Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 54.)
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vorsteher die ihm vom Staate übertragenen Landesangelegenheiten zu besorgen!, in den
westlichen Provinzen tritt jedoch der Bürgermeister bezw. der Amtmann an seine
Stelle.?
2) Zu den einzelnen staatlichen Verwaltungsangelegenheiten, welche hier erwähnt
werden könnten, gehören neben zahlreichen unbedeutenderen? die Standesamts-, die Amts-
anwaltsgeschäfte und die Verwaltung der Ortspolizei.“ In allen Gemeinden, welche für
sich einen Standesamtsbezirk bilden, hat der Gemeindevorsteher die Personenstandsregister
zu führen, sofern nicht der Oberpräsident oder die Gemeindebehörde einen besonderen
Standesbeamten bestellt hat.“
Die Verrichtungen eines Amtsanwaltes, eines Hilfs-
beamten der gerichtlichen Polizei? und die Handhabung der Ortspolizei liegen einer
Gemeindebehörde als unmittelbarem Staatsorgan in allen denjenigen Städten ob, in
welchen keine königliche Polizeibehörde eingerichtet ist.
Zur Führung dieser Geschäfte
der allgemeinen Landesverwaltung, und die Ma-
gisträte sind verpflichtet, ihn zu unterstützen, wie
die Gemeindevorsteher auf dem Lande. O.
hann., §§. 27, 119. Vgl. auch v. Brauchitsch,
Erzzbe. f. Hannover, S. 110. Anm. 64.
G. O. kurh., §. 61; G. G. nass., §§. 18, 23;
Hann. L. Verf. Ges. v. 6. Aug. 1840 (hann.
G. S., S. 141), §. 58 in der Fassung des §. 5
der Bdg. v. 1. Aug. 1855 (hann. G. S., S. 165),
abgedruckt bei v. Brauchitsch, Ergzbd. f. Han-
nover, S. 15.
: L. G. O. w., §. 74; rh., §. 108.
3 Einige solche nennt Leidig, S. 446—447.
* Bgl. die in Anm. 10 der vorigen Seite
citierten §§. sowie Leidig, S. 447—464, 476
— 478; Steffenhagen, SS§. 77, 79, 80;
Schmit, 8§. 24—29, 30, 32, 76; v. Möller,
St., §§. 113—116; L., §§. 92—100.
5 F. 4 des Personenstandsgesetzes v. 6. Febr.
1875 (R. G. Bl., S. 23). Der Gemeindevor-
steher kann mit Genehmigung des Oberpräsi-
denten die Standesamtsgeschäfte einem anderen
Gemeindebeamten widerruflich übertragen, auch
kann die Gemeinde beschließen, besondere Stan-
desbeamte zu bestellen Die Ernennung dieser
besonderen Standesbeamten, welche Gemeinde-
beamte sind und von der Gemeinde besoldet
werden, sowie ihrer Stellvertreter erfolgt unter
Genehmigung des Oberpräsidenten durch den
Gemeindevorstand, d. h., wo ein kollegialischer
besteht, durch diesen, sonst durch den Gemeinde-
vorsteher. Die sächlichen Kosten tragen stets die
Gemeinden (§. 8, a. a. O.). UÜber die Ernen-
nung der Standesbeamten in zusammengesetzten
Standesamtsbezirken vgl. §#8. 6, 7 a. a. O. und
Zust. G., §. 154.
* Das preuß. Ausf. G. zum Ger. Verf. G.
v. 24. April 1878 (G. S., S. 230) bestimmt in
8. 64 bezüglich der Amtsanwälte, welche zufolge
8. 143 des Ger. Verf. G. v. 27. Jan. 1877 an die
Stelle der Polizeianwälte getreten sind, Folgen-
des: Die Gemeindevorstebher am Sitze eines
Amtegerichtes sind zur libernahme der Amts-
anwaltsgeschäfte verpflichtet, sofern keine könig-
liche Ortspolizeibehörde besteht. Diese Verpflch-
tung des Vorstehers fällt jedoch weg, sobald die
Gemeindebehörde eine andere geeignete und zur
bernahme der Geschäfte bereite Person in Vor-
schlag bringt. Ebenso muß auf Antrag der
Gemeindebehörde eine besondere Person zur
Stellvertretung des Amtsanwaltes neben dem
Gemeindevorsteher bestellt werden. Die aus der
ührung der Amtsanwaltsgeschäfte erwachsenden
osten hat stets der Staat zu tragen. §. 65 des
preuß. Ausf. G. «
7 Die Beamten des Volizei= und Sicherheits-
dienstes sind nach §. 153 des Ger. Verf. G. v.
27. Jan. 1877 Hilfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet, den
Anordnungen der Staatsanwälte beim Landge-
richte ihres Bezirkes Folge zu leisten. Der Erlaß
der Minister der Justiz und des Innern vom
15. Sept. 1879 (V. M. Bl., S. 265), welcher in
Erfüllung des Abs. 2 des §. 153 Ger. Verf. G.
die hierher gehörigen Beamtenklassen aufzählt,
nennt zu b) den Bürgermeister oder das an
dessen Stelle mit Führung der Polizeiverwaltung
beauftragte Magistratsmitglied, also sind auch
diese Personen Hilfsbeamte der Staatsanwalt=
schaft und ihr untergeordnet. Ein fernerer
Erlaß derselben Minister vom 20. Dez. 1879
(V. M. Bl. 1880, S. 28) hat jedoch bestimmt,
daß der Bürgermeister oder das ihn vertretende
Ratsmitglied in den einen Stadtkreis bildenden
Städten nicht zu den Hilfsbeamten der Staats-
anwaltschaft gebören, und daß ausnahmsweise
auch in anderen größeren Städten der städtische
Polizeidirigent von der Stellung eines Hilfs-
beamten entbunden werden kann. Diejenigen
Bürgermeister und Magistratsmitglieder, welche
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, find
gemäß §§. 80, 81 des preuß. Ausf. G. zum
Ger. Verf. G. v. 24. April 1878 der Aufsicht
und Disziplin der letzteren unterworfen. Die
Staatsanwaltschaft kann die ordnungswidrige
Ausführung eines Amtsgeschäftes rügen, gegen
ibre Hilfsbeamten auch Ordnungsstrafen bis zu
100 Mark verhängen. Der Festsetzung der Strafe
muß die Androhung vorausgehen. Gegen Beamte,
welche ihr Amt als Ehrenamt versehen, hat die
Staatsanwaltschaft kein Ordnungsstrafrecht. Auch
sonst soll sie von demselben erst dann Gebrauch
machen, wenn die den betr. Beamten im Haupt-
amte vorgesetzten Behörden vergeblich um Ab-
hilfe angegangen worden sind. M. Erl. vom
7. Okt. 1879 (V. M. Bl. 1880, S. 2).
s Uber die Voraussetzungen, unter welchen
in Städten königliche Polizeibehörden eingerichtet
werden können, vgl. für die alten Provinzen
Ges. v. 11. März 1850 (G. S., S. 265), §. 2;
für die neuerworbenen Landesteile Vdg. vom
20. Sept. 1867 (G. S., S. 1529), §. 2, und