Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 68.) 265 
Maßgabe, daß sie dann auch die Steuer seit dem ersten Tage des nach erfolgter Auf- 
enthaltsnahme begonnenen Monats nachträglich zu entrichten haben!; 
e) für die Forensen, juristischen Personen und die Verbandspersonen, deren Abgaben- 
pflicht durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe einschließlich des Berg- 
baues bedingt ist?, mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens 
oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats. 
2) Die Steuerpflicht erlischt: 
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Monat, in welchem der 
Tod erfolgt ist; 
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes, des Sitzes des gewerblichen Unternehmens 
oder des Aufenthalts mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder 
Aufenthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der 
Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden 
Monats; 
c) bei den unter 1c bezeichneten Steuerpflichtigen durch die Veräußerung des 
Grundvermögens bezw. die Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von 
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues mit dem Ablaufe des Monats, in 
welchem die Veräußerung bezw. Einstellung erfolgt ist. 
VI. Die Steuerverfassung der einzelnen Gemeinde wird durch ihre Beschlüsse 
im Rahmen des Gesetzes geregelt. Der Erlaß einer besonderen Steuerordnung, 
welche der Genehmigung bedarf, ist erforderlich: a) stets bei Einführung neuer und 
Veränderung bestehender indirekter Gemeindesteuern, und b) bei Einführung neuer und 
Veränderung bestehender direkter Gemeindesteuern, wenn sie nicht in Prozenten der 
vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, insbesondere bei der Bauplatzsteuer. 
In diesen Steuerordnungen kann auch bestimmt werden, daß die Gemeindevorstände 
berechtigt, und dementsprechend die Stenerpflichtigen verpflichtet sein sollen, Auskünfte 
über Besteuerungsmerkmale zu erfordern bezw. zu erteilen; durch sie kann die Ver- 
anlagungsperiode für besondere Realsteuern auf mehrere Jahre festgesetzt werden"; in 
ihnen können endlich Strafen gegen Zuwiderhandlungen bis zu 30 Mark angedroht 
werden, welche durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechts- 
kraft im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben sind. Einer Bekanntmachung bedürfen 
diese Steuerordnungen zu ihrer Gültigkeit, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift, 
nicht, jedoch wird niemand verpflichtet sein, einem Gemeindevorstand Auskunft über seine 
Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn die den Gemeindevorstand zum Erfordern solcher 
Auskünfte ermächtigende Steuerordnung nicht bekannt gemacht ist, oder der Gemeinde- 
vorstand seine Befugnis hierzu nicht besonders nachweist.“ 
VII. Das Aufkommen aller Steuern, besonders auch das der indirekten, ist un- 
verkürzt zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden zu verwenden. Die 
älteren Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens indirekter Steuern für 
  
1 Vgl. unten §. 82. 
: Nur auf Beginn und Ende der Steuer- 
Fpflicht dieser Pflichtigen kann sich die Vorschrift 
in §. 60, Abs. 2, Z. 1, c beziehen, nicht auch 
auf Beginn und Ende der Steuerpflicht der als 
Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung beteiligten Per- 
sonen, welche in dem a. a. O. in Bezug genom- 
menen „§S. 33, Nr. 2“ gleichfalls aufgeführt sind. 
Die Steunerpflicht dieser wird nach dem in §. 60 
zum Ausdruck gelangten allgemeinen Prinzip 
beginnen mit dem ersten Tage des auf den Be- 
ginn der Beteiligung folgenden Monats und 
enden mit dem ersten Tage des auf das Auf- 
bören der Beteiligung folgenden Monats. gl. 
über die Entstehung des ungenauen gesetzlichen 
Ausdruckes Nöll, S. 204, Anm. 5. 
: K. A. G., 8§. 18, 23, Abs. 5 u. 6; §. 27. Bei 
  
Neueinführungen und Veränderungen von grund- 
sätzlicher Bedeutung hat noch die Genehmigung 
der zuständigen Minister binzuzutreten. §. 77, 
Abs. 3, Z. 1. 
* K. A. G., §§. 63, 64. 
5 K. A. G., §. 82; Ausf. Anw., Art. 50. Der 
Strafbescheid des Gemeindevorstandes muß den 
Anforderungen des §. 459 der Str. P. O. 
entsprechen. Uber die Anfechtung des Straf- 
bescheides durch Beschwerde bezw. Antrag auf 
richterche Entscheidung vgl. die Ausf. Anw., 
a. a. O. 
* Nach der Ausf. Anw., Art. 9, Z. 4 sind die 
Steuerordnungen in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen. Eine Vernachlässigung dieser Vor- 
schrift kann sie jedoch nicht rechtsungültig machen. 
Vgl. Komm. Ber. des H. H., S. 13, und auch 
O. V. G., XVII, S. 216; XXV, S. 16.
	        
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