Ortsgemeinben; das geltende Recht. (8. 69.) 267
der höchste Satz der kommunalen Bierbesteuerung beträgt hiernach für das in eine Ge—
meinde eingeführte Bier 65 Pf. für 1 Hektoliter und für das in einer Gemeinde gebraute
Bier 50 Prozent der nach dem Reichsgesetze v. 31. Mai 1872 (R. G. Bl., S. 153) zu
erhebenden Brausteuer. Soweit in einzelnen Gemeinden schon vor dem Abschlusse des
Zollvereinigungsvertrages und seitdem ununterbrochen bis zur Gegenwart höhere Ab-
gaben vom Biere erhoben worden sind, ist die Forterhebung in dem bisherigen Betrage
zulässig.
c) Soweit die Besteuerung des Weines den Gemeinden gestattet ist, dürfen die
Steuersätze 20 Prozent der im Art. 5 II, §. 2 für die Staatssteuer vereinbarten
Maximalsätze nicht übersteigen; der höchste Steuersatz für Weine beträgt, wenn die
Abgabe ohne Rücksicht auf den Wert des Weines festgesetzt wird, 1 Mark 22 Pf. für
1 Hektoliter und, wenn die Abgabe mit Rücksicht auf den Wert des Weines erhoben
wird, 2 Mark 18 Pf. für 1 Hektoliter. Höhere Abgaben können forterhoben werden,
soweit sie schon vor dem Abschluß des Zollvereinigungsvertrages und seitdem ununter-
brochen bis zur Gegenwart erhoben worden sind.
Für alle kommunalen Verbrauchssteuern gilt endlich der allgemeine Grundsatz, daß
die sämtlichen vereinsländischen Erzeugnisse der betreffenden Art gleichmäßig besteuert
werden müssen. Hiernach sind z. B. Befreiungen des im Bezirke der besteuernden Ge-
meinde gebrauten Bieres, des für den Haushaltungsbedarf geschlachteten Viehs, bezw.
des hiervon verwendeten Fleisches, des dort gebackenen Brotes und des selbsthergestellten
Obstweines nicht zulässig.
Durch diese Vorschriften hat das Reich die Finanzgewalt der Gemeinden hinsichtlich
der Erhebung indirekter Steuern beschränkt. Den Einzelstaaten ist es jedoch vorbehalten
geblieben, noch weitere Einzelbestimmungen über die Gestattung oder Nichtgestattung
reichsgesetzlich zulässiger Verbrauchsabgaben zu erlassen. Hiervon hat Preußen Gebrauch
gemacht.
II. Die landesgesetzlichen Schranken des Rechtes der Gemeinden, Verbrauchssteuern
zu erheben, enthält §. 14 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit dem durch
ihn aufrecht erhaltenen Gesetze, betreffend die Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer
v. 25. Mai 1873 (G. S., S. 222).
1) Das letztgenannte Gesetz, welches sich nur auf diejenigen Städte bezieht, in denen
zur Zeit seiner Emanation die staatliche Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wurde,
ermächtigte dieselben, unter Aufhebung dieser Steuern als Staatsabgaben, die Schlacht-
steuer als Gemeindeabgabe fortzuerheben.: Von dieser Befugnis haben einige Gemeinden
Gebrauch gemacht, und diese, aber auch nur sie, sind heute noch befugt, im Geltungs-
gebiete dieses Gesetzes eine kommunale Schlachtsteuer zu erheben.? Die Forterhebung
dieser Gemeindesteuer ist an eigentümliche Voraussetzungen geknüpft:
a) Die die Beibehaltung der Schlachtsteuer betreffenden Gemeindebeschlüsse und
die zu ihrer Ausführung notwendigen örtlichen Schlachtsteuerregulative bedürfen der
Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen. Die Gemeindebeschlüsse
bedürfen von drei zu drei Jahren der Erneuerung dergestalt, daß gegen den über-
einstimmenden Beschluß des Magistrats (in der Rheinprovinz des Bürgermeisters)
und der städtischen Vertretung die Schlachtsteuer nicht beibehalten werden darf. Auch
die Regierung hat von drei zu drei Jahren das Bedürfnis der Beibehaltung dieser
Steuer zu prüfen und über das Resultat der Prüfung dem Landtage bei seinem nächsten
Zusammentritt Vorlage zu machen.
b) Eine Erhöhung der Schlachtsteuersätze über den Betrag hinaus, welchen sie in
jerer einzelnen Stadt, einschließlich des Gemeindezuschlages, am 1. Jan. 1875 ausmachten,
und ebenso eine Wiedererhöhung inzwischen herabgesetzter Steuersätze darf nur durch
Gesetz erfolgen. Ermäßigungen der Stenersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von
der Schlachtsteuer und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr erleichternde, oder die
Zuständigkeit der städtischen Behörden betreffende Anderungen der wegen der Schlacht-
1 Ges. von 1873, §. 1. Aachen und Burscheit. Mot. z. K. A. G., S. 47,
2 Es sind dies die Städte: Posen, Gnesen, zu §. 10 des Entw.
Breslau, Potsdam, Koblenz, Ehrenbreitstein, Ges. von 1873, §. 2, Abs. 1, 2, 4, 5.