Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

210 Zweiter Abschnitt. (8. 56.) 
II. Die einzelnen Finanzgaquellen. 
A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen. 
1) Das Gemeindevermögen. 
8. 56. 
a) Begriff und Arten des Gemeindevermögens. 
1. Das Gemeindevermögen? im weitesten Sinne umfaßt einerseits die unbeweglichen 
Gemeindegüter, bewegliche Sachen, ausstehende Forderungen und nutzbare Rechte, und 
andererseits als passiven Bestandteil auch die Gemeindeschulden. Von diesen ist unten 
besonders zu handeln, hier haben wir es nur mit dem aktiven Gemeindevermögen zu 
thun. Dieses zerfällt: 
1) in das Gemeindevermögen im engeren Sinne, in den Städten Kämmerei- 
vermögen genannt, an welchem die Gemeinde als solche nicht nur Eigentum, sondern 
auch Nutzungsrecht hat, und dessen Ertrag zur Bestreitung der Kosten der Gemeinde= 
verwaltung bestimmt ist, und 
2) in das Gemeindegliedervermögen, in den Städten Bürgervermögen 
genannt, an dem die Gemeinde als solche nur Eigentum hat, während die Nutzungen 
desselben den einzelnen Gemeindegliedern als solchen zukommen. 
Das Gemeindevermögen im engeren Sinne ist wieder entweder Verwaltungs- 
(Gebrauchs-) oder werbendes (Finanz-)Vermögen, je nachdem es dazu bestimmt ist, un- 
mittelbar den Aufgaben der Verwaltung zu dienen oder durch Gewährung eines Ertrages 
Finanzmittel zur Führung des Gemeindehaushaltes zu liefern. Zu ersterem gehören 
vorzüglich die öffentlichen Sachen, wie Straßen, Plätze, Parks, Gemeindehäuser u. s. w., 
welche lediglich den öffentlichen Zwecken der Gemeinde gewidmet sind und regelmäßig 
keinen Gewinn abwerfen, zu letzterem gehören fruchttragende Grundstücke der Ge- 
meinden, namentlich Gemeindeforsten, Aktivkapitalien der Gemeinden und Anlagen, 
welche zwar im öffentlichen Interesse erforderlich sind, deren Benutzung aber nur gegen 
Entgelt gestattet ist. Diese Scheidung zwischen Verwaltungs= und werbendem Vermögen 
ist jedoch keine ausschließende. Es giebt einerseits Gegenstände, welche zunächst wohl 
dem öffentlichen Zwecke der Gemeinde dienen sollen, gleichzeitig aber Erträge abwerfen, 
wie die Markthallen, Schlachthäuser u. s. w., andererseits auch solche, die neben ihrer 
Hauptbestimmung, werbendes Vermögen zu sein, unmittelbar administrative Bedürfnisse 
befriedigen, so Gemeindeforsten, welche dem Publikum gleichzeitig als Promenaden zu- 
gänglich sind — und oft wird es in concreto schwer zu entscheiden sein, ob ein Ver- 
mögensobjekt mehr dem administrativen oder dem finanziellen Zwecke dient. Hier sind 
nur die Rechtssätze über das werbende Vermögen zu erörtern, nur sie bilden einen Teil 
des kommunalen Finanzrechts; bezüglich der Normen, nach welchen das kommunale Ver- 
waltungs-(Gebrauchs-) Vermögen zu verwalten ist, muß auf die entsprechenden Disziplinen 
des allgemeinen Verwaltungsrechtes (Wege-, Wasser-, Sparkassenwesen u. s. w.) ver- 
wiesen werden. 
Einige Gemeindeordnungen, so besonders die nassauische, heben endlich aus der 
Gesamtheit des Gemeindevermögens noch ein Grundstockvermögen besonders hervor, 
welches den Nachkommen auf jede Weise ungeschmälert erhalten, stets wieder ergänzt 
und bei Uberschüssen vermehrt werden muß.* Das Grundstockvermögen kann sowohl 
  
1 beidig. S S. 203 ff.; v. Möller, St., : St. O. ö. u. wiesb., §. 49; w., §. 48; t 
§§. 76; L., §§. 56; Steffenhagen, §s. 109; §. 45; schlesw. -bolst., 88. 19, 20; schl.. 8. 
m Verw. R., S. 185, §.39, ; G. Meyer, hunn; 8. 114; G. O. kurh., S. 70) G. G. rurl 
Deutsches Verw. R., II, S. 284 fl.; 'v. Reitzen-88. 3, 31. W. G. O. ö. u. sheien e wonn 8. 68 
stein, „Cemeindevermgene in v. Stengelshan 8. 60. 
Wörterbuch, I, S. 541. Vgl. auch Blodig, * G. G. nass., 9§. 42, 44 u. 53; vgl. dazu 
SüturochU. S. 223 ff. Bertram, S. 56, §. 120. G. O. sigm., §. 54.
	        
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