Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

198 Zweiter Abschnitt. (F. 53.) 
wie der Gemeindevorsteher gewählt und bedürfen, falls über ihre Bestätigung keine 
Sondervorschriften bestehen, der Bestätigung durch den Landrat, die nur mit Zustimmung 
des Kreisausschusses versagt werden kann.& In Hannover endlich, dessen Gemeinde- 
ordnung nur die Gemeindevorsteher und Beigeordneten als „Gemeindebeamte“, die 
anderen im Dienste der Gemeinde stehenden Personen dagegen als „Angestellte zur 
Wahrnehmung einzelner Geschäfte (Rechnungsführung, Forstverwaltung u. s. w.)“ oder 
„Gemeindediener (Nachtwächter, Feldhüter, Boten)“ bezeichnet :, werden alle Gemeinde- 
bediensteten gewählt, und zwar die „Gemeindebeamten“ nach einem besonderen, die „An- 
gestellten“ und „Diener“ nach dem für die Mitglieder des Ausschusses vorgeschriebenen 
Wahlverfahren.? Der Beschluß der Gemeindeversammlung (des Gemeindeausschusses) 
über die Anstellung von Gemeinderechnungsführern oder sonstigen „Angestellten“ unter- 
liegt der Genehmigung des Kreisausschusses.“ Einer Bestätigung aber bedarf die Wahl 
der „Angestellten“ und ebenso die der „Diener“, da sie in der Gemeindeordnung nicht 
gefordert wird, nur sofern sie anderweit gesetzlich vorgeschrieben ist. 
II. Die Bestimmung der Zeit, auf welche die Anstellung der unter dem Gemeinde- 
vorstande stehenden Beamten erfolgt, ist meistens der Gemeinde Überlassen.“ Bei Ehren- 
beamten ergiebt sich oft daraus eine natürliche Begrenzung, daß diese nur eine gewisse 
Zeit hindurch zur Verwaltung ihrer Stellen verpflichtet sind; im Gebiete des Allgemeinen 
Landrechts wird, wenn es sich nicht um bloß vorübergehende Dienstleistungen handelt 
und besondere Festsetzungen bei der Anstellung nicht getroffen sind, Anstellung auf 
Lebenszeit angenommen.7 
III. Ob ein Gemeindebeamter Gehalt und später eine Pension beziehen soll, hängt 
von den besonderen bei seiner Anstellung getroffenen Festsetzungen ab; sind solche unter- 
blieben, so steht ihm ein Gehalts= oder Pensionsanspruch nicht zu. Eine Ausnahme 
hiervon machen die westfälischen Gemeindeeinnehmer; sie erhalten, mangels entgegen- 
stehenden Abkommens mit der Gemeinde, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach 
den bei unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommenden Grundsätzen. Über 
die Gehalts- und Pensionsverhältnisse der Beamten kann durch Ortsstatut Bestimmung 
etroffen werden. In der Rheinprovinz ist auf Anordnung des Landrates ein vom 
eisausschuß zu genehmigender Normaletat der Besoldungen aufzustellen.“' Überhaupt 
beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Beteiligten über die Festsetzung der Be- 
soldungen, über sonstige Dienstbezüge der Gemeindebeamten, sowie über streitige Pensions- 
ansprüche; und zwar über diese, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Teil 
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, 
vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren, im übrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Über die Thatsache 
der Dienstunfähigkeit wird in demselben Verfahren wie über die Entfernung aus dem 
Amte entschieden. 10 (Siehe folgende Seite unter IV.) 
Die Zahlung der Gehälter und Pensionen erfolgt naturgemäß aus der Kasse der 
Anstellungsgemeinde, in Westfalen und in der Rheinprovinz sind jedoch zur Ge- 
währung der Pensionen alle Amtsverbände (Landbürgermeistereien) und der Landgemeinde- 
  
I. L. G. O. w., 88. 43, 44 (Gemeindeein-= 40. Durch Gemeindebeschluß wird auch die 
nehmer); Kr. 0. w 8. 25, Abs. 3; Zust. G., Kaution festgestellt. Keiner Bestätigung bedarf 
8. 32, 3. 4; L. G. O. rh., z8. 78, 79 (der Ge- der Beschluß über Anstellung von Gemeinde- 
meindeerheber wird von der Bürgermeiseerei- beamten und Gemeindedienern. Uber die Be- 
versammlung gewählt, die Remuneration für ihn stätigung der Wahl der ersteren vgl. oben 
setzt nach An abörung der Bürgermeistereiversamm- S. 191, Anm. 3, und Kr. O. hann., §. 31. 
60h der Kr. A., die Kaution wie . ber Kr. O. hann., §. 32. Bdg. v. 20. Sept. 
O. w. der Landrat fest); Kr. O. rh., 8 1867 (G. S., S. 1529), §. 4, Abs. 2. Ges. 2. 
Über den Begriff der mechanischen F. u 1. April 1880 (G. # S. 230), §F. 62, Abs. 2 
läs vgl. oben S. 146, Anm. 3. * Bgl. z. B. L. G. O gann. 8. 24; rh., g. rs; 
L. G. O. hann., 88. 22, 25, 26 und S§. 23, Kr. O. rh., §. -- Absl. 2 
  
24; Kr. O. hann., §§. 31, 32; Drucs. des A. H. 7 A. L. R., II, 6, §5. 169, 170. 
1883/84, Nr. 7, S. 71. „ L. G. O. w., §. 41, Abs. 4. 
L. G. O. hann., §. 41. Z. 11, u. SS. 46, 47. * L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 118: rt 
Vgl. oben S 191 u. S. 1 #§. 81; Zust. G., §. 32, Z. 4, * . 36. Ab. 3 
*4 L. G. O. hann., §. 42, 3. 9; M. Bek., 1% Zust. G., §. 36, Lef. 2 u. 3
	        
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