Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.) 
2) Kommanditgesellschaften auf Altien!, 
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3) Berggewerkschaften älteren wie neueren Rechts?, 
4) eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mit- 
glieder hinausgeht 3, insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden", 
  
Früher begriff man steuerrechtlich unter den 
juristischen Personen auch die Aktiengesellschaften, 
besonders thaten dies die älteren Gemeinde- 
gesetze, welche die juristischen Personen für steuer- 
pflichtig erklärten. Vgl. Herrfurth und Nöll, 
Kommentar zum Ges. v. 27. Juli 1885, Anm. 3 
zu §. 1. Dies ist wichtig für die Auslegung 
der älteren Gemeindeeinkommensteuerregulative, 
s. Entsch. des O. V. G. im Pr. V. Bl., XII, 
S. 167. u. XIV, S. 135. 
1 Art. 173, a. a. O. 
2 8. 94 des Allg. Dergel, v. 24. Juni 1865 
(G. S., S. 705). Das K. A. G. macht ebenso 
wie das Ges. v. 27. Juli 1885 keinen Unterschied 
zwischen den z. Z. des Berggesetzes bereits be- 
stehenden Berggewerkschaften (älteren Rechts) 
und den erst später geschaffenen (neueren Rechts), 
es trifft aber nur eigentliche Berggewerk- 
schaften, nicht bloße Berggesellschaften. 
O. V. G., VIII, S. 27. 
2 Hierunter fallende Erwerbs= und Wirt- 
schaftegemossenschaften sind in §. 1 des R. G. 
v. 1. Mai 1889 (R. G. Bl., S. 55) aufgezählt. 
Bgl. Nöll, S. 91, Anm. 31. Von diesen sind 
nur diejenigen steuerpflichtig, deren Geschäfts- 
betrieb Üüber den Kreis ihrer Mitglieder hinaus- 
geht. Dies ist nicht schon dann anzunehmen, 
wenn die Genossenschaft überhaupt mit Nicht- 
mitgliedern in Geschäftsverkehr tritt, sondern 
erst dann, wenn sie Nichtmitglieder an denjenigen 
Zwecken teilnehmen läßt, zu deren Erreichun 
sie errichtet ist. O. V. G., XIV, S. 158; XV, 
S. 113; vgl. auch O. V. G., XXV, S. 57. 
Konsumvereine werden z. B. nicht schon deshalb 
steuerpflichtig, weil der gemeinschaftliche Ein- 
kauf von Lebensmitteln im Großen bei Nicht- 
mitgliedern erfolgt, sondern erst dann, wenn sie 
die Einkäufe en détail an Nichtmitglieder ver- 
kaufen; Rohstoffvereine werden nicht durch den 
Einkauf der Rohstoffe bei Nichtmitgliedern, 
wohl aber durch den Einkauf solcher auch für 
Nichtmitglieder steuerpflichtig; Magazinvereine 
und Produktivgenossenschaften werden nicht durch 
den Verkauf von Waren und Produkten an 
Nichtmitglieder steuerpflichtig, wohl aber dadurch, 
daß sie Waren von Nichtmitgliedern in das 
Magazin aufnehmen oder zum Zwecke des Ver- 
kaufs ankaufen. Vgl. hierüber, besonders auch 
über Vorschuß= und Kreditvereine sowie über 
die verschiedene Behandlung der Winzer-, Mol- 
kerei= u. s. w. genossenschaften und der sogen. 
reinen Produktivgenossenschaften Nöll, S. 92 ff., 
Anm. 32—35 (daselbst auch zahlreiche Nachweise 
aus der Judikatur des O. V. G.); auch Fuisting, 
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Anm. 5 
—10 zu §F. 1. und Ausf. Anw. zum Eink. St. G. 
v. 5. Aug. 1891, Tl. I, Art. 26, Z. 3. — Voraus- 
setzun fü# die Steuerfreiheit eingetragener Ge- 
nossenschaften ist, daß die Beschränkung des Ge- 
schäftsbetriebes auf den Kreis der Genossen- 
schaftsmitglieder nicht nur eine statutenmäßige 
ist, sondern daß sie auch thatsächlich innegehalten 
  
wird; jedoch soll durch ein nur geringfügiges, un- 
beabsichtigtes oder ohne Wissen und Verschulden 
der kompetenten Vertretungsorgane etwa durch 
einzelne Genossenschaftsmitglieder bewirktes Aus- 
dehnen des Geschäftskreises nach den Entschei- 
dungen des O. V. G. die Steuerpflicht noch nicht 
begründet werden. Vgl. O. V. G., XV, S. 112 
u. 116; Pr. V. Bl., IX, S. 58, 113 u. 386. 
* Nicht alle Konsumvereine mit offenem 
Laden sind steuerpflichtig, sondern nur diejenigen, 
welche eingetragene Genossenschaften 
sind. Die besondere Hervorhebung der „Kon- 
sumvereine mit offenem Laden“ bedeutet 
nach dem Willen des Gesetzgebers, daß diese 
Konsumvereine — vorausgesetzt ihre Eintragung 
ins Genossenschaftsregister — ohne weitere Nach- 
forschung nach dem Umfange ihres Geschäfts- 
kreises der Steuerpflicht unterworfen sind; der 
offene Labden ist eine praesumptio juris et de 
jure dafür, daß der Geschäftskreis dieser Kon- 
sumvereine über den Kreis ihrer Mitglieder 
hinausgeht. Vgl. Ausf. Anw., Art. 28, Z. 1, c; 
Komm. Ber. des A. H., S. 44; auch schon Art. 26 
der Ausf. Anw. zum Eink. St. G. Genossenschaft- 
liche, nicht eingetragene Konsumvereine sind nicht 
steuerpflichtig, Konhumvereine dagegen, die den 
Charakter von Aktiengesellschaften oder juristischen 
Personen (§. 1, Z. 5 des Eink. St. Ges.) haben, 
sind ohne weitere Voraussetzungen steuerpflichtig. 
Ein offener Laden nach der Begriffsbestim- 
mung des O. V. G. (Entsch. in Steuersachen, 
I. S. 300) ist „ein Verkaufslokal, in welchem die 
zur Abgabe an etwa erscheinende Käufer vor- 
handenen Warenvorräte im Kleinverkehr an 
die Eintretenden ohne vorherige Bestel- 
lung und ohne daß ein physisches Hinder- 
nis fur den Eintritt“, z. B. ein Verschluß „be- 
steht, durch in dem Laden angestellte, ohne wei- 
teres zu den gewöhnlichen Verkäufen und 
Empfangnahmen legitimierte Personen (Art. 50 
des H. G. B.) abgegeben werden“. Diese Be- 
griffsbestimmung ist auch von der Regierung in 
der Ausf. Anw., Art. 26, Z. 1, c. Abs. 2, als maß- 
gebend anerkannt. In dem Finanzministerium 
faßte man früher den Begriff des offenen Ladens 
bedeutend weiter — vgl. den Erlaß des Finanz- 
ministers v. 5. Aug. 1885, II, 7801, abgedr. 
bei Fuisting, Komm. z. Eink. St. G. (1. Aufl.), 
S. 117, Anm. 23 — und verstand darunter 
wohl jedes Lokal, welches nach seiner allgemeinen 
Beschaffenheit oder nach der üblichen Art der 
Geschäftsführung zum Verkaufe von Waren an 
das Publikum diente, also auch die Geschäfts- 
lokale der Grossisten, in welchen keine Waren 
zum Verkaufe bereit liegen. Unter die vom 
O. V. G. gegebene Definition, welche allein den 
allgemeinen Anschauungen und dem allgemeinen 
Sprachgebrauche entspricht, fallen letztere nicht; 
gleichgültig ist aber auch nach ihr die Lage, die 
äußere Ausstattung (Schaufenster, Reklame- 
schilder u. s. w.) des Lokals. Vgl. Strutz in 
der 1. Aufl., S. 86, Anm. 12; auch Simon,
	        
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