Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

208 Zweiter Abschnitt. (8. 54.) 
ist der Bürgermeister berufen, sofern nicht nach den oben erwähnten Vorschriften ein 
anderes Mitglied des Magistrats oder sonst ein städtischer Beamter mit ihr betraut 
ist. In Hannover ist jedoch der Magistrat als Kollegium zur Verwaltung der Orts- 
polizei verpflichtet, und er bleibt als solcher auch dann die für die Polizeiverwaltung 
verantwortliche Behörde, wenn der Regierungspräsident von der Befugnis Gebrauch 
macht, ein bestimmtes Magistratsmitglied mit der Bearbeitung der Polizeisachen zu 
betrauen, oder wenn der Magistrat selbst, was gleichfalls die Städteordnung zuläßt, mit 
Genehmigung des Regierungspräsidenten eine besondere städtische Polizeidirektion ein- 
richtet.! Für die Landgemeinden gelten die eben angeführten Rechtssätze über die 
Verwaltung der Ortspolizei nur in Hessen-Nassau und in Hohenzollern, nur hier 
sind die Vorsteher der einzelnen Landgemeinde mit der Ortspolizeiverwaltung betraut!, 
in den übrigen Rechtsgebieten dagegen sind die ländlichen Gemeindevorsteher von dieser 
Funktion prinzipiell ausgeschlossen.) In Hannover liegt die Ortspolizeiverwaltung auf 
dem platten Lande dem Landrate", in den westlichen Provinzen den Vorständen der 
Samtgemeinden (Amtmännern, Landbürgermeistern) , in den anderen Provinzen 
endlich den eigens für die Polizeiverwaltung ernannten Staatsbeamten, den Amts- 
vorstehern (Distriktskommissarien) ob, und die Gemeindevorsteher sind nur unselbständige 
Organe dieser Polizeiverwalter.“.7, 5 Nur wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, 
Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig macht, kann 
hier der Gemeindevorsteher von sich aus das Erforderliche vorläufig anordnen und aus- 
führen lassen. 
  
zu letzterer St. O. hann., §. 78; schlesw.-olst., 
§. 89; G. O. kurh., §. 61. Für Frankfurt 
a. M. ist durch besondere Vdg. v. 29. Juni 1867 
(G. S., S. 1867, S. 917) die örtliche Polizei- 
verwaltung einem königlichen Polizeipräsidenten 
übertragen, und nach der Kr. O. bess.-nass., 
88. 27—31, ist dieser gleichzeitig für den Land- 
kreis Frankfurt a. M. als Landrat zuständig. 
— Gegenwärtig bestehen königliche Polizei- 
präsidien in Berlin (ein Zweig der Polizei, 
die Straßenbaupolizei, ist hier aber dem Ober- 
bürgermeister übertragen Kab. Ordre vom 
28. Dez. 1875; Potsd. Amts-Bl. 1876, S. 80), 
Breslau, Magdeburg, Königsberg, Köln, Frank- 
furt a. M.; königliche Polizeidirektionen 
in Potsdam, Charlottenburg, Stettin, Danzig, 
Posen, Koblenz, Aachen, Hannover, Wiesbaden, 
Kassel, Celle, Göttingen, Marburg, Hanau und 
Fulda. Sämtliche königliche Polizeibehörden sind 
bureaumäßig organisiert. Über die Tragung der 
Kosten der Polizeiverwaltung in den Städten 
mit königlichen Polizeibehörden vrgl. Ges. vom 
20. April 1892 (G. S., S. 87) und dazu 
O. V. G., XXVII, S. 62, im übrigen §. 3 
des Ges. v. 11. März 1850 bezw. der Vdg. v. 
20. Sept. 1867. 
1 Leidig, S. 451, Anm. 2; St. O. hann., 
§. 71, Abs. 3 — der weitere Inhalt dieses Ab- 
satzes, welcher sich auf die gerichtliche Polizei 
und die Hilfeleistung in Staatsanwaltsgeschäften 
bezieht, ist durch §. 64 des Ausf. G. zum Ger. 
Verf. G. v. 24. April 1878 abgeändert, vgl. v. 
  
Brauchitsch, Ergzbd. für Hannover, S. 110 
u. 111 — 88. 78, 79. 
2 G. O. kurh., §. 61; G. G. nass., 8§. 2 u. 
18; Vdg. v. 22. Febr. 1867 (G. 5 . 273), 
5. 38 K. Kr. O. hefs., 8§. 27—29; G. sigm., 
S. 38. 
* Nicht von der Wahrnehmung der übrigen 
hier in Betracht kommenden staatlichen Funkrio- 
nen! §. 64 cit. des preuß. Ausf. G. zum Ger. 
Verf. G. v. 24. April 1878 kann auch auf den 
Vorsteher einer Landgemeinde Anwendung finden. 
Auch sind die ländlichen Gemeindevorsteher überall 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. M. Erl. 
v. 15. Sept. 1879 (V. M. Bl., S. 265) zu c; 
L. G. O. ö., §. 91, Z. 3; P2436, Komm. 
zur L. G. O. J., S. 246, 3. Z. Bgl. auch oben 
S. 193. 
*Kr. O. hann., §§. 24, 25, 28—30; L. G. O. 
hann., §§. 69, 70. 
* Kr. O. w., §§. 27—29, 99, Abs. 2; L. G. O. 
8 88. * —. Kr. O. rh., §. 28; L. G. O. 
" .41 O. ö., §§. 46—52, 54—63, 65—68; 
L. G. O. ö., §. 90; Kr. O. schlesw. „holt., 88. 33 
—65;. L. G. O. schlesw. holst., §. 90. 
ö* Uber die historische Entwickelung dieser 
polizeilichen Verhältnisse auf dem platten Lande 
vgl. die Darstellung Geschichte der Landgemeinde- 
verfassung, bes. S. 56 ff. 
6 Die näheren Vorschriften über die Polizei- 
verwaltung gehören nicht hierher.
	        
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