Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

200 Zweiter Abschnitt. (8. 54.) 
Bierter Titel. 
Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden. 
Vorbemerkung: Der Wirkungskreis der Stadtgemeinden deckt sich in allen wesentlichen 
Punkten mit dem der Landgemeinden. Rechtlich sind beide Arten der Ortsgemeinden zur Ent- 
wickelung derselben Thätigkeit berufen, thatsächlich wird natürlich die der städtischen Gemeinden 
eine umfassendere sein als die der ländlichen. Die folgenden rechtlichen Ausführungen gelten 
daher, wenn nichts Besonderes bemerkt ist, für die Landgemeinden ebenso wie für die Stadt- 
gemeinden. Die Beifügungen in Parenthese geben die abweichenden Zuständigkeiten für die Land- 
gemeinden an. 
Erstes Stück. 
S. 54. 
Im Allgemeinen.! 
I. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ihrem Charakter als Selbstverwaltungs- 
körper gemäß derjenige Kreis staatlicher Geschäfte, zu deren Verrichtung sie durch Rechts- 
vorschriften berufen, d. h. verpflichtet oder auch nur berechtigt ist.? Soweit die Gemeinde 
Staatsaufgaben übernehmen muß, kann der Staat sie eventuell zur Erfüllung ihrer 
Pflichten zwangsweise anhalten, soweit sie zur Wahrnehmung solcher nur berechtigt 
ist, hat der Staat nur darauf zu sehen, daß sie ihre Kompetenzen nicht überschreitet. 
In beiden Teilen ihres Wirkungskreises, in dem freiwillig übernommenen wie in dem 
gesetzlich auferlegten, kommt der Gemeinde ein größerer oder geringerer Grad von 
Selbständigkeit zu. Ihre Thätigkeit ist nur an gesetzliche Vorschriften gebunden, die bald 
eine eingehendere Regelung derselben enthalten, bald nur eine Schranke für sie bilden 
wollen — sie ist nicht einer bestimmenden Leitung durch staatliche Behörden unterworfen; 
biese können in sie nur in Ausübung der allgemeinen Staatsaufsicht eingreifen, um 
die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften zu erzwingen. 
Von diesem der Gemeinde als solcher zur selbständigen Besorgung überwiesenen 
Geschäftskreise ist derjenige Kreis von Aufgaben zu unterscheiden, welcher vom Staate 
ein zelnen Beamten der Gemeinde kraft besonderen Auftrages, und zwar meist 
widerruflich übertragen wird. In Bezug auf diesen gelten die städtischen Behörden als 
unmittelbare Organe des Staates und haben lediglich nach den Anweisungen und Dienst- 
befehlen der vorgesetzten Staatsbehörden zu verfahren. Solche Angelegenheiten gehören 
überhaupt gar nicht zum Wirkungskreise der Gemeinde; diese ist hier nur insoweit 
beteiligt, als sie verpflichtet ist, dem Staate in ihren Organen geeignete Träger für 
die betreffenden Staatsaufgaben zu stellen. 
II. Der Wirkungskreis der Gemeinden ist heute noch nach denselben Gesichts- 
punkten abgegrenzt, welche bei der Städteordnung von 1808 maßgebend waren. Die 
Thätigkeit der Gemeinde ist vorwiegend Verwaltung im engeren Sinne; Gesetzgebung 
übt sie nur in Form einer beschränkten Autonomie", und auch von der Teilnahme an 
der Rechtspflege ist sie, abgesehen davon, daß in neuerer Zeit mehrfach städtische Organe 
mit der Schlichtung von Streitigkeiten unter Gemeindeangehörigen im Schiedsverfahren 
betraut sind, ausgeschlossen.¾ Aber auch die Verwaltung im engeren Sinne kann nicht 
  
1 Leidig, S. 184 ff.; Löning, Verwal- 
tungsrecht, §. 38; Blodig, Selbstverwaltung, 
S. 190—211. 
2 Löning, S. 180; Blodig, Selbstverwal- 
tung, S. 33, 34, 209. 
Vgl. auch Blodig, 
S. 210. 
* Vgl. hierüber oben S. 65 ff. 
Selbstverwaltung, 
  
* Näheres hierüber bei Leidig, S. 347— 
358; Steffenhagen, §. 91; Schmitz, §. 75. 
— Nach der Schiedsmannsordnung v. 29. März 
1879 (G. S., S. 321; Komm. von Flor- 
schütz (11. Aufl., Berlin 1889]) müssen für 
jeden Gemeindebezirk oder für mehrere zu 
einem Bezirk vereinigte Gemeinden Schieds- 
männer und Stellvertreter auf je drei Jahre
	        
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