Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 53.) 199 
ordnung unterstellten Gemeinden der Provinz zu einem Kassenverbande vereinigt, welchem 
es obliegt, den in den Ruhestand versetzten pensionsberechtigten Beamten der zu ihm 
gehörigen Kommunalverbände die ihnen zukommenden Pensionen zu zahlen. Die zur 
Bestreitung der Pensionszahlungen erforderlichen Beiträge werden von den Gemeinden 
und Amtsverbänden (Bürgermeistereien) nach Verhältnis des jeweiligen Betrages des 
pensionsberechtigten Diensteinkommens ihrer Beamten aufgebracht. Die Pensionskasse 
wird durch Organe des Provinzialverbandes unter Aufsicht des Provinzialausschusses 
verwaltet, und ihre Verhältnisse werden im einzelnen durch ein nach Anhörung des 
Provinziallandtages von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
Bei Berechnung der Dienstzeit behufs Festsetzung der Pension kommt für die Gemeinde- 
beamten dieser beiden Provinzen auch die Zeit in Anrechnung, welche sie im Dienste 
eines anderen Amtsverbandes (einer anderen Bürgermeisterei) oder einer anderen Land- 
gemeinde der Provinz als derjenigen, in welcher der Fall der Pensionierung eingetreten 
ist, zugebracht haben. Die Pension fällt fort oder ruht, soweit der Pensionär durch 
anderweite Anstellung im Staats= oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine Pension 
erwirbt, die mit Hinzurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigt.? 
IV. Die Aufsicht über alle Gemeindebeamten hat der Gemeindevorsteher zu führen, 
in Ausübung derselben kann er aber, da ihm eine andere Strafgewalt nicht beigelegt 
ist, seinen Untergeordneten nur Warnungen und Verweise erteilen.) Zur Verhängung 
von Geld= oder Arreststrafen ist nur der Landrat und der Regierungspräsident, in den 
westlichen Provinzen in beschränktem Umfange auch der Amtmann bezw. Bürger- 
meister befugt. Gegen alle Gemeindebeamten, auch gegen Gemeindevorsteher, Schöffen 
und Mitglieder kollegialischer Gemeindevorstände kann der Landrat Geldstrafen bis zu 
9 Mark, und wenn sie zu den unteren Beamten gehören, auch Arreststrafen bis zu drei 
Tagen, und der Regierungspräsident in gleicher Weise Geldstrafen bis zu 90 Mark 
(jedoch gegen besoldete Beamten nicht über den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens 
hinaus), bezw. Arreststrafen bis zu acht Tagen verhängen. In den westlichen Provinzen 
kann den Unterbeamten aber auch der Amtmann bezw. Bürgermeister Geldstrafen bis zu 
9 Mark und den bloß zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Dienern auch Arrest- 
strafen bis zu drei (in der Rheinprovinz nur bis zu zwei) Tagen auferlegen. Gegen 
Strafverfügungen des Amtmannes bezw. Bürgermeisters findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an den Landrat und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß 
desselben innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten statt. 
Gegen Strafverfügungen des Landrates findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an 
den Regierungspräsidenten, gegen Strafverfügungen des letzteren binnen gleicher Frist 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt. Gegen den auf Beschwerde in letzter 
Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten bezw. des Oberpräsidenten findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt." 
Soll ein Beamter wider seinen Willen aus dem Amte entfernt werden, so hat der 
Landrat oder der Regierungspräsident die Einleitung des Verfahrens zu verfügen und 
den Untersuchungskommissar und den Vertreter der Staatsanwaltschaft zu ernennen. 
Disziplinarbehörde ist der Kreisausschuß. Gegen seine Entscheidung findet die Berufung 
an das Oberverwaltungsgericht statt, bei welchem ein Vertreter der Staatsanwaltschaft 
vom Minister des Innern zu bestellen ist.) 
  
1 Diejenigen Landbürgermeistereien, welche zur Verfügung gestellten Summen an die Pen- 
im Ehrenamte verwaltet werden, haben zur 
Kasse nach Maßgabe eines vom Kassenvorstande 
festzusetzenden fingierten Diensteinkommens bei- 
zutragen. Kr. O. rh., §. 27, Abf. 3. 
: Art. 25 des Ges. v. 15. Mai 1856, abge- 
ändert durch Ges. v. 21. Juli 1891 (G. S., 
S. 330) u. Kr. O. rh., §s. 27, Abs. 2 ff.; L. G. O. 
w., §. 44 und Kr. O. w., §. 28. Die Provinzial- 
vertretungen der Rheinprovinz und West- 
falens sind ermächtigt, einen Teil der S 
8. 1, Z. 2 des Ges. v. 30. April 1873 (G. S., 
S. 187) und §. 26 des Ges. v. 8. Juli 1875 
(G. S., S. 497) aus der Staatskasse jährlich 
  
sionskasse zu Überweisen. 
2# L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 88, Abf. 4, 
3Z. 5; rh., §. 83; §. 18 des Diszipl. G. v. 
21. Juli 1852. 
1 L. G. O. 3. u. schlesw.-holst., §. 143; w., 
#§. 83; rh., §§. 83, 84, auch 104; Zust. G., 
§. 36, Abs. 1, Z. 1—3. Diszipl. G., §§. 15, 
19 u. 20. In den hohenzollernschen Lan- 
den findet gegen die Strafverfügung des Re- 
gierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen un- 
mittelbar die Klage an das O. B. G. statt. 
* Zust. G., §. 36, Abs. 1, Z. 4.
	        
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