Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 67.) 259
wenn anderenfalls die Kosten, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und
Tilgung des aufzuwendenden Kapitals, durch allgemeine Steuern aufzubringen sein
würden, eine Voraussetzung, die stets vorliegen wird, sofern in der Gemeinde überhaupt
Steuern erhoben werden.! Abweichungen von dieser Vorschrift bedürfen der Rechtfertigung
durch besondere Gründe.“
Neben den Beiträgen können bei einer und derselben Veranstaltung auch Gebühren
zur Erhebung kommen, dagegen ist eine Verbindung von Beiträgen mit einer steuerlichen
Mehrbelastung im Sinne des §. 20, Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes unzulässig;
§. 20 schließt für den Fall, daß Beiträge im Sinne des §. 9 des Gesetzes erhoben
werden, unbedingt jede steuerliche Mehrbelastung aus, mag auch der Kreis der Pflichtigen
nach 8. 9 sich mit dem der Pflichtigen nach §. 20 nicht immer decken.
III. Die Erhebung von Beiträgen setzt stets ein besonderes Verfahren unter Hinzu-
ziehung der eventuell Verpflichteten voraus. Der Plan der Veranstaltung ist nebst
einem Nachweise der Kosten offen zu legen. Der Beschluß der Gemeinde wegen Er-
bebung der Beiträge ist unter der Angabe, wo und während welcher Zeit der Plan zur
Einsicht offen liegt, in ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß
Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeichnenden Frist von
mindestens vier Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen sind."
Jeder Beschluß über die Erhebung von Beiträgen bedarf der Genehmigung. Zu
diesem Behufe hat ihn der Gemeindevorstand nebst den dazu gehörigen Vorverhandlungen
und der Anzeige, ob und welche Einwendungen innerhalb der gestellten Frist erhoben
sind, dem Bezirks- (Kreis-,Ausschusse einzureichen. Der Beschluß des letzteren ist in
gleicher Weise wie der der Gemeinde zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen; gegen
ihn steht der Gemeinde wie den zu den Beiträgen heranzuziehenden Interessenten die
Beschwerde an den Provinzialrat (Bezirksausschuß) offen.)
IV. Auf die einzelnen pflichtigen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden sind die
Beiträge nach Maßgabe der Vorteile umzulegen, welche sie von der Veranstaltung
haben.* Bis zu welchem Gesamtbetrage überhaupt Beiträge zu einer Veranstaltung
erhoben werden können, ergiebt sich daraus, daß sie nur „behufs Deckung der
Kosten für Herstellung und Unterhaltung“ derselben erhoben werden dürfen; die Höhe
dieser Gesamtkosten bildet also die obere Grenze für den Gesamtbetrag, der durch
Beiträge aufgebracht werden darf. Ob aber die Gemeinden diese Gesamtkosten ganz
oder nur teilweise durch Erhebung von Beiträgen decken wollen, ist ihrer freien Beschluß-
fassung überlassen. Das Gesetz verpflichtet sie, soweit überhaupt, nur zur Erhebung
von „Beiträgen“ behufs Deckung der Kosten, nicht aber zur Deckung der Kosten durch
Erhebung von Beiträgen, „und deutet damit an, daß nicht notwendig sämtliche Kosten
einer Veranstaltung von den“ einen Vorteil aus ihr ziehenden „Grunbdbesitzern u. s. w.
zu fordern sind“. Andererseits aber steht das Gesetz, weil es die Gemeinden nur zur
Erhebung von „Beiträgen“ behufs Deckung der Kosten ermächtigt, nicht, wie verschiedent-
lich angenommen wird, dem entgegen, daß die Gemeinden sämtliche Selbstkosten von den
beteiligten Grundbesitzern u. s. w. als „Beiträge“ fordern. „Für den Einzelnen ist diese
Abgabe ein ( Beitrag zu den Gesamtkosten, mag die Summe der Einzelbeträge die
Gesamtkosten erreichen oder nur einen (Beitrag? zu denselben bilden.“
1 K. A. G., S. 9, Abs. 2; Ausf. Anw., E# n
Z. 2, Abs. 1; Komm. Ber. des H. H., .
314; Adickes, S. 259, Anm. 1.
Aussf. Anw., a. a. O., Abs. 2. Z. B. wenn
sich der Kreis der von der Anlage einen Vorteil
habenden Personen nicht mit einiger Sicherheit
bessimmen läßt. Stenogr. Ber. des A. H., S
1971.
K. A. G., §. 4, Abs. 2; §. 20, Abs. 2; Ausf.
Anw., Art. 7, Z. 3, Abs. 3.
* K. A. G., §. 9, Abs. 3. Handelt es sich um
eine Veranstaltung, die „nur einzelne Grund-
eigentümer und Gewerbetreibende“ trifft, so tritt
an Stelle der Bekanntmachung eine Mitteilung
an die Beteiligten. Bis zu welcher Anzahl man
von einzelnen Grundeigentümern sprechen
kann, läßt sich nicht allgemein sagen. Nöll,
S. 23, Anm. 15.
* K. A. G., §. 9, Abs. 3, letzter Satz, sowie
Abs. 4—6, u. §. 77.
* K. A. G., §. 9, Abs. 1, letzter Satz; Ausf.
Anw., Art. 7. Z. 4, Abs. 2.
* Die entgegengesetzte Ansicht, welche zuerst
in dem Komm. Ber. des H. H. (S. 10) fixiert
wurde, *§ da das Gesetz von Beiträgen
spreche, die Gesamtkosten von den beteiligten
Grundeigentümern und Gewerbetreibenden nicht
gefordert werden dürfen“, folgt also nicht
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