Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 46.) 183
aufzubewahren.! Dieser hat das Ergebnis der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen.
Die Prüfung dieser Wahlen erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die der Stadt-
verordnetenwahlen, nur beschließt über die Gültigkeit derselben ex ofticio oder auf Ein-
spruch die Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorstand.“
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeindeverordneten treten
in den östlichen Provinzen an dem auf die Wahl folgenden 1. April ihr Amt an,
sie werden vom Gemeindevorsteher in die Versammlung der Gemeindevertretung ein-
geführt und durch Handschlag verpflichtet. Die Ausscheidenden bleiben bis zur Ein-
führung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit." Die Grundsätze über das Wahl-
verfahren können durch das Ortsstatut näher bestimmt, in Westfalen auch abgeändert
werden.5
II. Im Gegensatz zu den eben besprochenen preußischen Gemeindegesetzen kennt die
hannSversche Gemeindeordnung ein besonderes Wahlverfahren nicht. Sie betrachtet die
Wahlen als besonders geartete Beschlußfassungen der Gemeindeversammlung und be-
handelt sie gemeinschaftlich mit diesen.“ Sie läßt die Stimmverteilung in der Gemeinde-
versammlung maßgebend für die in der Wahlversammlung sein. Sie giebt keine
besonderen Vorschriften über die Leitung der Wahlhandlung und die Form der Stimm-
abgabe, sondern bestimmt nur, daß relative Majorität der Stimmen zur Wahl genügen,
bei Stimmengleichheit die Abstimmung einmal wiederholt, dann aber jedenfalls das Los
entscheiden soll. Ebenso soll die Abstimmung einmal wiederholt werden, wenn der,
welcher die meisten Stimmen erhalten hat, nicht mindestens ein Drittel aller Stimmen
auf sich vereinigt, dann aber unbedingt relative Majorität oder das Los entscheiden.
Die Gewählten sind durch den Gemeindevorsteher vor versammelter Gemeinde oder vor
versammeltem Ausschuß mittels Handschlags zu verpflichten.' Die Prüfung und Beschluß-
fassung über die Gültigkeit der Wahlen erfolgt ebenso wie in den übrigen Provinzen.
d) Die Wahlperiode.
Die Gemeindeverordneten werden in Hannover auf drei, im übrigen auf sechs
Jahre gewählt. Von ihnen scheidet in der Rheinprovinz alle drei Jahre die Hälfte,
in Hannover alle Jahre ein Drittel und in den übrigen Provinzen alle zwei Jahre
ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen ersetzt; die Ausgeschiedenen sind sofort
wieder wählbar.0
1 L. G. O. ö. u. schlesw. holst., §. 63, Abs. 1;
w., §. 28, Abs. 5. Wer das Wahlprotokoll zu
führen hat, ist in den Gesetzen nicht vorgeschrieben.
Das Nächstliegende ist natürlich, daß eine Person
aus dem Wahlvorstande oder wenigstens aus der
Wahlversammlung damit betraut wird, doch
kann mangels ausdrücklicher Bestimmungen auch
darin kein die Ungültigkeit der Wahl herbei-
führender Verstoß gefunden werden, daß eine
der Wahlversammlung nicht angehörige Person
das Protokoll geführt hat, wenn nur im übrigen
der Wahlakt vorschriftsmäßig verlaufen, beson-
ders auch das Protokoll vom Wahblvorstande
unterzeichnet ist. O. V. G., XIII, S. 214.
Betreffs der Unterzeichnung und der Bedentung
eines etwaigen Verlustes des Wahlprotokolls vgl.
oben S. 109, Anm. 6.
2 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 63, Abs. 1;
w., §. 28, Abf. 7.
* L. G. O. ö. u. schlesw.-Holst., 8§. 63, Abs. 2;
66, Z. 2. Zust. G., §. 27, Abs. 1, Z. 2, u. Abs. 2,
85. 28 u. 37. Vgl. oben S. 110. Der Fall, daß der
Gemeindevorstand über die Gültigkeit der Wahlen
zur Gemeindevertretung zu beschließen hat, wird
nur da gegeben sein, wo es sich um die Neu-
einführung des Instituts der Gemeindever-
tretung handelt, denn nur hier besteht eine solche
noch nicht. Bgl. über diese Vorschrift Freytag,
S. 216, Anm. 1 zu §. 66; siehe auch oben S.
181, Anm. 2.
4 L. G. O. J. u. schlesw.-holst., §. 64; w.,
8. 30. Abs. 3.
5 L. G. O. w., 8. 28.
* In dem Abschnitt IV, „Gemeindeversamm-
lung“, L. G. O. hann., §. 47.
7 L. G. O. hann., §§. 47, 56 u. 58.
68 Zust. G., §§. 27, 28 u. 37.
* v. Möller, L., F. 23.
°% L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 54. Ist die
Zahl der Gemeindeverordneten in Schleswig-
Holstein nicht größer als sechs, so scheidet alle
drei Jahre aus jeder Klasse die Hälfte aus. Für
beide L. G. Ordugn. gilt der Satz: „Ist die Zahl
der Ausscheidenden nicht durch 3 teilbar, so
wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die
Ausscheidung je eines der Ubrigbleibenden er-
folgt, durch das Los bestimmt. Die das erste-
und zweitemal Ausscheidenden werden für jede