Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

266 Zweiter Abschnitt. (8. 69.) 
bestimmte Zwecke (Kosten der Armenpflege! u. s. w.), sowie über die Verwendung der 
von den Militärpersonen zu entrichtenden Hundesteuer für militärische Zwecke? sind 
sämtlich aufgehoben.“ 
3) Indirekte Gemeindesteuern. 
g. 69. 
aa) Verbrauchssteuern.“ 
Zu der Erhebung von Verbrauchssteuern sind die Gemeinden befugt, soweit sie nicht 
durch reichs- oder landesgesetzliche Vorschriften ausdrücklich beschränkt sind. Dies ist 
in erheblichem Umfange der Fall. 
I. Die reichsrechtlichen Beschränkungen beruhen auf Art. 5, Ziff. 1 und II, 8.7 
des Zollvereinigungsvertrages v. 8. Juli 1867 (B. G. Bl., S. 81) in Verbindung mit 
dem Reichsgesetze v. 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs- 
vertrages (R. G. Bl., S. 109). Danach dürfen 
1) ausländische Erzeugnisse, welche bereits bei der Einfuhr ins Zollgebiet einen 
Zoll von mehr als 3 Mark für 100 Kilogramm zu entrichten haben, mit keinen weiteren 
Abgaben, sei es zu Gunsten des Staates, sei es zu Gunsten der Gemeinden, belastet 
werden. Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung: 
à) auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Fleisch, Fleischwaren, 
Fett, Bier und Branntwein, Gegenstände, die zum größten Teil jetzt durch §. 14 des 
Kommunalabgabengesetzes überhaupt der Kommunalbesteuerung entzogen sind; 
b) auf innere Abgaben, welche auf die weitere Bearbeitung oder auf anderweite 
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen ohne Rücksicht auf ihren Ursprung gelegt werden; 
diesen unterliegen Eingangsgüter auch dann, wenn sie bereits mit einem Eingangszoll 
von mehr als 3 Mark pro 100 Kilogramm belastet sind. 
2) Hinsichtlich der im Zollgebiet erzeugten (d. h. der inländischen und vereins- 
ländischen) Gegenstände ist zunächst jede innere Besteuerung der nur transitierenden unter- 
sagt. Im übrigen dürfen mit kommunalen Verbrauchssteuern, mögen diese in Zuschlägen 
zu den Reichs-(Staats-steuern oder für sich bestehen, allgemein nur folgende zur ört- 
lichen Konsumtion bestimmte Gegenstände: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und 
die der Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, 
Marktoiktualien und Fourage belegt werden. Eine Verbrauchssteuer von Wein ist nur 
in den eigentlichen Weinländern gestattet, zu denen von preußischen Gebieten nur die 
ehemals großherzoglich hessischen, die nassauischen und die bayerischen Landesteile gehören, 
eine Verbrauchssteuer von Branntwein nur in denjenigen Gemeinden, welche schon vor 
Abschluß des Zollvereinigungsvertrages und seitdem ununterbrochen bis zur Gegenwart 
eine solche Abgabe erhoben haben, ohne daß sie ihnen nach Lage der Gesetzgebung unter- 
sagt werden konnte.5 Hinsichtlich der Höhe der kommunalen Verbrauchsabgaben von 
Branntwein, Bier und Wein sind den Gemeinden gewisse Grenzen gezogen: 
a) Die Abgabe von Branntwein darf überhaupt 8,73 Pf. für 1 Liter 50 prozentigen 
Branntweins nicht übersteigen, in der einzelnen Gemeinde darf sie jedoch nur in ihrer 
bisherigen Höhe forterhoben werden; die Erhöhung bestehender kommunaler Branntwein- 
steuern ist ebenso wie die Einführung neuer ausgeschlossen. 
b) Bei der Besteuerung des Bieres darf der Steuersatz 20 Prozent des im Zoll- 
vereinigungsvertrage für die Staatssteuer vereinbarten Maximalsatzes nicht überschreiten; 
  
1 Der Allerh. Erl. v. 24. April 1848 (G. S., 5 K. A. G., §. 13, Abs. 1: §. 14; Ausf. Anw., 
S. 131) z. B. schrieb die Verwendung der Wild- Art. 10; Grundz., IIIA;: Strutz, Kommunal= 
bretsteuer zum Besten der Armenkasse vor. verbände, S. 75 ff.; Kommentar, die Anmer- 
2 Kab. Ordre v. 29. April 1829, Z. 7. kungen zu den §§. 13 u. 14. 
K. A. G., §S. 17. * Ugl. O. V. G., XVII, S. 187. 
(Leidig, S. 305 ff.
	        
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