Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 67.) 259 
wenn anderenfalls die Kosten, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und 
Tilgung des aufzuwendenden Kapitals, durch allgemeine Steuern aufzubringen sein 
würden, eine Voraussetzung, die stets vorliegen wird, sofern in der Gemeinde überhaupt 
Steuern erhoben werden.! Abweichungen von dieser Vorschrift bedürfen der Rechtfertigung 
durch besondere Gründe.“ 
Neben den Beiträgen können bei einer und derselben Veranstaltung auch Gebühren 
zur Erhebung kommen, dagegen ist eine Verbindung von Beiträgen mit einer steuerlichen 
Mehrbelastung im Sinne des §. 20, Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes unzulässig; 
§. 20 schließt für den Fall, daß Beiträge im Sinne des §. 9 des Gesetzes erhoben 
werden, unbedingt jede steuerliche Mehrbelastung aus, mag auch der Kreis der Pflichtigen 
nach 8. 9 sich mit dem der Pflichtigen nach §. 20 nicht immer decken. 
III. Die Erhebung von Beiträgen setzt stets ein besonderes Verfahren unter Hinzu- 
ziehung der eventuell Verpflichteten voraus. Der Plan der Veranstaltung ist nebst 
einem Nachweise der Kosten offen zu legen. Der Beschluß der Gemeinde wegen Er- 
bebung der Beiträge ist unter der Angabe, wo und während welcher Zeit der Plan zur 
Einsicht offen liegt, in ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß 
Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeichnenden Frist von 
mindestens vier Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen sind." 
Jeder Beschluß über die Erhebung von Beiträgen bedarf der Genehmigung. Zu 
diesem Behufe hat ihn der Gemeindevorstand nebst den dazu gehörigen Vorverhandlungen 
und der Anzeige, ob und welche Einwendungen innerhalb der gestellten Frist erhoben 
sind, dem Bezirks- (Kreis-,Ausschusse einzureichen. Der Beschluß des letzteren ist in 
gleicher Weise wie der der Gemeinde zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen; gegen 
ihn steht der Gemeinde wie den zu den Beiträgen heranzuziehenden Interessenten die 
Beschwerde an den Provinzialrat (Bezirksausschuß) offen.) 
IV. Auf die einzelnen pflichtigen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden sind die 
Beiträge nach Maßgabe der Vorteile umzulegen, welche sie von der Veranstaltung 
haben.* Bis zu welchem Gesamtbetrage überhaupt Beiträge zu einer Veranstaltung 
erhoben werden können, ergiebt sich daraus, daß sie nur „behufs Deckung der 
Kosten für Herstellung und Unterhaltung“ derselben erhoben werden dürfen; die Höhe 
dieser Gesamtkosten bildet also die obere Grenze für den Gesamtbetrag, der durch 
Beiträge aufgebracht werden darf. Ob aber die Gemeinden diese Gesamtkosten ganz 
oder nur teilweise durch Erhebung von Beiträgen decken wollen, ist ihrer freien Beschluß- 
fassung überlassen. Das Gesetz verpflichtet sie, soweit überhaupt, nur zur Erhebung 
von „Beiträgen“ behufs Deckung der Kosten, nicht aber zur Deckung der Kosten durch 
Erhebung von Beiträgen, „und deutet damit an, daß nicht notwendig sämtliche Kosten 
einer Veranstaltung von den“ einen Vorteil aus ihr ziehenden „Grunbdbesitzern u. s. w. 
zu fordern sind“. Andererseits aber steht das Gesetz, weil es die Gemeinden nur zur 
Erhebung von „Beiträgen“ behufs Deckung der Kosten ermächtigt, nicht, wie verschiedent- 
lich angenommen wird, dem entgegen, daß die Gemeinden sämtliche Selbstkosten von den 
beteiligten Grundbesitzern u. s. w. als „Beiträge“ fordern. „Für den Einzelnen ist diese 
Abgabe ein ( Beitrag zu den Gesamtkosten, mag die Summe der Einzelbeträge die 
Gesamtkosten erreichen oder nur einen (Beitrag? zu denselben bilden.“ 
  
1 K. A. G., S. 9, Abs. 2; Ausf. Anw., E# n 
Z. 2, Abs. 1; Komm. Ber. des H. H., . 
314; Adickes, S. 259, Anm. 1. 
Aussf. Anw., a. a. O., Abs. 2. Z. B. wenn 
sich der Kreis der von der Anlage einen Vorteil 
habenden Personen nicht mit einiger Sicherheit 
bessimmen läßt. Stenogr. Ber. des A. H., S 
1971. 
K. A. G., §. 4, Abs. 2; §. 20, Abs. 2; Ausf. 
Anw., Art. 7, Z. 3, Abs. 3. 
* K. A. G., §. 9, Abs. 3. Handelt es sich um 
eine Veranstaltung, die „nur einzelne Grund- 
eigentümer und Gewerbetreibende“ trifft, so tritt 
an Stelle der Bekanntmachung eine Mitteilung 
  
an die Beteiligten. Bis zu welcher Anzahl man 
von einzelnen Grundeigentümern sprechen 
kann, läßt sich nicht allgemein sagen. Nöll, 
S. 23, Anm. 15. 
* K. A. G., §. 9, Abs. 3, letzter Satz, sowie 
Abs. 4—6, u. §. 77. 
* K. A. G., §. 9, Abs. 1, letzter Satz; Ausf. 
Anw., Art. 7. Z. 4, Abs. 2. 
* Die entgegengesetzte Ansicht, welche zuerst 
in dem Komm. Ber. des H. H. (S. 10) fixiert 
wurde, *§ da das Gesetz von Beiträgen 
spreche, die Gesamtkosten von den beteiligten 
Grundeigentümern und Gewerbetreibenden nicht 
gefordert werden dürfen“, folgt also nicht 
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