208 Zweiter Abschnitt. (8. 54.)
ist der Bürgermeister berufen, sofern nicht nach den oben erwähnten Vorschriften ein
anderes Mitglied des Magistrats oder sonst ein städtischer Beamter mit ihr betraut
ist. In Hannover ist jedoch der Magistrat als Kollegium zur Verwaltung der Orts-
polizei verpflichtet, und er bleibt als solcher auch dann die für die Polizeiverwaltung
verantwortliche Behörde, wenn der Regierungspräsident von der Befugnis Gebrauch
macht, ein bestimmtes Magistratsmitglied mit der Bearbeitung der Polizeisachen zu
betrauen, oder wenn der Magistrat selbst, was gleichfalls die Städteordnung zuläßt, mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten eine besondere städtische Polizeidirektion ein-
richtet.! Für die Landgemeinden gelten die eben angeführten Rechtssätze über die
Verwaltung der Ortspolizei nur in Hessen-Nassau und in Hohenzollern, nur hier
sind die Vorsteher der einzelnen Landgemeinde mit der Ortspolizeiverwaltung betraut!,
in den übrigen Rechtsgebieten dagegen sind die ländlichen Gemeindevorsteher von dieser
Funktion prinzipiell ausgeschlossen.) In Hannover liegt die Ortspolizeiverwaltung auf
dem platten Lande dem Landrate", in den westlichen Provinzen den Vorständen der
Samtgemeinden (Amtmännern, Landbürgermeistern) , in den anderen Provinzen
endlich den eigens für die Polizeiverwaltung ernannten Staatsbeamten, den Amts-
vorstehern (Distriktskommissarien) ob, und die Gemeindevorsteher sind nur unselbständige
Organe dieser Polizeiverwalter.“.7, 5 Nur wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig macht, kann
hier der Gemeindevorsteher von sich aus das Erforderliche vorläufig anordnen und aus-
führen lassen.
zu letzterer St. O. hann., §. 78; schlesw.-olst.,
§. 89; G. O. kurh., §. 61. Für Frankfurt
a. M. ist durch besondere Vdg. v. 29. Juni 1867
(G. S., S. 1867, S. 917) die örtliche Polizei-
verwaltung einem königlichen Polizeipräsidenten
übertragen, und nach der Kr. O. bess.-nass.,
88. 27—31, ist dieser gleichzeitig für den Land-
kreis Frankfurt a. M. als Landrat zuständig.
— Gegenwärtig bestehen königliche Polizei-
präsidien in Berlin (ein Zweig der Polizei,
die Straßenbaupolizei, ist hier aber dem Ober-
bürgermeister übertragen Kab. Ordre vom
28. Dez. 1875; Potsd. Amts-Bl. 1876, S. 80),
Breslau, Magdeburg, Königsberg, Köln, Frank-
furt a. M.; königliche Polizeidirektionen
in Potsdam, Charlottenburg, Stettin, Danzig,
Posen, Koblenz, Aachen, Hannover, Wiesbaden,
Kassel, Celle, Göttingen, Marburg, Hanau und
Fulda. Sämtliche königliche Polizeibehörden sind
bureaumäßig organisiert. Über die Tragung der
Kosten der Polizeiverwaltung in den Städten
mit königlichen Polizeibehörden vrgl. Ges. vom
20. April 1892 (G. S., S. 87) und dazu
O. V. G., XXVII, S. 62, im übrigen §. 3
des Ges. v. 11. März 1850 bezw. der Vdg. v.
20. Sept. 1867.
1 Leidig, S. 451, Anm. 2; St. O. hann.,
§. 71, Abs. 3 — der weitere Inhalt dieses Ab-
satzes, welcher sich auf die gerichtliche Polizei
und die Hilfeleistung in Staatsanwaltsgeschäften
bezieht, ist durch §. 64 des Ausf. G. zum Ger.
Verf. G. v. 24. April 1878 abgeändert, vgl. v.
Brauchitsch, Ergzbd. für Hannover, S. 110
u. 111 — 88. 78, 79.
2 G. O. kurh., §. 61; G. G. nass., 8§. 2 u.
18; Vdg. v. 22. Febr. 1867 (G. 5 . 273),
5. 38 K. Kr. O. hefs., 8§. 27—29; G. sigm.,
S. 38.
* Nicht von der Wahrnehmung der übrigen
hier in Betracht kommenden staatlichen Funkrio-
nen! §. 64 cit. des preuß. Ausf. G. zum Ger.
Verf. G. v. 24. April 1878 kann auch auf den
Vorsteher einer Landgemeinde Anwendung finden.
Auch sind die ländlichen Gemeindevorsteher überall
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. M. Erl.
v. 15. Sept. 1879 (V. M. Bl., S. 265) zu c;
L. G. O. ö., §. 91, Z. 3; P2436, Komm.
zur L. G. O. J., S. 246, 3. Z. Bgl. auch oben
S. 193.
*Kr. O. hann., §§. 24, 25, 28—30; L. G. O.
hann., §§. 69, 70.
* Kr. O. w., §§. 27—29, 99, Abs. 2; L. G. O.
8 88. * —. Kr. O. rh., §. 28; L. G. O.
" .41 O. ö., §§. 46—52, 54—63, 65—68;
L. G. O. ö., §. 90; Kr. O. schlesw. „holt., 88. 33
—65;. L. G. O. schlesw. holst., §. 90.
ö* Uber die historische Entwickelung dieser
polizeilichen Verhältnisse auf dem platten Lande
vgl. die Darstellung Geschichte der Landgemeinde-
verfassung, bes. S. 56 ff.
6 Die näheren Vorschriften über die Polizei-
verwaltung gehören nicht hierher.