Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 68.) 263
lichen Verkehrs.“ Rechtlich fehlt es an einem Kriterium für die Unterscheidung zwischen
direkten und indirekten Steuern 1, das Recht selbst schwankt in der Anwendung dieser
Bezeichnungen.? Wir können daher die Begriffe der direkten und indirekten Gemeinde-
steuern für unsere Zwecke lediglich durch Aufzählung der einzelnen Steuerarten bestimmen,
welche nach dem Willen des Gesetzgebers unter jeden derselben fallen sollen.8 Danach
sind indirekte Gemeindesteuern die Verbrauchs-, Lustbarkeits-, Hunde-", Umsatz= und
Luxussteuern, direkte dagegen die Grund-, Gewerbe-, Einkommen-, Miets= und
Wohnungssteuern.5
IV. 1) Jede in einer Gemeinde zur Hebung kommende Steuer muß von allen
zur Entrichtung gesetzlich Verpflichteten erhoben werden.' Befreiungen von den Steuern
sind nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Die Grmeinden sind nicht
befugt, neue Steuerfreiheiten zu schaffen, und jede vertragsmäßige Zusicherung solcher ist
für das öffentliche Recht ohne Bedeutung.8
2) Die Besteuerung soll aber nicht nur eine allgemeine, sondern sie soll auch
eine gleichmäßige sein. Alle zu einer Steuer Verpflichteten sollen prinzipiell auch in
gleicher Weise zu ihr herangezogen werden.
a) Besonders betont ist dieser Grundsatz bei den Vorschriften über die direkten
Gemeindesteuern; auf ihm beruhen sowohl der allgemeine Satz, daß „die direkten Gemeinde-
steuern ... auf alle der Besteuerung unterworfenen Pflichtigen nach festen und gleich-
mäßigen Grundsätzen zu verteilen“ sind, wie auch die Einzelbestimmungen, daß die
Zuschläge zu der Staatseinkommensteuer stets gleichmäßig sein müssen und daß die
Steuern vom Grundbesitz nach gleichen Normen und Sätzen zu verteilen sind.
Zur Abweichung von diesen Vorschriften, d. h. zur Heranziehung Steuerpflichtiger
mit geringeren oder höheren als den regelmäßig zu erhebenden Sätzen sind die Gemeinden
nur in gewissen Fällen ermächtigt: dem ebenerwähnten allgemeinen Satz entspricht
zunächst die allgemeine Ausnahme, daß zur Deckung der Kosten gewisser Veranstaltungen
gewisse Gruppen Steuerpflichtiger oder gewisse räumlich abgegrenzte Teile des Gemeinde-
bezirkes mit Gemeindesteuern stärker oder geringer belastet werden können; im einzelnen
sind ferner die Gemeinden befugt, bei der Grundsteuer die Bauplätze stärker heran-
zuziehen als die übrigen Liegenschaften, bei der Gewerbesteuer unter gewissen Voraus-
setzungen die Besteuerungssätze und Prozente abzustufen, und endlich bei der Einkommen-
steuer Ausländer zeitweilig minder zu belasten.!70 Hier ist nur die allgemeine Ausnahme
zu erörtern:
Voraussetzung für die steuerliche Mehr= oder Minderbelastung einzelner Teile des
Gemeindebezirkes oder einzelner Klassen von Gemeindeangehörigen 11 ist, daß es sich um
Veranstaltungen handelt, die in besonders hervorragendem oder geringem Maße den-
selben zu statten kommen, und daß Beiträge zu diesen Veranstaltungen nicht erhoben
1 Seydel, Bayer. Staatsrecht, II, S. 407;
Nöll, S. 2, Anm. 5, Abs. 2.
1 Die in den Hohenzollernschen Landen
vom Staate erhobene Hundesteuer wird im Etat
der Verwaltung der direkten Steuern, Kap. 4,
Tit. 7, zu den direkten, die im übrigen Staats-
gebiet von den Gemeinden erhobene Hundesteuer
dagegen im K. A. G. zu den indirekten Steuern
gerechnet. Aus der Verschiedenheit der Person
des Hebungsberechtigten kann diese verschiedene
Behandlung derselben Stener nicht hergeleitet
werden. öll, a. a. O.
?* Bgl. auch O. V. G., VI, S. 106; XIV,
S. 54; XVII, S. 21.
K. A. G., 88. 13— 19.
* Grundz., IIA, 5, Abs. 3; Komm. Ber. des
v* Grundz., IIöRB, *# Adickes, S. 311 ff.
* O. V. G., XII. S. 120; Entsch. des R. G.
im Pr. Verw. Bl., VI, S. 64, 80, und in seinen
Entsch. in Civ. S., XII, S. 272 ff.; vgl. auch
Strutz, S. 94, Anm. 3 zu §s. 31. Über den
Erwerb der Steuerfreiheit durch Verjährung
siehe O. V. G., 1, S. 134; V. S. 154, und
VIII, S. 112.
!: K. A. G., #§. 20, Abs. 1; §. 36, Abs. 1
8. 27, Abs. 1.
16 K. A. G., §. 20, Abs. 2; §. 27, Abs. 2;
§§. 31 und 39.
11 In dem Komm. Ber. des A.H., S. 22, „wurde
anerkannt, daß die größere oder geringere Wohl-
habenheit der Gemeindemitglieder einen Unter-
schied nach Klassen im Sinne dieses Absatzes
nicht begründe,. und daher z. B. nicht davon die
Rede sein könne, zur Deckung der Kosten ge-
wisser Schulen diejenigen, deren Angehörige die-
selben hauptsächlich besuchen, im voraus heran-
zuziehen.“