Ortsgemeinden; das geltende Recht.
(§5. 72.) 275
d) die dem Reiche 1, dem preußischen Staate, den Provinzen, den Kreisen, den
Gemeinden und anderen kommnnalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude,
sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind?;
e) die Brücken, Kunststraßen, Schienenwege und Eisenbahnen, sowie die schiffbaren
Kanäle 2, welche mit staatlicher Genehmigung zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind;
f) die Deichanlagen der Deichverbände, die im öffentlichen Interesse staatlich unter
Schau gestellten Privatdeiche und die im öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen
der Ent= und Bewässerungsverbände";
8) Universitäts= und andere zum öffentlichen Unterrichte bestimmte Gebäude;
U) die Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten
Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen
Religionsgesellschaften?;
lichen und Lehrer zu Staats= und Gemeinde-
lasten v. 5. Juli 1856 geworden sind; pgl.
St. O. hann., §. 13 u. 16; L. G. O. hann.,
§. 64 u. 66, und dazu v. Brauchitsch, Ergzbd.
f. Hannover, S. 81 ff., Anm. 11. — Die im
Vorangehenden nicht genannten Gemeindegesetze
enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen
über die Befreiung der Dienstgrundstücke der
Geistlichen u. s. w.
Zu den Dienstgrundstücken sind alle diejenigen
Grundstücke zu rechnen, welche einen Teil der
Dotation für das betreffende Amt bilden. In
welcher Beziehung das Amt zu der Gemeinde
steht, in der die Dienstländereien bezw. Dienst-
gebäude belegen find, ist gleichgültig. Ebenso ist
es gleichgültig, ob der Geistliche das Grundstück
durch Selbstbewirtschaftung oder Verpachtung
nutzt. rtel, St. O., S. 101; Marci-
nowski, St. O., S. 36.
1 §. 1 des R. G. v. 25. Mai 1873 (R. G.
Bl., S. 113). Ausf. Anw., Art. 16, Z. l, e.
: Was unter „zu einem öffentlichen Dienste
oder Gebrauche bestimmt“ zu verstehen ist, sagt
das Gesetz nicht näher. ie Widmung einer
Anlage zu solchem Zwecke braucht jedenfalls nicht
durch ausdrückliche Willenserklärung des Eigen-
tümers oder Gesetzgebers zu erfolgen, sie kann
sich aus der Natur der Sache von selbst er-
geben. Als „zu einem öffentlichen Dienste be-
stimmt“ erscheinen alle Anlagen, Gebäude u. s. w.,
welche thatsächlich der Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben dienen. Von einem „nffentlichen Ge-
brauche“ kann da gesprochen werden, wo der
Gebrauch grundsätzlich — wenn auch nur unter
gewissen Boraussetzungen, z. B. Zahlung eines
Eintrittsgeldes bei Sesah von Museen — jeder-
mann gestattet ist. O. V. G., I. S. 100. Sollen
Grundstücke oder Gebäude die Grundsteuer-
befreiung genießen, so müssen sie unmittel-
bar dem öffentlichen Dienste oder Gebranche
ewidmet sein. O. V. G., 1, S. 98, 99; II,
. 28, 133. Grundstücke, die nur mittelbar
einem öffentlichen Zwecke dienen, wie besonders
Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der
Beamten, genießen die Befreiung nicht (K. A. G.,
s. 24, Abs. 2; Ausf. Anw., Art. 16, Z. 1, a).
Ebenso darf die Bestimmung zum öffentlichen Ge-
brauche, wenn sie Steuerfreiheit begründen soll,
keine lediglich zufällige sein, andererseits braucht
sie aber auch nicht das Grundstück ganz und in
allen seinen Teilen ergreifen; auch ein Grundstück,
welches dem Besitzer einen kleinen Reinertrag ab-
wirft, kann steuerfrei bleiben, wenn es nur seiner
Hauptbestimmung nach öffentlichen Zwecken
dient, z. B. ein öffentlicher Park, welcher eine
Gras= und Holznutzung zuläßt. O. V. G., III,
S. 25, 31. Grundstücke dagegen, welche verhältnis-
mäßig erhebliche Erträge abwerfen, haben, falls
nicht das Gegenteil erwiesen wird, die Präsum-
tion für sich, daß sie Erwerbszwecken dienen, und
sind daher steuerpflichtig. O. V. G., IV, S. 21.
Ist nur ein Teil eines Grundstücks zum öffent-
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt, so
kommt die Steuerfreibeit nur diesem Teile zu.
K. A. G., §. 24, Abs. 3.
Nach diesen Gesichtspunkten hat das O. V. G.
für steuerfrei erklärt: Artillerieschießplätze und
fiskalische Exerzierplätze (II, S. 23; VIII.
S. 150); die Haffe an der Ostseeküste, Kanal=
dämme und fiskalische Schleusenetablissements
(III. S. 24 ff.; die bei v. Brauchitsch, II, zu
§. 17 d. Kr. O. citierte Entscheidung v. 19. Sept.
1877, Nr. 2239 — nicht dagegen sind steuer-
frei Weidenpflanzungen an Strömen, sogen.
Kämpen II, S. 91) —); die Baumschulen, deren
Stämme zur Bepflanzung einer Chaussee dienen
(VII, S. 162); die Pferdeställe und Reitbahnen
der Landgestüte, die als Aufenthalt der Zucht-
pferde öffentlichen Zwecken dienen (nicht dagegen
sind abgabenfrei die den Gestütsverwaltungen zur
landwirtschaftlichen Nutzung überwiesenen sogen.
Vorwerke (IV, S. 63)). Bezüglich der Anlan-
dungen zwischen Strombauten (Buhnenwerken)
ogl. VIII, S. 57. Als abgabenpflichtig sieht
das O. B. G. an: Bahnhofögebäude Güter-
schuppen und andere dem Gewerbebetriebe
dienende Gebäude der Staatseisenbahnverwal=
tung (II, S. 129; IV, S. 11); nur die Schienen-
wege sind frei nach e des Textes. Abgaben-
pflichtig sind die Grundstücke der königl. Por-
zellanmanufaktur in Berlin, welche ein gewerb-
liches Etablissement des Staates ist (XI, S. 58).
2 Als notwendige Zubehörungen zu den Ka-
nälen sind auch die Kanaldämme befreit. O. V.
G., III, S. 31.
Die im öffentlichen Interesse unterhaltenen
Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände
sind auf Antrag der Abgeordneten Hansen und
Jürgensen in das Gesetz ausgenommen, um die
schleswig holsteinischen Wasserlösungsverbände
den Deichverbänden gleichzustellen. Stenogr.
*v•½8 des A. H. 1892/93, S. 2020, 2298 ff.,
2499.
* Vgl. Nöll, S. 55, Anm. 12 u. 13; Strutz,
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