere gehören nach L. G. O. ö. u. schlesw.-olst. 
schon kraft Gesetzes zur Gemeindevertretung. — 
Uber den Begriff der besoldeten Gemeinde- 
beamten und den Grund des Ausschlusses der- 
selben vgl. oben S. 104, Anm. 3. 
  
* Dieser Ausdruck wurde in der L. G. O. ö. 
u. schlesw.-bolst. an Stelle des in den anderen 
Gesetzen befindlichen Ausdruckes „Polizeibeamte“ 
gewählt, um den Amtsvorsteher nicht von der 
Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung aus- 
zuschließen (Stenogr. Ber. des A. H. v. 13. April 
1891, S. 1728). Dasselbe Prinzip verfolgt die 
L. G. O. w., wenn sie sagt „die Polizeibeamten 
mit Ausnahme der Amtmänner“. Uber die 
Frage, wer zu den Polizeiexekutivbeamten zu 
rechnen ist, vgl. O. V. G., XXV, S. 127; 
darüber, daß gleich dem Amtmann auch dessen 
Stellvertreter Gemeindeverordneter sein kann, 
O. V. G., XX, S. 73. 
(ÜUber diese drei Begriffe vgl. unten §. 80. 
7 Betreffs der Erwägungen, welche dazu führ- 
ten, in den beiden neuen L. G. Ordugn. die 
Erwähnung der Brüder hier zu beseitigen, vgl. 
Stenogr. Ber. des A. H. v. 13. April 1891, 
S. 1728. 
s L. G. O. rh., §. 51, Abs. 4. Ges. v. 15. Mai 
1856, Art. 14. 
* Betreffs der Annahme solcher Wahlen seitens 
der Staatsbeamten und Militärpersonen vgl. oben 
S. 104 u. 105, Anm. 1; betreffs der Folgen un- 
gerechtfertigter Weigerung der Annahme derselben 
vgl. oben S. 172 unter V. 
lo v. Möller, L., §. 22; Grotefend, a. a. O. 
11 L. G. O. hann., §. 53. 
12“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.