Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 69.) 269 
in ihren Sätzen erhöht werden pürfen. Gestattet ist die Beibehaltung bestehender 
Steuern auf den Verbrauch der ebenbezeichneten Gegenstände, insbesondere können 
hiernach auch Mahl- und Schlachtsteuern in denjenigen Gemeinden, auf welche das 
Gesetz v. 25. Mai 1873 keine Anwendung findet, im bisherigen Umfange forterhoben 
werden. 1 
III. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt, wenn das belastete Objekt außerhalb 
des Gemeindebezirkes produziert oder für den Verbrauch hergerichtet wird, bei seiner 
Einbringung in den Gemeindebezirk, so bei Wildbret, Kartoffeln, Getreide, sonst in 
einem bestimmten Stadium der Produktion oder der Herrichtung des Gegenstandes zum 
Gebrauch, so beim Mahlen des Mehles, beim Schlachten des Viehes, beim Brauen des 
Bieres, beim Brennen des Branntweins u. s. w. Verpflichtet zur Entrichtung der 
Verbrauchsabgabe ist jeder, der das betreffende Objekt in den Gemeindebezirk einführt, 
oder innerhalb desselben die fragliche wirtschaftliche Handlung vornimmt.? 
  
wollen, bei denen eine Versendung von Ort zu 
Ort stattfinden könne, nicht dagegen an Stoffe 
wie Gas gedacht, bei denen eine soche nicht in 
Frage komme. Sie halten eine Gassteuer in 
zerbindung mit einer solchen auf elektrisches 
Licht für zulässig. Für Petroleum ist die ver- 
schiedene Beantwortung der Frage übrigens ohne 
praktische Bedeutung, da dieses schon wegen des 
auf ihm lastenden Eingangszolles von 6 Mark 
pro 100 Kilegramm (Nr. 29 des Zolltarifes v. 
24. Mai 1885 (R. G. Bl., S. 1111) nicht mehr 
mit kommunalen Verbrauchsabgaben belegt wer- 
den darf (oben S. 266). 
Milch und Reis, deren Erwähnung Schwartz 
(Anm. 1 zu §. 14) in §. 14 des K. A. G. ver- 
mißt, dürfen schon deshalb nicht von den Ge- 
meinden besteuert werden, weil sie nicht zu den 
in Art. 5, Z. II, S. 7, Abs. 2 u. 3 a. a. O. auf- 
gezählten Gegenständen gehören. Auf Reis lastet 
überdies ein Eingangszoll von 4 Mark pro 100 
Kilogramm (Nr. 25 '8 des genannten Zolltarifs). 
1 Es sind dies alle Gemeinden, in welchen 
1873 die Mahl= und Schlachtsteuer nicht für 
den Staat erhoben wurde. Mahl= und Schlacht- 
steuern außerhalb des Geltungsgebietes des Ges. 
von 1873 werden gegenwärtig in einigen Städten 
Hannovers und in einer größeren Anzahl Ge- 
meinden Hessen= Nassaus erhoben, und zwar 
sind diese kommunalen Schlachtsteuern nicht den 
Beschränkungen des Ges. von 1873 unterworfen. 
Die Befreiungen der Militärspeiseeinrichtungen 
und ähpnlicher Anstalten (vgl. oben S. 268, 
Anm. 3) finden auch hier statt. 8. 11 der Vdg. 
v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). 
: And. Ans. Leidig, S. 305. Derselbe 
will zu den Verbrauchsabgaben nur die Ein- 
wohner, die sich länger als drei Monate im 
Gemeindebezirke aufhaltenden Fremden und 
die Militärpersonen (letztere wegen der aus- 
drücklichen Bestimmung in §. 11 der Vdg. v. 
22. Dez. 1868 (B. G. Bl., S. 57 1) eranziehen 
S Sept 1867 IG. S., S. 1648 ziehen, 
nicht dagegen Forensen, Verbandepersonen und 
erst kürzere Zeit in der Gemeinde aufhaltsame 
  
Fremde. Von den anderen, im folgenden §. zu 
esprechenden indirekten Abgaben, den Lustbar- 
keits- und Luxussteuern, will er auch die Militär= 
personen freilassen (S. 302). Wegen der Militär- 
personen kann jetzt hinsichtlich aller dieser Abgaben 
kein Zweifel mehr herrschen: sie alle sind nach dem 
K. A. G. indirekte Steuern, und daher müssen 
zu ihnen Militärpersonen „gleich anderen Ge- 
meindeeinwohnern beitragen“ (F. 11, a. a. O.). 
Ebenso sind auch Forensen und Neuanziehende und 
zwar letztere ohne Rücksicht auf die Zeit ihres Auf- 
enthaltes, steuerpflichtig. Diese Steuern sollen 
eben an bestimmte Gegenstände oder Handlungen 
geknüpft sein; zahlen muß man sie nicht, wie die 
persönlichen Gemeindeabgaben, weil man Unter- 
than der Gemeinde ist, sondern lediglich deshalb, 
weil man diese Gegenstände im Gemeindebezirke 
besitzt oder weil man diese Handlungen im Ge- 
meindebezirke vornimmt. §. 8 des Freizügigkeits- 
g#sm#utzes v. 1. Nov. 1867, nach welchem Neuanziehende 
erst dann zu Gemeindelasten herangezogen werden 
können, wenn sie sich länger als drei Monate 
im Gemeindebezirke aufhalten, schützt die Neu- 
anziehenden nicht gegen Belastung mit indirekten 
Steuern: Gemeinveabgaben im Sinne des F. 8 
a. a. O. heißt zweifellos Abgaben, die den „Ge- 
meindeeinwohnern“ als solchen obliegen, d. h. 
ibre Person bezw. ihr Einkommen erfassen, be- 
zieht sich aber nicht auf Abgaben realen Cha- 
rakters, Verbrauchs= und andere indirekte Steuern. 
Alle Gesetze, welche gewisse Personenkategorien, 
Militärpersonen (Vdg. v. 23. Sept. 1867), 
Staatsbeamte, Geistliche, Lehrer (Ges. v. 11. Juli 
1822 (G. S., S. 184] und Vdg. v. 23. Sept. 
1867) für steuerfrei erklären, befreien sie immer 
nur von den rein persönlichen Abgaben. „Zu 
den indirekten Gemeindeabgaben muß aber ein 
jeder und auch die von den direkten Gemeinde- 
beiträgen befreiten Personen beitragen“ (§. 12 
des Ges. v. 1822). Derselben Ansicht v. Reitzen- 
stein, „Gemeindesteuern“, in v. Stengels Wör- 
terbuch, II, S. 526, §. 6; wohl auch Nöll, 
- und G. Meyer, Verw. R., II, S. 302 
u. 292. «
	        
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