Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 68.) 265
Maßgabe, daß sie dann auch die Steuer seit dem ersten Tage des nach erfolgter Auf-
enthaltsnahme begonnenen Monats nachträglich zu entrichten haben!;
e) für die Forensen, juristischen Personen und die Verbandspersonen, deren Abgaben-
pflicht durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe einschließlich des Berg-
baues bedingt ist?, mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens
oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats.
2) Die Steuerpflicht erlischt:
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Monat, in welchem der
Tod erfolgt ist;
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes, des Sitzes des gewerblichen Unternehmens
oder des Aufenthalts mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder
Aufenthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der
Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden
Monats;
c) bei den unter 1c bezeichneten Steuerpflichtigen durch die Veräußerung des
Grundvermögens bezw. die Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues mit dem Ablaufe des Monats, in
welchem die Veräußerung bezw. Einstellung erfolgt ist.
VI. Die Steuerverfassung der einzelnen Gemeinde wird durch ihre Beschlüsse
im Rahmen des Gesetzes geregelt. Der Erlaß einer besonderen Steuerordnung,
welche der Genehmigung bedarf, ist erforderlich: a) stets bei Einführung neuer und
Veränderung bestehender indirekter Gemeindesteuern, und b) bei Einführung neuer und
Veränderung bestehender direkter Gemeindesteuern, wenn sie nicht in Prozenten der
vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, insbesondere bei der Bauplatzsteuer.
In diesen Steuerordnungen kann auch bestimmt werden, daß die Gemeindevorstände
berechtigt, und dementsprechend die Stenerpflichtigen verpflichtet sein sollen, Auskünfte
über Besteuerungsmerkmale zu erfordern bezw. zu erteilen; durch sie kann die Ver-
anlagungsperiode für besondere Realsteuern auf mehrere Jahre festgesetzt werden"; in
ihnen können endlich Strafen gegen Zuwiderhandlungen bis zu 30 Mark angedroht
werden, welche durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechts-
kraft im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben sind. Einer Bekanntmachung bedürfen
diese Steuerordnungen zu ihrer Gültigkeit, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift,
nicht, jedoch wird niemand verpflichtet sein, einem Gemeindevorstand Auskunft über seine
Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn die den Gemeindevorstand zum Erfordern solcher
Auskünfte ermächtigende Steuerordnung nicht bekannt gemacht ist, oder der Gemeinde-
vorstand seine Befugnis hierzu nicht besonders nachweist.“
VII. Das Aufkommen aller Steuern, besonders auch das der indirekten, ist un-
verkürzt zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden zu verwenden. Die
älteren Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens indirekter Steuern für
1 Vgl. unten §. 82.
: Nur auf Beginn und Ende der Steuer-
Fpflicht dieser Pflichtigen kann sich die Vorschrift
in §. 60, Abs. 2, Z. 1, c beziehen, nicht auch
auf Beginn und Ende der Steuerpflicht der als
Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung beteiligten Per-
sonen, welche in dem a. a. O. in Bezug genom-
menen „§S. 33, Nr. 2“ gleichfalls aufgeführt sind.
Die Steunerpflicht dieser wird nach dem in §. 60
zum Ausdruck gelangten allgemeinen Prinzip
beginnen mit dem ersten Tage des auf den Be-
ginn der Beteiligung folgenden Monats und
enden mit dem ersten Tage des auf das Auf-
bören der Beteiligung folgenden Monats. gl.
über die Entstehung des ungenauen gesetzlichen
Ausdruckes Nöll, S. 204, Anm. 5.
: K. A. G., 8§. 18, 23, Abs. 5 u. 6; §. 27. Bei
Neueinführungen und Veränderungen von grund-
sätzlicher Bedeutung hat noch die Genehmigung
der zuständigen Minister binzuzutreten. §. 77,
Abs. 3, Z. 1.
* K. A. G., §§. 63, 64.
5 K. A. G., §. 82; Ausf. Anw., Art. 50. Der
Strafbescheid des Gemeindevorstandes muß den
Anforderungen des §. 459 der Str. P. O.
entsprechen. Uber die Anfechtung des Straf-
bescheides durch Beschwerde bezw. Antrag auf
richterche Entscheidung vgl. die Ausf. Anw.,
a. a. O.
* Nach der Ausf. Anw., Art. 9, Z. 4 sind die
Steuerordnungen in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen. Eine Vernachlässigung dieser Vor-
schrift kann sie jedoch nicht rechtsungültig machen.
Vgl. Komm. Ber. des H. H., S. 13, und auch
O. V. G., XVII, S. 216; XXV, S. 16.