Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.)
2) Kommanditgesellschaften auf Altien!,
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3) Berggewerkschaften älteren wie neueren Rechts?,
4) eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mit-
glieder hinausgeht 3, insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden",
Früher begriff man steuerrechtlich unter den
juristischen Personen auch die Aktiengesellschaften,
besonders thaten dies die älteren Gemeinde-
gesetze, welche die juristischen Personen für steuer-
pflichtig erklärten. Vgl. Herrfurth und Nöll,
Kommentar zum Ges. v. 27. Juli 1885, Anm. 3
zu §. 1. Dies ist wichtig für die Auslegung
der älteren Gemeindeeinkommensteuerregulative,
s. Entsch. des O. V. G. im Pr. V. Bl., XII,
S. 167. u. XIV, S. 135.
1 Art. 173, a. a. O.
2 8. 94 des Allg. Dergel, v. 24. Juni 1865
(G. S., S. 705). Das K. A. G. macht ebenso
wie das Ges. v. 27. Juli 1885 keinen Unterschied
zwischen den z. Z. des Berggesetzes bereits be-
stehenden Berggewerkschaften (älteren Rechts)
und den erst später geschaffenen (neueren Rechts),
es trifft aber nur eigentliche Berggewerk-
schaften, nicht bloße Berggesellschaften.
O. V. G., VIII, S. 27.
2 Hierunter fallende Erwerbs= und Wirt-
schaftegemossenschaften sind in §. 1 des R. G.
v. 1. Mai 1889 (R. G. Bl., S. 55) aufgezählt.
Bgl. Nöll, S. 91, Anm. 31. Von diesen sind
nur diejenigen steuerpflichtig, deren Geschäfts-
betrieb Üüber den Kreis ihrer Mitglieder hinaus-
geht. Dies ist nicht schon dann anzunehmen,
wenn die Genossenschaft überhaupt mit Nicht-
mitgliedern in Geschäftsverkehr tritt, sondern
erst dann, wenn sie Nichtmitglieder an denjenigen
Zwecken teilnehmen läßt, zu deren Erreichun
sie errichtet ist. O. V. G., XIV, S. 158; XV,
S. 113; vgl. auch O. V. G., XXV, S. 57.
Konsumvereine werden z. B. nicht schon deshalb
steuerpflichtig, weil der gemeinschaftliche Ein-
kauf von Lebensmitteln im Großen bei Nicht-
mitgliedern erfolgt, sondern erst dann, wenn sie
die Einkäufe en détail an Nichtmitglieder ver-
kaufen; Rohstoffvereine werden nicht durch den
Einkauf der Rohstoffe bei Nichtmitgliedern,
wohl aber durch den Einkauf solcher auch für
Nichtmitglieder steuerpflichtig; Magazinvereine
und Produktivgenossenschaften werden nicht durch
den Verkauf von Waren und Produkten an
Nichtmitglieder steuerpflichtig, wohl aber dadurch,
daß sie Waren von Nichtmitgliedern in das
Magazin aufnehmen oder zum Zwecke des Ver-
kaufs ankaufen. Vgl. hierüber, besonders auch
über Vorschuß= und Kreditvereine sowie über
die verschiedene Behandlung der Winzer-, Mol-
kerei= u. s. w. genossenschaften und der sogen.
reinen Produktivgenossenschaften Nöll, S. 92 ff.,
Anm. 32—35 (daselbst auch zahlreiche Nachweise
aus der Judikatur des O. V. G.); auch Fuisting,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Anm. 5
—10 zu §F. 1. und Ausf. Anw. zum Eink. St. G.
v. 5. Aug. 1891, Tl. I, Art. 26, Z. 3. — Voraus-
setzun fü# die Steuerfreiheit eingetragener Ge-
nossenschaften ist, daß die Beschränkung des Ge-
schäftsbetriebes auf den Kreis der Genossen-
schaftsmitglieder nicht nur eine statutenmäßige
ist, sondern daß sie auch thatsächlich innegehalten
wird; jedoch soll durch ein nur geringfügiges, un-
beabsichtigtes oder ohne Wissen und Verschulden
der kompetenten Vertretungsorgane etwa durch
einzelne Genossenschaftsmitglieder bewirktes Aus-
dehnen des Geschäftskreises nach den Entschei-
dungen des O. V. G. die Steuerpflicht noch nicht
begründet werden. Vgl. O. V. G., XV, S. 112
u. 116; Pr. V. Bl., IX, S. 58, 113 u. 386.
* Nicht alle Konsumvereine mit offenem
Laden sind steuerpflichtig, sondern nur diejenigen,
welche eingetragene Genossenschaften
sind. Die besondere Hervorhebung der „Kon-
sumvereine mit offenem Laden“ bedeutet
nach dem Willen des Gesetzgebers, daß diese
Konsumvereine — vorausgesetzt ihre Eintragung
ins Genossenschaftsregister — ohne weitere Nach-
forschung nach dem Umfange ihres Geschäfts-
kreises der Steuerpflicht unterworfen sind; der
offene Labden ist eine praesumptio juris et de
jure dafür, daß der Geschäftskreis dieser Kon-
sumvereine über den Kreis ihrer Mitglieder
hinausgeht. Vgl. Ausf. Anw., Art. 28, Z. 1, c;
Komm. Ber. des A. H., S. 44; auch schon Art. 26
der Ausf. Anw. zum Eink. St. G. Genossenschaft-
liche, nicht eingetragene Konsumvereine sind nicht
steuerpflichtig, Konhumvereine dagegen, die den
Charakter von Aktiengesellschaften oder juristischen
Personen (§. 1, Z. 5 des Eink. St. Ges.) haben,
sind ohne weitere Voraussetzungen steuerpflichtig.
Ein offener Laden nach der Begriffsbestim-
mung des O. V. G. (Entsch. in Steuersachen,
I. S. 300) ist „ein Verkaufslokal, in welchem die
zur Abgabe an etwa erscheinende Käufer vor-
handenen Warenvorräte im Kleinverkehr an
die Eintretenden ohne vorherige Bestel-
lung und ohne daß ein physisches Hinder-
nis fur den Eintritt“, z. B. ein Verschluß „be-
steht, durch in dem Laden angestellte, ohne wei-
teres zu den gewöhnlichen Verkäufen und
Empfangnahmen legitimierte Personen (Art. 50
des H. G. B.) abgegeben werden“. Diese Be-
griffsbestimmung ist auch von der Regierung in
der Ausf. Anw., Art. 26, Z. 1, c. Abs. 2, als maß-
gebend anerkannt. In dem Finanzministerium
faßte man früher den Begriff des offenen Ladens
bedeutend weiter — vgl. den Erlaß des Finanz-
ministers v. 5. Aug. 1885, II, 7801, abgedr.
bei Fuisting, Komm. z. Eink. St. G. (1. Aufl.),
S. 117, Anm. 23 — und verstand darunter
wohl jedes Lokal, welches nach seiner allgemeinen
Beschaffenheit oder nach der üblichen Art der
Geschäftsführung zum Verkaufe von Waren an
das Publikum diente, also auch die Geschäfts-
lokale der Grossisten, in welchen keine Waren
zum Verkaufe bereit liegen. Unter die vom
O. V. G. gegebene Definition, welche allein den
allgemeinen Anschauungen und dem allgemeinen
Sprachgebrauche entspricht, fallen letztere nicht;
gleichgültig ist aber auch nach ihr die Lage, die
äußere Ausstattung (Schaufenster, Reklame-
schilder u. s. w.) des Lokals. Vgl. Strutz in
der 1. Aufl., S. 86, Anm. 12; auch Simon,