Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. 
(§5. 72.) 275 
d) die dem Reiche 1, dem preußischen Staate, den Provinzen, den Kreisen, den 
Gemeinden und anderen kommnnalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, 
sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind?; 
e) die Brücken, Kunststraßen, Schienenwege und Eisenbahnen, sowie die schiffbaren 
Kanäle 2, welche mit staatlicher Genehmigung zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind; 
f) die Deichanlagen der Deichverbände, die im öffentlichen Interesse staatlich unter 
Schau gestellten Privatdeiche und die im öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen 
der Ent= und Bewässerungsverbände"; 
8) Universitäts= und andere zum öffentlichen Unterrichte bestimmte Gebäude; 
U) die Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten 
Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen 
Religionsgesellschaften?; 
  
lichen und Lehrer zu Staats= und Gemeinde- 
lasten v. 5. Juli 1856 geworden sind; pgl. 
St. O. hann., §. 13 u. 16; L. G. O. hann., 
§. 64 u. 66, und dazu v. Brauchitsch, Ergzbd. 
f. Hannover, S. 81 ff., Anm. 11. — Die im 
Vorangehenden nicht genannten Gemeindegesetze 
enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen 
über die Befreiung der Dienstgrundstücke der 
Geistlichen u. s. w. 
Zu den Dienstgrundstücken sind alle diejenigen 
Grundstücke zu rechnen, welche einen Teil der 
Dotation für das betreffende Amt bilden. In 
welcher Beziehung das Amt zu der Gemeinde 
steht, in der die Dienstländereien bezw. Dienst- 
gebäude belegen find, ist gleichgültig. Ebenso ist 
es gleichgültig, ob der Geistliche das Grundstück 
durch Selbstbewirtschaftung oder Verpachtung 
nutzt. rtel, St. O., S. 101; Marci- 
nowski, St. O., S. 36. 
1 §. 1 des R. G. v. 25. Mai 1873 (R. G. 
Bl., S. 113). Ausf. Anw., Art. 16, Z. l, e. 
: Was unter „zu einem öffentlichen Dienste 
oder Gebrauche bestimmt“ zu verstehen ist, sagt 
das Gesetz nicht näher. ie Widmung einer 
Anlage zu solchem Zwecke braucht jedenfalls nicht 
durch ausdrückliche Willenserklärung des Eigen- 
tümers oder Gesetzgebers zu erfolgen, sie kann 
sich aus der Natur der Sache von selbst er- 
geben. Als „zu einem öffentlichen Dienste be- 
stimmt“ erscheinen alle Anlagen, Gebäude u. s. w., 
welche thatsächlich der Erfüllung öffentlicher Auf- 
gaben dienen. Von einem „nffentlichen Ge- 
brauche“ kann da gesprochen werden, wo der 
Gebrauch grundsätzlich — wenn auch nur unter 
gewissen Boraussetzungen, z. B. Zahlung eines 
Eintrittsgeldes bei Sesah von Museen — jeder- 
mann gestattet ist. O. V. G., I. S. 100. Sollen 
Grundstücke oder Gebäude die Grundsteuer- 
befreiung genießen, so müssen sie unmittel- 
bar dem öffentlichen Dienste oder Gebranche 
ewidmet sein. O. V. G., 1, S. 98, 99; II, 
. 28, 133. Grundstücke, die nur mittelbar 
einem öffentlichen Zwecke dienen, wie besonders 
Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der 
Beamten, genießen die Befreiung nicht (K. A. G., 
s. 24, Abs. 2; Ausf. Anw., Art. 16, Z. 1, a). 
Ebenso darf die Bestimmung zum öffentlichen Ge- 
brauche, wenn sie Steuerfreiheit begründen soll, 
keine lediglich zufällige sein, andererseits braucht 
sie aber auch nicht das Grundstück ganz und in 
allen seinen Teilen ergreifen; auch ein Grundstück, 
welches dem Besitzer einen kleinen Reinertrag ab- 
  
wirft, kann steuerfrei bleiben, wenn es nur seiner 
Hauptbestimmung nach öffentlichen Zwecken 
dient, z. B. ein öffentlicher Park, welcher eine 
Gras= und Holznutzung zuläßt. O. V. G., III, 
S. 25, 31. Grundstücke dagegen, welche verhältnis- 
mäßig erhebliche Erträge abwerfen, haben, falls 
nicht das Gegenteil erwiesen wird, die Präsum- 
tion für sich, daß sie Erwerbszwecken dienen, und 
sind daher steuerpflichtig. O. V. G., IV, S. 21. 
Ist nur ein Teil eines Grundstücks zum öffent- 
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt, so 
kommt die Steuerfreibeit nur diesem Teile zu. 
K. A. G., §. 24, Abs. 3. 
Nach diesen Gesichtspunkten hat das O. V. G. 
für steuerfrei erklärt: Artillerieschießplätze und 
fiskalische Exerzierplätze (II, S. 23; VIII. 
S. 150); die Haffe an der Ostseeküste, Kanal= 
dämme und fiskalische Schleusenetablissements 
(III. S. 24 ff.; die bei v. Brauchitsch, II, zu 
§. 17 d. Kr. O. citierte Entscheidung v. 19. Sept. 
1877, Nr. 2239 — nicht dagegen sind steuer- 
frei Weidenpflanzungen an Strömen, sogen. 
Kämpen II, S. 91) —); die Baumschulen, deren 
Stämme zur Bepflanzung einer Chaussee dienen 
(VII, S. 162); die Pferdeställe und Reitbahnen 
der Landgestüte, die als Aufenthalt der Zucht- 
pferde öffentlichen Zwecken dienen (nicht dagegen 
sind abgabenfrei die den Gestütsverwaltungen zur 
landwirtschaftlichen Nutzung überwiesenen sogen. 
Vorwerke (IV, S. 63)). Bezüglich der Anlan- 
dungen zwischen Strombauten (Buhnenwerken) 
ogl. VIII, S. 57. Als abgabenpflichtig sieht 
das O. B. G. an: Bahnhofögebäude Güter- 
schuppen und andere dem Gewerbebetriebe 
dienende Gebäude der Staatseisenbahnverwal= 
tung (II, S. 129; IV, S. 11); nur die Schienen- 
wege sind frei nach e des Textes. Abgaben- 
pflichtig sind die Grundstücke der königl. Por- 
zellanmanufaktur in Berlin, welche ein gewerb- 
liches Etablissement des Staates ist (XI, S. 58). 
2 Als notwendige Zubehörungen zu den Ka- 
nälen sind auch die Kanaldämme befreit. O. V. 
G., III, S. 31. 
Die im öffentlichen Interesse unterhaltenen 
Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände 
sind auf Antrag der Abgeordneten Hansen und 
Jürgensen in das Gesetz ausgenommen, um die 
schleswig holsteinischen Wasserlösungsverbände 
den Deichverbänden gleichzustellen. Stenogr. 
*v•½8 des A. H. 1892/93, S. 2020, 2298 ff., 
2499. 
* Vgl. Nöll, S. 55, Anm. 12 u. 13; Strutz, 
18“7
	        
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