Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden. (8. 4.) 17 
Mittelalters, sie sind weder dem Frankenreiche bekannt 1, noch sind sie unmittelbare Nach- 
folger der römischen Munizipien 2, welch letztere von den Germanen nach ihrer Er- 
oberung nicht anders als einheimische Dörfer, d. h. als Teile des Gaues und der Hundert- 
schaft, behandelt wurden. Im germanischen Rechte, und zwar, wie die neuere rechtshistorische 
Forschung ergeben hat 2, nicht in der Fronhofsverfassung", welche alle Ortsbewohner 
durch die gemeinschaftliche Abhängigkeit von einem Herrn zu engerer Gemeinschaft ver- 
band, nicht in den Ottonischen Privilegien 3, welche freie Gemeinden besonders durch 
Einführung von öffentlichen Gemeindegerichten zur korporativen Organisation veranlaßt 
haben sollen, nicht in den mit Privilegien ausgestatteten Ansiedelungen um die Bischof- 
sitze und auch nicht in den Dorfverfassungen 5, sondern allein in dem Marktrecht, ist der 
eigentliche Keim für die Entwickelung des Stadtrechts zu suchen.“ Damit soll nicht gesagt 
sein, daß der Marktverkehr an einem Orte die nachmals städtische Ansiedelung erst hervor- 
gerufen hat. Zahlreiche, vielleicht die meisten dieser Ansiedelungen sind aus ganz anderen 
Veranlassungen an den Bischofsitzen, um die Burgen der weltlichen Großen, in den 
königlichen Pfalzen und auf den Trümmern römischer Munizipien entstanden; allein das, 
was den vorhandenen Ansiedelungen den spezifisch städtischen Charakter aufprägte und 
sie unterschied von den Dorfgemeinden und Markgenossenschaften, waren die Märkte. 
Die Städte sind zunächst Märkte gewesen, wie noch heute in Süddeutschland eine mit 
Marktrecht beliehene Gemeinde die Vorstufe zur Stadt bildet. 
  
züge der Geschichte des deutschen Städtewesens 
(Berlin 1829). — Rauschnik, Das Bürgertum 
und Städtewesen der Deutschen im Mittelalter 
(Dresden 1829). — Hüllmann, Städtewesen 
des Mittelalters (4 Bde., Bonn 1826—30). — 
Barthold, Gesch. der deutschen Städte und 
des Bürgertums (4 Bde., Leipzig 1850—53). 
— Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte (Kiel 
1844 ff.), bes. Bd. VI und VII. — Arnold, 
Verfassungsgesch. der deutschen Freistädte (2 Bde., 
Gotha 1854). — Nitsch, Ministerialität und 
Bürgertum im 11. u. 12. Jahrh. (Leipzig 1859). 
— Lambert, Deutsche Städteverfass. im Mittel- 
alter (2 Bde., Halle 1865). — v. Maurer, Ge- 
schichte der Städteverfassung in Deutschland 
(4 Bde., Erlangen 1869—71). — Heusler, 
Ursprung der deutschen Stadtverfassung (Weimar 
1872.)— Gierke, Das deutsche Genossenschafts- 
recht, Bd. I u. II (Berlin 1868 u. 1873). — 
Lamprecht, Deutsches Städtewesen am Schlusse 
des Mittelalters (Heidelberg 1884 [Frommel und 
Pfaff, Vorträge, XVII, 3)), und Deutsches Wirt- 
schaftsleben im Mittelalter (3 Bde., Leipzig 1886). 
— v. Below, Entstehung der deutschen Stadt- 
verfassung (Histor. Ztschr., N. F., Bd. XXII, 
S. 193 ff. u. XXIII, S. 193 ff.). — Derselbe, 
Entstehung der Stadtgemeinde (Düsseldorf 1889). 
— Derselbe, Der Ursprung der deutschen Stadt- 
verfassung (Düsseldorf 1892). — Sohm, Ent- 
stehung d. disch. Städtewesens (Leipzig 1890). 
— Kaufmann, Zur Entstehung des Städte- 
wesens, I (Münsterer Univ.-Progr. 1891). — Die 
Chroniken der deutschen Städte vom 14.— 
16. Jahrh. (Leipzig 1862—87). — Besonders die 
ältere Entwickelung der preußischen Städte ist 
behandelt in: Bornhack, Geschichte des preußi- 
schen Verwaltungsrechts (3 Bde., Berlin 1884— 
86) (im Gegensatz zum St. R. desselben Verfassers 
citiert als: Bornhack, Gesch.). — Isaacksohn, 
Geschichte des preuß. Beamtentums vom An- 
fang des 15. Jahrh. bis auf die Gegenwart 
(3 Bde., Berlin 1874—84), ist nur bis zu den 
ersten Regierungsjahren Friedrichs II. voll- 
endet. — imntermann) Versuch einer Ent- 
Schoen. 
  
wickelung der märkischen Städteverfassung 
(3 Bde., Berlin 1837—40). — v. Bassewitz, 
Die Kurmark Brandenburg (4 Bde., Leipzig 
1847—60). — Fischer, Lehrbegriff sämtlicher 
Kameral= u. Polizeirechte (3 Bde., Frank- 
furt a. O. 1785); enthält eine svstematische Dar- 
stellung des vorlandrechtlichen Städterechts. — 
Tzschoppe und Stenzel, Urkundensammlung 
zur Geschichte des Ursprungs der Städte in Schle- 
sien und der Oberlausitz (Gamburg 1832). — 
Struwe, Entstehung der Städte in der Mark 
Brandenburg (Steglitzer Programm 1891). — 
Schwarz, Die Anfänge des Städtewesens in 
den Elbe= und Saalegegenden (Kieler Diss. 1892). 
— Priebatsch, Die Hobenzollern und die Städte 
der Mark im 15. Jahrh. (Berlin 1892). 
Weitere Litteraturangaben, besonders Spezial= 
litteratur über einzelne Städte, siehe bei Schrö- 
der, Lehrb. der deutschen Rechtsgesch. (2. Aufl., 
Leipzig 1894), S. 601, u. bei v. Below, Der Ur- 
sprung d. deutschen Stadtverfassung, S. 1 ff., Anm. 
1 Schröder, S. 603. 
VII, S. 374. 
Vgl. besonders v. Below und Sohm. 
* Wie Nitsch und Lambert annehmen. Da- 
gegen v. Below, Entstehung der Stadtgem., S. V. 
* Wie Heusler, S. 49 ff., annimmt, auch 
Arnold, I1. S. 137. Dagegen v. Below, 
eod., S. 116, u. in der Hist. Ztschr., XXII, S. 
233, XXIII, S. 209. 
" Wie v. Maurer und ihm folgend v. Below 
annimmt. 
7 Dies war bereits von Waitz, VII, S. 
407 u. 411, angedeutet und ist neuerdings von 
Sohm eingehender nachgewiesen worden. Auch 
Schröder, S. 604, teilt diese Ansicht. Betreffs 
der märkischen Städte vgl. Zummermann, I, 
S. 16, der jedoch das Wesen der Erteilung 
des Marktrechts verkennt, wenn er annimmt, 
daß nur Handelsbevorrechtungen, „noch keine 
selbständige Stellung in juristischer Beziehung“, 
dem beliehenen Orte gegeben wurden. 
s Vgl. z. B. die bayrische G. O. für die 
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