Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 49.) 191
Stimmen auf sich vereinigt haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen
die höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß gleich viele Stimmen
für sie abgegeben worden sind, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu
ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei der engeren Wahl
entscheidet einfache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahl-
protokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen. Die Gewählten sind durch den
Vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntnis zu
setzen, sich längstens binnen einer Woche über die Annahme oder Ablehnung der Wahl
zu erklären. Wer sich nicht erklärt, gilt als ablehnend.1
Die hannöversche Landgemeindeordnung enthält auch über diese Wahlen nur all-
gemeine Vorschriften. Entscheidend soll sein die absolute Majorität. Ergiebt sich eine
solche bei der ersten Abstimmung nicht, so ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß
nur die bei derselben Benannten wählbar bleiben, und derjenige von ihnen ausscheidet,
auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Kann auf diese Weise keine absolute
Majorität erreicht werden, so wählt der Landrat unter den beiden zuletzt übrig bleibenden
Kandidaten.
IV. Die Wahlperiode des Gemeindevorstehers und der Schöffen, Beigeordneten oder
Stellvertreter ist in Hannover durch Gemeindebeschluß auf mindestens sechs und auf
höchstens zwölf Jahre festzusetzen. In den übrigen Provinzen beträgt sie nach gesetz-
licher Vorschrift sechs Jahre; jedoch kann der Gemeindevorsteher nach dreijähriger Dienst-
zeit in Westfalen auf zwölf, in den östlichen Provinzen und in Schleswig-
Holstein auf weitere neun Jahre gewählt werden.) Die besoldeten Gemeindevorsteher
in den beiden letztgedachten Rechtsgebieten sind auf zwölf Jahre zu wählen.
V. Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen, Beigeordneten oder Stell-
vertreter bedürfen der Bestätigung des Landrats, welcher vor Erteilung derselben den
Amtsvorsteher (Bürgermeister, Distriktskommissarius) mit seinem Gutachten zu hören hat.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Wird
sie versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält auch diese die Bestätigung nicht,
so ernennt der Landrat, in der Rheinprovinz auf Vorschlag des Bürgermeisters,
unter Zuziehung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte
Wahl die Bestätigung erlangt hat.
kommt.
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu stande
1 Uber die Gültigkeit der Wahlen der Ge-
meindevorsteber und Schöffen ist nicht in dem
Einspruchs= bezw. Verwaltungsstreitverfahren
der §§. 27, 28 des Zust. G. zu entscheiden. Die
Prüfung der Wahlen hat durch die Aussichts-
behörde zu erfolgen, zu deren Kognition sie
zecke Bestätigung gelangen. O. V. G., XIV,
184.
2 L. G. O. ö. u. schlesw.--holst., §. 75; w.,
#538; Kr. O. rh., §. 23, Abs. 1; M. Bek. zur
L. G. O. hann., §. 29.
* Im allgemeinen vgl. über die Bestätigung
oben S. 127. Betreffs Hannovers ist noch
zu bemerken, daß hier die Bestätigung nur ver-
sagt werden soll, wenn gesetzliche Gründe (Fehlen
der notwendigen Eigenschaften zur Wähldbarkeit
oder der nötigen Befähigung) vorliegen, oder
wenn der Gewählte wegen eines Verbrechens be-
straft oder mit Gemeindebeamten nahe verwandt
ist. L. G. O. hann., §§. 26, 27, und Ges. v.
5. Sept. 1848 (bann. G. S., S. 261), §. 20,
Abs. 2. L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., S. 84.
Kr. O. w., §. 25; rh., §. 23, Abs. 3—6; hann.,
#. 31. — Die Zustimmung des Kr. A. ist auch
dann notwendig, wenn die Bestätigung wegen
formaler Mängel des Verfahrens versagt werden
soll (§. 84, cit., Abs. 3). Erteilt der Kr. A. nicht
seine Zustimmung zur Versagung der Bestätigung,
so ist der Landrat nicht wie der Regierungs-
präsident gegenüber einem gleichartigen Beschluß
des Bez. A. (oben S. 127 unter e, 1) in der Lage,
auf Ergänzung dieser Zustimmung bei einer vor-
gesetzten Behörde anzutragen. Auch die früher
für Schleswig-Holstein geltende Vorschrift,
daß solche Zustimmung auf Antrag des Landrates
durch Beschluß des Bez. A. ergänzt werden
kann (Kr. O. schlesw.-holst., §. 22, Abs. 6), ist
durch die L. G. O. schlesw.--holst., §. 146, Abs. 1
aufgehoben und in §. 84 daselbst nicht wieder
aufgenommen. Der Beschluß des Kr. A. ist
daher für den Landrat endgültig, sofern er
ihn nicht gemäß §. 126 L. V. G. mit der
Klage beim O. V. G. anfechten kann. Voraus-
setzung hierfür ist, daß der Beschluß das be-
stehende Recht verletzt. Dies ist aber, da ja
Erteilung und Versagung der Bestätigung in
das freie Ermessen des Bestätigenden gestellt
sind, nur dann der Fall, wenn der Kr. A. seine
Zustimmung zur Versagung der Bestätigung
einer Person ablehnt, welche nach den gesetzlichen
Vorschriften nicht wählbar ist. Der Verwaltungs-
richter hat in diesem Streitverfahren nur zu
prüfen, ob der die Zustimmung versagende Be-
schluß des Kr. A. rechtlich zulässig, nicht, ob