Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 57.)
3) Eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde findet hier nur insofern statt, als die
Genehmigung des Bezirksausschusses (Kreisausschusses) in einigen Fällen erforderlich ist:
so in der Rheinprovinz zu Vergleichen über Berechtigungen der Gemeinden oder
über die Substanz des Gemeindevermögens, zu einseitigen Verzichtleistungen und Schen-
kungen 17; in Schleswig-Holstein zu anßerordentlichen Benutzungen des Stadt-
vermögens, welche die Substanz selbst angreifen, und zu Schenkungen, welche die Substanz
verringerns; in Nassau endlich zur Verwendung von Grundstockvermögen für laufende
Bedürfnisse, zum Abschluß von Vergleichen, durch welche Rechtsansprüche an Immobilien
aufgegeben werden, zu Verträgen, durch welche die Gemeinde eine fortwährende Last
gegen Entschädigung übernimmt, und zu Verwendungen für kirchliche Zwecke aus der
Gemeindekasse.“
II. An die Erfüllung besonderer Voraussetzungen und Formen ist die freiwillige
Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten der Gemeinden geknüpft.
Hierzu bedarf es überall nicht nur der Zustimmung der Gemeindevertretung, sondern auch
der Genehmigung des Bezirksausschusses (Kreisausschusses) #, welcher stets zu prüfen hat,
ob die beabsichtigte Veräußerung notwendig oder wenigstens von besonderem Nutzen für
die Gemeinde ist.“ Die Form, in welcher die Veräußerung stattfinden soll, kann bei
den Städten Schleswig-Holsteins und Hannovers' und bei Frankfurt a. M.
gleichfalls der Bezirksausschuß vorschreiben. Im übrigen hat, sofern der Bezirksausschuß
(Kreisausschuß) nicht aus besonderen Gründen einen Verkauf aus freier Hand oder einen
Tausch von Grundstücken gestattet, die Veräußerung stets auf Grund einer Taxe und
durch Lizitation zu erfolgen. Über das Lizitationsverfahren selbst enthalten die in
Betracht kommenden? Städteordnungen eingehendere Vorschriften. Danach hat dem-
selben eine einmalige Bekanntmachung durch bestimmte 1° öffentliche Blätter voranzugehen.
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ausschuß die freihändige Verpachtung oder Ver-
äußerung für zweckmäßig hält. Die L. G. O.
hann. verlangt für freihändige Verpachtungen
einen Gemeindebeschluß, 8. 41, Z. 5, Abs. 2.
1 St. O. rh., §. 46. Z. 5 u. 6; L. G. O. rh.,
§. 97 (bier auch zur Verwendung von Kapita=
lien!).
2 Zu einseitigen Verzichtleistungen und Schen-
kungen ist auch nach der L. G. O. ö. u. schlesw.=
holst. (S. 114) die Genehmigung des Kr. A. er-
forderlich.
St. O. schlesw. bols. 1, Z. 5.
1 G. G. nass., §. 42 #r . S S., 58. 34.
* In Kurhessen ist die Genehmigung nur
erforderlich, wenn der abgeschätzte Wert des zu
veräußernden Objeltes in den Hauptstädten 1800
Mark, in Städten mit 3000 und mehr Einwoh-
nern 600 Mark, in kleineren 300 Mark und in
Landgemeinden 150 Mark übersteigt. G. O., 8. 84.
In Schleswig-Holstein ist die Genehmigung
nicht erforderlich zu der im Wege der öffentlichen
Liitation erfolgenden Wiederveräußerung von
Grundstücken, welche von einer Stadt als Schaden
leidender Gläubigerin im Konkurse oder infolge
des Exekutionsverfahrens wegen rückständiger Ge-
meindeabgaben erworben sind. St. O. schlesw.=
holst., S. 71, Z. 1. Im übrigen vgl. St. O. ö. u.
wiesb., §. 50, Z. 1; w., §S. 49, Z. 1; rh., §. 46,
Z. 1; hann., § .. 119, 3. 1; frij., 8 K. 60, Z. 1;
G. G. nass., §. 48; m. G. O. 5. u. schlesw. -hosst.,
F. 114; w., §. 53, Z. 1;rh., §. 95; hann., . 42.
Eine Genehmigung des Bez. A. (Kr. 83 ist
nicht erforderlich, wenn der Gemeinde das Eigen-
tum an Grundstücken oder Gerechtigkeiten wider
ihren Willen verloren geht.
* Das G. G. nass. bestimmt in §. 49 aus-
drücklich, daß die Genehmigung nur erteilt wer-
den kann, „wenn die zu veräußernden Gebäude
für die Gemeinde nicht mehr notwendig und
die zu veräußernden Grundstücke wegen großer
Entfernung oder aus einem anderen Grunde
der Gemeinde von weit geringerem Nutzen sind,
als der Erlös aus denselben gewähren würde“.
7 In Hannover wird auch bezüglich der
Landgemeinden eine gleiche Befugnis dem Kr. A.
beizumessen sein, da die L. G. O. hann. über die
orm der Veräußerung keine besonderen Vor-
chriften giebt.
5 St. O. ö. u. wiesb., §. 51, Abs. 1 u. 5; w.,
§. 50, Abs. 1 u. 5; rh., §. 47, Abs. 1 u. 5; G. G.
nass., §. 49, Abs. 2, u. §. 52, Abs. 1 u. 2; G. O.
kurh., §. 81; L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 115,
Abs. 1; w., §. 53, Abs. 2; rh., §. 95, Abs. 1.
In den westlichen alten Provinzen kann
bei Grundstücken, die nicht mit Gebäuden besetzt
sind, von der Aufnahme einer Taxe abgesehen
und dafür ein beglaubigter Auszug aus dem
Grundsteuerkataster beigebracht werden. In
Nassau kann ohne besondere Genehmigung des
Bez. A. (Kr. A.) ein freihändiger Verkauf dann
vorgenommen werden, wenn eine der in Anm. 3,
S. 212 angegebenen Voraussetzungen vorliegt.
In Kurhessen ist eine Taxe gewöhnlich nicht
erforderlich, aus freier Hand dürfen daselbst
Gemeindegrundstücke aber nur an Gemeinde-
glieder zur Erbauung neuer Wohn- und Land-
wirtschaftsgebäude nach vorgängiger Abschätzung
des Wertes, dann jedoch aber auch ohne vorherige
Genehmigung des Bez. A.(Kr. A.) verkauft werden.
*St. O. J. u. wiesb., §. 51, Abs. 2; w., §. 50,
Abs. 2; rh., §. 47, Abf. 2.
16 Die St. O. ö5. u. wiesb. verlangen eine
einmalige Bekanntmachung durch das Amts-
blatt und die für Bekanntmachungen des Magi-