Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Vorwort. 
Die vierte Auflage des von Rönneschen Staatsrechts der Preußischen Monarchie, 
für welche nach dem dem ersten, 1881 erschienenen Bande vorausgeschickten Vorworte 
ein Umfang von fünf Bänden in Aussicht genommen war, ist bis jetzt unvollendet 
geblieben. Im Hinblick auf die damals bevorstehenden Veränderungen in der Gesetz- 
gebung schloß von Rönne sein Werk mit dem 1884 erschienenen vierten Bande vor- 
läufig ab und stellte das Erscheinen des fünften Bandes, welcher das Verfassungs- 
und Verwaltungsrecht der preußischen Kommunalverbände enthalten sollte, erst später 
in Aussicht. Leider ist es dem um die Kenntnis des preußischen Staats= und Ver- 
waltungsrechtes hochverdienten Manne jedoch nicht mehr vergönnt gewesen, sein 
Versprechen einzulösen; der Tod hat ihn seinen Arbeiten entrissen. 
Die Bedenken, welche von Rönne zu Anfang der achtziger Jahre veranlaßt 
haben, von einer Bearbeitung der gedachten Rechtsdisziplin Abstand zu nehmen, sind 
inzwischen gehoben. Die damals in Aussicht stehende Reformgesetzgebung ist seither 
durchgeführt. Auch in den westlichen Provinzen und den neuerworbenen Landesteilen 
ist mit dem ständischen Prinzipe gebrochen; die moderne Kreis= und Provinzial- 
verfassung der östlichen Provinzen ist allmählich auf den ganzen Staat ausgedehnt, 
nur in Posen und in den Hohenzollernschen Landen haben sich noch Reste der alten 
ständischen Verfassung erhalten. Die früher vielfach sehr unklaren, teils durch lokales 
Herkommen, teils durch einzelne zerstreute Rechtsvorschriften bestimmten kommunalen 
Verhältnisse des platten Landes in den östlichen Provinzen haben durch eine neue 
Landgemeindeordnung, welche dann auch auf Schleswig-Holstein ausgedehnt worden 
ist, eine einheitliche gesetzliche Grundlage erhalten. Endlich hat das Kommunal= 
abgabenwesen, welches bis vor kurzem in den einzelnen Landesteilen sehr verschieden 
und höchst unvollkommen geregelt war, neuerdings eine einheitliche und umfassende 
gesetzliche Kodifikation erfahren. Größere gesetzliche Umwälzungen sind für die nächste 
Zeit auf dem in Betracht kommenden Rechtsgebiete nicht zu erwarten. Auch die 
von der Regierung in Aussicht genommene Landgemeindeordnung für Hessen-Nassau, 
welche durch Beseitigung mehrerer älterer, aus vorpreußischer Zeit stammender Ge- 
setze in erheblichem Maße zu einer gleichheitlicheren Gestaltung unseres, für einen 
Einheitsstaat noch immer überaus buntscheckigen Gemeindeverfassungsrechts beitragen 
wird, dürfte voraussichtlich prinzipielle Neuerungen nicht enthalten. Der Zeitpunkt 
für eine Bearbeitung des Rechts der preußischen Kommunalverbände scheint also 
gekommen. 
Daß aber auch außerhalb des Rahmens des von Rönneschen Staatsrechts ein 
Bedürfnis nach einer solchen vorhanden ist, braucht wohl kaum erwähnt zu werden, 
da zur Zeit keine einzige Arbeit existiert, welche das geltende Recht umfassend und 
erschöpfend zur Darstellung bringt. Die wenigen vorhandenen systematischen Dar- 
stellungen beschäftigen sich durchweg nur mit einzelnen Arten der Kommunalverbände,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.